Gesetz zu Übergangsregelungen zur Neuorganisation der vertragsärztlichen Selbstverwaltung und Organisation der Krankenkassen

Coming into Force25 Junio 2012
Record NumberBJNR225600003
CitationGesetz zu Übergangsregelungen zur Neuorganisation der vertragsärztlichen Selbstverwaltung und Organisation der Krankenkassen vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190, 2256), das durch Artikel 39 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert worden ist
Abbreviated LabelKKÜNOG
Issue Date14 Noviembre 2003
Official Gazette PublicationBGBl I 2003, 2190, 2256

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.1.2004 +++)

Das G wurde als Artikel 35 G v. 14.11.2003 I 2190 (GMG) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 37 Abs. 1 mWv 1.1.2004 in Kraft. § 7 tritt gem. Art. 37 Abs. 3 mWv 9.9.2003 in Kraft.

§ 1 Durchführung von Organisationsänderungen bei einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen

Die zu vereinigenden Kassenärztlichen Vereinigungen haben die nach § 77 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung erforderlichen Organisationsänderungen im Einvernehmen mit den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder bis zum 30. Juni 2004 durchzuführen.

§ 2 Wahl der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigungen

(1) Die Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen wählen bis zum 30. September 2004 aus ihrer Mitte die Mitglieder der Vertreterversammlung nach § 79 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung. Hierbei sind § 79 Abs. 2 und § 80 Abs. 1 und 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren Stellvertreter.

§ 3 Wahl des Vorstandes der Kassenärztlichen Vereinigungen

Die Vertreterversammlung nach § 2 wählt bis zum 1. Dezember 2004 den Vorstand nach § 79 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung sowie aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Vorstandes und deren Stellvertreter. Hierbei sind § 79 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Fünften Buches...

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