Gesetz zu Übergangsregelungen zur Neuorganisation der vertragsärztlichen Selbstverwaltung und Organisation der Krankenkassen
Coming into Force | 25 Junio 2012 |
Record Number | BJNR225600003 |
Citation | Gesetz zu Übergangsregelungen zur Neuorganisation der vertragsärztlichen Selbstverwaltung und Organisation der Krankenkassen vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190, 2256), das durch Artikel 39 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert worden ist |
Abbreviated Label | KKÜNOG |
Issue Date | 14 Noviembre 2003 |
Official Gazette Publication | BGBl I 2003, 2190, 2256 |
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2004 +++)
Das G wurde als Artikel 35 G v. 14.11.2003 I 2190 (GMG) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 37 Abs. 1 mWv 1.1.2004 in Kraft. § 7 tritt gem. Art. 37 Abs. 3 mWv 9.9.2003 in Kraft.
Die zu vereinigenden Kassenärztlichen Vereinigungen haben die nach § 77 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung erforderlichen Organisationsänderungen im Einvernehmen mit den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder bis zum 30. Juni 2004 durchzuführen.
(1) Die Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen wählen bis zum 30. September 2004 aus ihrer Mitte die Mitglieder der Vertreterversammlung nach § 79 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung. Hierbei sind § 79 Abs. 2 und § 80 Abs. 1 und 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren Stellvertreter.
Die Vertreterversammlung nach § 2 wählt bis zum 1. Dezember 2004 den Vorstand nach § 79 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung sowie aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Vorstandes und deren Stellvertreter. Hierbei sind § 79 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Fünften Buches...
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