Gesetz zu dem Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen

Coming into Force20 Octubre 2022
Record NumberBJNR209410980
Abbreviated LabelUNOImmÜbkG
Issue Date16 Agosto 1980
Official Gazette PublicationBGBl II 1980, 941

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 24. 8.1980 +++)

Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1

Dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem am 13. Februar 1946 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Art 2

Die in Abschnitt 19 des Übereinkommens vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten gelten auch für den Vertreter des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen in Deutschland, dessen Ständigen Vertreter sowie für deren Ehegatten und minderjährige Kinder.

Art 3

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Vereinten Nationen, den Vertretern ihrer Mitglieder, den Bediensteten der Vereinten Nationen und den zum Haushalt der genannten Personen gehörenden Familienmitgliedern und privaten Hausangestellten sowie den im Auftrag der Vereinten Nationen tätigen Sachverständigen diplomatische Vorrechte und Immunitäten zu gewähren, soweit diese nicht in dem Übereinkommen geregelt sind.

(2) Teilnehmer an Kongressen, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen der Vereinten Nationen, der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen und der durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geschaffenen Organisationen unter dem Schirm der Vereinten Nationen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes stattfinden und denen die Bundesregierung ausdrücklich zugestimmt hat, genießen die in Artikel VI des Übereinkommens vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten, sofern ihnen diese auf Grund des Privilegienstatus der veranstaltenden Organisation nicht bereits zustehen. Für die Aufhebung der Immunität nach Maßgabe des Artikels VI Abschnitt 23 ist die veranstaltende Organisation zuständig.

(3) Absatz 2 gilt für Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, die Inhaber eines von einer deutschen Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einer Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten gültigen Reisepasses oder Personalausweises sind, nur hinsichtlich der in Artikel VI Abschnitt 22 Buchstaben b...

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