Gesetz zum Ausbau von Energieleitungen

Coming into Force17 Enero 2024
CitationEnergieleitungsausbaugesetz vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist
Record NumberBJNR287010009
Abbreviated LabelEnLAG
Issue Date21 Agosto 2009
Official Gazette PublicationBGBl I 2009, 2870

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 26.8.2009 +++)

(+++ Zur Anwendung d. § 2 Abs. 5 vgl. § 3 Abs. 5 BBPlG +++)

(+++ Zur Anwendung d. § 2 Abs. 5 vgl. § 4 Abs. 3 BBPlG +++)

Das G wurde als Art. 1 des G v. 21.8.2009 I 2870 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 7 dieses G am 26.8.2009 in Kraft getreten.

§ 1

(1) Für Vorhaben nach § 43 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes im Bereich der Höchstspannungsnetze mit einer Nennspannung von 380 Kilovolt oder mehr, die der Anpassung, Entwicklung und dem Ausbau der Übertragungsnetze zur Einbindung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen, zur Interoperabilität der Elektrizitätsnetze innerhalb der Europäischen Union, zum Anschluss neuer Kraftwerke oder zur Vermeidung struktureller Engpässe im Übertragungsnetz dienen und für die daher ein vordringlicher Bedarf besteht, ist ein Bedarfsplan diesem Gesetz als Anlage beigefügt.

(2) Die in den Bedarfsplan aufgenommenen Vorhaben entsprechen den Zielsetzungen des § 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Für diese Vorhaben stehen damit die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf fest. Die Realisierung dieser Vorhaben ist aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich. Diese Feststellungen sind für die Planfeststellung und die Plangenehmigung nach den §§ 43 bis 43d des Energiewirtschaftsgesetzes verbindlich.

(3) Für die in den Bedarfsplan aufgenommenen Vorhaben gilt § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung. Dies ist auch anzuwenden für auf diese Vorhaben bezogene Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns und Anzeigeverfahren.

(4) Zu den Vorhaben gehören auch die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen und die notwendigen Änderungen an den Netzverknüpfungspunkten.

(5) Energieleitungen beginnen und enden jeweils an den Netzverknüpfungspunkten, an denen sie mit dem bestehenden Übertragungsnetz verbunden sind.

Fußnote

(+++ § 2 Abs. 5: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 6 u. § 4 Abs. 3 BBPlG +++)

Anlage

Vorhaben nach § 1 Abs. 1, für die ein vordringlicher Bedarf besteht:

...
Nr. Vorhaben
1 Neubau Höchstspannungsleitung Kassø (DK) – Hamburg Nord – Dollern, Nennspannung 380 kV
2 Neubau Höchstspannungsleitung Ganderkesee –

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