Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“

Coming into Force14 Septiembre 2021
CitationGesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist
Issue Date24 Junio 2015
Abbreviated LabelKInvFErrG
Record NumberBJNR097410015
Official Gazette PublicationBGBl I 2015, 974

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 30.6.2015 +++)

Das G wurde als Artikel 1 des G v. 24.6.2015 I 974 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 6 dieses G am 30.6.2015 in Kraft getreten.

§ 1 Errichtung eines Sondervermögens

Es wird ein Sondervermögen des Bundes mit der Bezeichnung „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ (KInvF) errichtet.

§ 2 Zweck des Sondervermögens

Aus dem Sondervermögen sollen Finanzhilfen an die Länder zur Förderung von besonders bedeutsamen Investitionen finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände gewährt werden.

§ 3 Stellung im Rechtsverkehr

(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundesregierung. Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet das Sondervermögen. Es kann sich hierzu einer anderen Bundesbehörde oder eines Dritten bedienen.

(2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Der Bund haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens; dieses haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.

§ 4 Finanzierung des Sondervermögens

Der Bund stellt dem Sondervermögen einen Betrag in Höhe von insgesamt 7 Milliarden Euro zur Verfügung.

§ 5 Wirtschaftsplan, Haushaltsrecht

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt, der für das Wirtschaftsjahr 2015 als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht wird und ab dem Haushaltsjahr 2016 dem Einzelplan 60 des Bundeshaushaltes als Anlage beizufügen ist. Abweichend von Satz 1 wird der Wirtschaftsplan für das Jahr 2017 als Anlage zum Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften veröffentlicht. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Im Übrigen ist § 113...

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