Gesetz über Intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern

Coming into Force15 Junio 2021
Issue Date11 Junio 2013
Abbreviated LabelIVSG
Record NumberBJNR155300013
Official Gazette PublicationBGBl I 2013, 1553

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 21.6.2013 +++)

(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:

Umsetzung der

EURL 40/2010 (CELEX Nr: 32010L0040) +++)

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern. Dieses Gesetz gilt nicht für Intelligente Verkehrssysteme, die der öffentlichen Sicherheit oder der Verteidigung dienen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Begriff

1.
„Intelligente Verkehrssysteme“ Systeme, bei denen Informations- und Kommunikationstechnologien im Straßenverkehr und an Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern eingesetzt werden;
2.
„Anwendung Intelligenter Verkehrssysteme“ ein technisches System, ein Verfahren oder ein Gerät für den Einsatz von Intelligenten Verkehrssystemen;
3.
„Dienst Intelligenter Verkehrssysteme“ die Bereitstellung einer Anwendung Intelligenter Verkehrssysteme innerhalb eines bestimmten organisatorischen und technischen Rahmens;
4.
„Schnittstelle“ eine Einrichtung zwischen Systemen, die der Verbindung und der Kommunikation zwischen diesen dient;
5.
„Kontinuität der Dienste“ die Fähigkeit zur unionsweiten nahtlosen Bereitstellung von Diensten in Verkehrsnetzen;
6.
„Straßendaten“ Daten über Merkmale der Straßeninfrastruktur einschließlich fest angebrachter Verkehrszeichen oder ihrer geregelten Sicherheitsmerkmale;
7.
„Verkehrsdaten“ vergangenheitsbezogene Daten und Echtzeitdaten zum Straßenverkehrszustand;
8.
„Reisedaten“ Daten wie Fahrpläne und Tarife öffentlicher Verkehrsmittel als erforderliche Grundlage für die Bereitstellung von Reiseinformationen vor und während der Reise zur Erleichterung der Planung, Buchung und Anpassung der Reise;
9.
„Spezifikationen“ Vorschriften, die die Anforderungen an Intelligente Verkehrssysteme festlegen.
10.
„Nationale Stelle“ ist eine unparteiische und unabhängige Stelle, die die Einhaltung der Anforderungen der...

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