Gesetz über Milch, Milcherzeugnisse, Margarineerzeugnisse und ähnliche Erzeugnisse

Coming into Force06 Enero 2023
CitationMilch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 22 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist
Issue Date25 Julio 1990
Record NumberBJNR014710990
Abbreviated LabelMilchMargG
Official Gazette PublicationBGBl I 1990, 1471

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.8.1990 +++)

(+++ Zur Anwendung d. § 9, § 13 Nr. 1 u. § 14 Abs. 2 Nr. 2 u. 4 in der bis zum

6.9.2005 geltenden Fassung vgl. Art. 2 § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 G v. 1.9.2008 I

2618, 2653 (LFÜG) +++)

Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind anzuwenden auf

1.
Milch und Milcherzeugnisse,
2.
Margarineerzeugnisse,
3.
Mischfetterzeugnisse,
4.
mit Milch oder Milcherzeugnissen verwechselbare Erzeugnisse,

soweit sie für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.

(1a) Dieses Gesetz dient auch der Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union und Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Absatzes 1.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen gelten nicht für Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes, die zur Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder für die Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt sind. Zu diesem Zweck bestimmte Erzeugnisse müssen, wenn sie nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen, von den für den Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmten Erzeugnissen getrennt gehalten und kenntlich gemacht werden.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Milch: das durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnene Erzeugnis der normalen Eutersekretion von zur Milcherzeugung gehaltenen Tierarten;
2.
Milcherzeugnis: ein ausschließlich aus Milch hergestelltes Erzeugnis, auch unter Zusatz anderer Stoffe, sofern diese nicht verwendet werden, um einen Milchbestandteil vollständig oder teilweise zu ersetzen;
3.
Margarineerzeugnis:
a)
ein Erzeugnis im Sinne des Teils B der Anlage II zu Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung oder
b)
Margarineschmalz;
4.
Mischfetterzeugnis:
a)
ein Erzeugnis im Sinne des Teils C der Anlage II zu Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder
b)
Mischfettschmalz;
5.
mit Milch oder Milcherzeugnissen verwechselbares Erzeugnis: ein Erzeugnis, das wegen übereinstimmender charakteristischer Eigenschaften mit Milch oder Milcherzeugnissen verwechselt werden kann;
6.
Herstellen: das Gewinnen, Herstellen, Zubereiten, Be- und Verarbeiten;
7.
Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere;
8.
Behandeln: das Wiegen, Messen, Um- und Abfüllen, Stempeln, Bedrucken, Verpacken, Kühlen, Lagern, Aufbewahren, Befördern sowie jede sonstige Tätigkeit, die nicht als Herstellen, Inverkehrbringen oder Verzehren anzusehen ist;
9.
Milchwirtschaftliches Unternehmen: ein Unternehmen, das Milch oder Milcherzeugnisse herstellt oder abgibt; ausgenommen sind die in Absatz 2 Satz 2 genannten Gaststätten und...

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