Gesetz zur Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei internationalen Organisationen in der Rentenversicherung

Coming into Force21 Julio 2020
CitationGesetz zur Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei internationalen Organisationen in der Rentenversicherung vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248, 1274)
Issue Date12 Junio 2020
Record NumberBJNR127400020
Official Gazette PublicationBGBl I 2020, 1248, 1274

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.7.2020 +++)

Das G wurde als Artikel 9 des G v. 12.6.2020 I 1248 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 28 Abs. 1 dieses G am 1.7.2020 in Kraft getreten.

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt Ansprüche von Personen, die bei einer internationalen Organisation mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz Beschäftigungszeiten in Sonderversorgungssystemen zurückgelegt haben und rentenrechtliche Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in der Alterssicherung der Landwirte erworben haben

1.
nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,
2.
nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte sowie
3.
nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte für die Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei der Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner.
§ 2 Internationale Organisationen

Internationale Organisationen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Organisationen, die mindestens von zwei Völkerrechtssubjekten durch einen völkerrechtlichen Vertrag oder durch ein anderes völkerrechtliches Instrument errichtet wurden und Rechtsfähigkeit nach dem Völkerrecht besitzen und deren Bedienstete durch Abkommen oder Gesetz, auf Grund eines Sonderversorgungssystems, im gesetzlichen Rentensystem des Sitzstaates versicherungsfrei sind oder von der Versicherungspflicht befreit werden können,
2.
Organe der Europäischen Union sowie diesen gleichgestellten Institutionen und Einrichtungen, deren Beamte und Bedienstete unter die Verordnung Nr. 31 (EWG) 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 45 vom 14.6.1962, S. 1385), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 423/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (ABl. L 129 vom 30.4.2014, S. 12) geändert worden ist, fallen.
§ 3 Beschäf...

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