Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch

Coming into Force10 Enero 2024
CitationSURE-Gewährleistungsgesetz vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist
Record NumberBJNR163310020
Issue Date10 Julio 2020
Official Gazette PublicationBGBl I 2020, 1633

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 17.7.2020 +++)

Das G wurde als Artikel 1 des G v. 10.7.2020 I 1633 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 5 dieses G am 17.7.2020 in Kraft getreten.

§ 1 Gewährleistungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 6 383 820 000 Euro zur Absicherung der Kredite der Europäischen Union zu übernehmen, die diese zur Finanzierung von Darlehen an Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch (ABl. L 159 vom 20. 5. 2020, S. 1) ausgibt.

(2) Gewährleistungen nach Absatz 1 können nur bis zum Ablauf der Verfügbarkeitsfrist nach Maßgabe der in Absatz 1 bezeichneten Verordnung übernommen...

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