Gesetz zur Behandlung von Schuldbuchforderungen gegen die ehemalige Deutsche Demokratische Republik

Coming into Force05 Abril 2013
Issue Date27 Septiembre 1994
Record NumberBJNR263400994
Abbreviated LabelSchuldBBerG
CitationDDR-Schuldbuchbereinigungsgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 2634)
Official Gazette PublicationBGBl I 1994, 2624, 2634

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.12.1994 +++)

(+++ Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 1 G v. 17. 7.1997 I 1823 +++)

Das G wurde als Artikel 8 G III-19-6-1 v. 27.9.1994 I 2624 (EALG) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 13 Satz 3 dieses G am 1.12.1994 in Kraft getreten.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt Ansprüche, die in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ausgehend von der Verordnung über die Schuldbuchordnung für die Deutsche Demokratische Republik vom 2. August 1951 (GBl. Nr. 93 S. 723) nach

1.
dem Gesetz über die Entschädigung bei Inanspruchnahmen nach dem Aufbaugesetz - Entschädigungsgesetz - vom 25. April 1960 (GBl. I S. 257),
2.
dem Gesetz über die Entschädigung für die Bereitstellung von Grundstücken - Entschädigungsgesetz - vom 15. Juni 1984 (GBl. I S. 209)

begründet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Ansprüche aus ehemals gegen die Deutsche Demokratische Republik gerichteten Schuldbuchforderungen, die einer staatlichen Verwaltung unterlagen und aus diesem Grunde bereits gelöscht wurden.

§ 2 Schuldbuchforderungen mit besonderen Vermerken

(1) Bei Schuldbuchforderungen mit besonderen Vermerken können Berechtigte (Entschädigungsberechtigte und ihre Gläubiger oder deren Rechtsnachfolger) bis spätestens 31. Dezember 1995 Anträge auf Auszahlung ihres Anteils an der Schuldbuchforderung stellen. Die Frist gilt als gewahrt, wenn ein Antrag bei einem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen auf Rückgabe eines Vermögenswertes, auf den sich die Schuldbuchforderung bezieht, gestellt wurde. Nach Ablauf dieser Frist erlöschen die Ansprüche.

(2) Die Anträge sind bei den jeweiligen Schuldbuchstellen der Kreditanstalt für den Wiederaufbau, in deren Teilschuldbuch die Schuldbuchforderung eingetragen ist, zu stellen. Diese Stellen sind für die Bearbeitung der gestellten Anträge, für die Auszahlung an die Berechtigten...

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