Gesetz zu dem Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

Coming into Force28 Noviembre 2023
Issue Date30 Septiembre 1994
Record NumberBJNR265820994
Abbreviated LabelVollstrZustÜbk1988G
CitationGesetz zu dem Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. September 1994 (BGBl. 1994 II S. 2658, 3772), das durch Artikel 164 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist
Official Gazette PublicationBGBl II 1994, 2658 (3772)

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 15.10.1994 +++)

Art 1

Dem in Bern am 23. Oktober 1989 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen wird mit der Maßgabe zugestimmt, daß der in Artikel IV des Protokolls Nr. 1 zum Übereinkommen vorgesehene Widerspruch eingelegt wird. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Art 2

Die Aufgaben der zuständigen nationalen Behörde nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 des Protokolls Nr. 2 über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens nimmt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wahr.

Art 3 und 4 (weggefallen)
Art 5

(1) Mit Ausnahme der Artikel 2 bis 4 tritt dieses Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die Artikel 2 bis 4 treten an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 61 Abs. 4 für die...

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