Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films

Coming into Force31 Diciembre 2023
CitationFilmförderungsgesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3413), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 351) geändert worden ist
Record NumberBJNR341300016
Abbreviated LabelFFG 2017
Issue Date23 Diciembre 2016
Official Gazette PublicationBGBl I 2016, 3413

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.1.2017 +++)

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 13 Abs. 5, 14 Abs. 5, 25 Abs. 2, 27 Abs. 3, 31, 56

Abs. 1, 82 Abs. 1, 83 Abs. 3, 84 Abs. 1, 86, 94 Abs. 1, 97 Abs. 1, 109

Abs. 2, 127 Abs. 2, 129 +++)

(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:

Notifizierung der

EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) +++)

Kapitel 1 Rechtsform und Aufgaben der Filmförderungsanstalt
§ 1 Filmförderungsanstalt

(1) Die Filmförderungsanstalt fördert als bundesweit tätige Filmförderungseinrichtung die Struktur der deutschen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des deutschen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland. Sie ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) Die Filmförderungsanstalt hat ihren Sitz in Berlin.

§ 2 Aufgaben der Filmförderungsanstalt

Die Filmförderungsanstalt hat die Aufgabe,

1.
Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films und zur Verbesserung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft einschließlich der Kinos durchzuführen;
2.
die gesamtwirtschaftlichen Belange der Filmwirtschaft in Deutschland unter Berücksichtigung ökologischer Belange zu unterstützen, insbesondere durch Maßnahmen zur Marktforschung, zur Bekämpfung der Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten und zur Filmbildung junger Menschen;
3.
die Digitalisierung zum Zweck des Erhalts und der Zugänglichmachung des deutschen Filmerbes zu unterstützen;
4.
die internationale Orientierung des deutschen Filmschaffens und die Grundlagen für die Verbreitung und marktgerechte Auswertung des deutschen Films im Inland und seine wirtschaftliche und kulturelle Ausstrahlung im Ausland zu verbessern;
5.
deutsch-ausländische Gemeinschaftsproduktionen zu unterstützen;
6.
die Zusammenarbeit zwischen der Filmwirtschaft und den Fernsehveranstaltern zur Stärkung des deutschen Kinofilms zu unterstützen;
7.
die Bundesregierung in zentralen Fragen der Belange des deutschen Films zu beraten, insbesondere im Hinblick auf die Unterstützung der Filmwirtschaft und auf die Harmonisierung der Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens innerhalb der Europäischen Union;
8.
auf eine Abstimmung und Koordinierung der Filmförderung des Bundes und der Länder hinzuwirken und
9.
darauf hinzuwirken, dass in der Filmwirtschaft eingesetztes Personal zu sozialverträglichen und fairen Bedingungen beschäftigt wird.

Die Filmförderungsanstalt wirkt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Belange der Geschlechtergerechtigkeit, der Menschen mit Behinderung und auf Belange der Diversität hin.

§ 3 Aufgabenerfüllung

(1) Die Filmförderungsanstalt gewährt Förderhilfen nach Maßgabe der Kapitel 4 bis 9.

(2) Die Filmförderungsanstalt kann zudem für die Erfüllung ihrer allgemeinen Aufgaben nach § 2 sowie nach Maßgabe des Kapitels 10 insbesondere auch Förderhilfen gewähren, soweit diese nicht die Gewährung von Förderhilfen nach Maßgabe der Kapitel 4 bis 9 betreffen.

(3) Die Filmförderungsanstalt darf sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben an anderen Einrichtungen beteiligen, wenn die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde dem zustimmt. Sie beteiligt sich insbesondere an der zentralen Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films sowie an dem Netzwerk für Film- und Medienkompetenz.

(4) Die Filmförderungsanstalt darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben zwei- und mehrseitige Kooperationsvereinbarungen mit den für die Filmförderung zuständigen Stellen anderer Staaten und mit den Filmfördereinrichtungen der Länder abschließen, um deutsch-ausländische Filmprojektentwicklungen zu unterstützen.

§ 4 Dienstleistungen für andere Einrichtungen

Die Filmförderungsanstalt darf gegen Erstattung der Kosten Maßnahmen der Film- und Medienförderung für Behörden und öffentlich-rechtliche Einrichtungen, für andere Filmfördereinrichtungen sowie für sonstige branchennahe Einrichtungen durchführen. Dies gilt auch für Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens, die sich aus der Mitgliedschaft der Bundesrepublik Deutschland in internationalen und supranationalen Organisationen ergeben.

Kapitel 2 Organe, Förderkommissionen
Abschnitt 1 Organe
§ 5 Organe der Filmförderungsanstalt

Organe der Filmförderungsanstalt sind

1.
der Verwaltungsrat,
2.
das Präsidium und
3.
der Vorstand.
Abschnitt 2 Verwaltungsrat
§ 6 Zusammensetzung

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 36 Mitgliedern. Die Mitglieder werden wie folgt benannt:

1.
drei Mitglieder durch den Deutschen Bundestag,
2.
zwei Mitglieder durch den Bundesrat,
3.
zwei Mitglieder durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde,
4.
drei Mitglieder durch den HDF Kino e. V.,
5.
je ein Mitglied durch
a)
die Arbeitsgemeinschaft Kino – Gilde Deutscher Filmkunsttheater e. V. und
b)
den Bundesverband kommunale Filmarbeit e. V.,
6.
zwei Mitglieder durch den Verband der Filmverleiher e. V.,
7.
zwei Mitglieder durch den Bundesverband audiovisuelle Medien e. V.,
8.
zwei Mitglieder, gemeinsam durch den ANGA Der Breitbandverband e. V., den eco – Verband der Internetwirtschaft e. V. sowie den Bitkom – Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e. V.,
9.
je ein Mitglied durch
a)
die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland und
b)
die Anstalt des öffentlichen Rechts „Zweites Deutsches Fernsehen“,
10.
zwei Mitglieder durch den VAUNET – Verband Privater Medien e. V.,
11.
drei Mitglieder durch die Allianz Deutscher Produzenten – Film & Fernsehen e. V.,
12.
ein Mitglied durch den Verband Deutscher Filmproduzenten e. V.,
13.
je ein Mitglied durch
a)
die Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e. V. und
b)
die AG Kurzfilm,
14.
je ein Mitglied durch
a)
den Bundesverband Regie e. V. und
b)
den Verband Deutscher Drehbuchautoren e. V.,
15.
ein Mitglied durch den Verband Technischer Betriebe für Film und Fernsehen e. V.,
16.
ein Mitglied, gemeinsam durch die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und den Deutschen Journalistenverband e. V.,
17.
ein Mitglied durch die Deutsche Filmakademie e. V.,
18.
ein Mitglied durch den Verband Deutscher Filmexporteure e. V.,
19.
je ein Mitglied durch
a)
die evangelische Kirche und
b)
die katholische Kirche.

Löst sich eine entsendende Organisation auf, geht das Recht der Benennung auf die rechtsnachfolgende Organisation über.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 und 4 muss jeweils mindestens eine Frau und jeweils mindestens ein Mann benannt werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3, 5 bis 10, 13, 14 und 19 muss jeweils eine Frau benannt werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 11 und 12 müssen insgesamt zwei Frauen benannt werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 15 bis 18 müssen insgesamt zwei Frauen benannt werden.

(3) Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied benannt.

(4) Die benennungsberechtigten Organisationen und Verfassungsorgane können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Benennung widerrufen und eine andere Person benennen. Die Benennung eines von mehreren Organisationen gemeinsam benannten Mitglieds kann nur von den zuständigen Organisationen gemeinsam widerrufen werden. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolge benannt.

§ 7 Berufung, Amtszeit

(1) Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde beruft die Mitglieder des Verwaltungsrats und die stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats für zwei Jahre.

(2) Die Mitglieder und...

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