Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland
Coming into Force | 15 Marzo 2023 |
Issue Date | 12 Mayo 2017 |
Record Number | BJNR113700017 |
Abbreviated Label | EuPAG |
Citation | Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121, 1137), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 64) geändert worden ist |
Official Gazette Publication | BGBl I 2017, 1121, 1137 |
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 18.5.2017 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 12 Abs. 2, 30 +++)
Das G wurde als Artikel 5 des G v. 12.5.2017 I 1121 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 20 Abs. 1 Satz 1 dieses G am 18.5.2017 in Kraft getreten.
Fußnote
(+++ § 1: Zur Anwendung vgl. § 12 Abs. 2 +++)
Fußnote
(+++ § 2: Zur Anwendung vgl. § 12 Abs. 2 +++)
Fußnote
(+++ § 3: Zur Anwendung vgl. § 12 Abs.2 +++)
Fußnote
(+++ § 4: Zur Anwendung vgl. § 12 Abs. 2 +++)
Fußnote
(+++ § 5: Zur Anwendung vgl. § 12 Abs. 2 u. § 30 +++)
Fußnote
(+++ § 6: Zur Anwendung vgl. § 12 Abs. 2 u. § 30 +++)
Fußnote
(+++ § 7: Zur Anwendung vgl. § 12 Abs.2 +++)
Fußnote
(+++ § 8: Zur Anwendung vgl. § 12 Abs. 2 +++)
Fußnote
(+++ § 9: Zur Anwendung vgl. § 12 Abs. 2 +++)
Fußnote
(+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 12 Abs. 2 +++)
Fußnote
(+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 12 Abs. 2 +++)
(1) Personen, deren Berechtigung zur Ausübung des Berufs des Patentanwalts in ihrem Herkunftsstaat auf einen Teil der Rechtsgebiete beschränkt ist, auf denen Patentanwälte in Deutschland tätig werden dürfen, dürfen den Beruf des Patentanwalts mit der Beschränkung auf diese Rechtsgebiete auch in Deutschland ausüben, wenn
- 1.
- die Unterschiede zwischen ihrer Tätigkeit und der Tätigkeit eines Patentanwalts in Deutschland so groß sind, dass deren Ausgleich der Anforderung gleichkäme, die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts nach § 5 Absatz 2 der Patentanwaltsordnung zu erwerben,
- 2.
- sich ihre Tätigkeit von den anderen Tätigkeiten trennen lässt, die von einem Patentanwalt in Deutschland zu erbringen sind,
- 3.
- der Erbringung ihrer Tätigkeit in Deutschland keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegenstehen und
- 4.
- sie von der Patentanwaltskammer zur Patentanwaltschaft zugelassen wurden.
(2) Für die Erlangung der Bescheinigung nach § 2 Absatz 5 gelten die §§ 1 bis 11 mit der Maßgabe, dass sich insbesondere die nachzuweisenden Qualifikationen und Tätigkeiten, die Eignungsprüfung und die Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation der Person jeweils nur auf die Rechtsgebiete erstrecken, auf denen die Person in dem anderen Mitgliedstaat tätig werden darf. Klausuren nach § 6 Absatz 3 entfallen dann, wenn die ihren Schwerpunkt bildenden Prüfungsfächer nach § 5 Nummer 1 bis 4 ausschließlich solche Gegenstände betreffen, die vom Tätigkeitsbereich der Person nicht umfasst sind.
(3) Nach Absatz 1 partiell zugelassene Patentanwälte haben ihre patentanwaltliche Berufstätigkeit unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates auszuüben. Sie haben ihre Mandantschaft vor ihrer Mandatierung über den Umfang ihres Tätigkeitsbereichs aufzuklären.
(1) Natürliche Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat zur Ausübung des Berufs des Patentanwalts rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen die Tätigkeiten eines Patentanwalts in Deutschland vorübergehend und gelegentlich ausüben (dienstleistender europäischer Patentanwalt). Ob die Tätigkeiten vorübergehend und gelegentlich erbracht werden, ist im Einzelfall insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung zu beurteilen.
(2) Der dienstleistende europäische Patentanwalt hat seine Tätigkeit unter der in seinem Niederlassungsstaat geltenden Berufsbezeichnung zu erbringen. Eine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung „Patentanwalt“ oder „Patentanwältin“ muss ausgeschlossen sein. Die Bezeichnung „europäischer Patentanwalt“ darf als Berufsbezeichnung und in der Werbung nicht verwendet werden.
Ist im Niederlassungsstaat weder der Beruf des Patentanwalts noch die Ausbildung zum Beruf des Patentanwalts reglementiert, darf die Tätigkeit als dienstleistender europäischer Patentanwalt nur ausgeübt werden, wenn der Patentanwalt den Beruf in einem Mitgliedstaat innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat.
(1) Der dienstleistende europäische Patentanwalt ist verpflichtet, vor der ersten Erbringung seiner Dienstleistungen der Patentanwaltskammer schriftlich oder elektronisch Meldung zu erstatten. Seine Meldung hat zu enthalten:
- 1.
- Vornamen und Familienname,
- 2.
- die Geschäftsanschrift im Niederlassungsstaat und, sofern...
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN