Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2022
Coming into Force | 20 Octubre 2022 |
Record Number | BJNR038800017 |
Citation | Zensusvorbereitungsgesetz 2022 vom 3. März 2017 (BGBl. I S. 388), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2675) geändert worden ist |
Abbreviated Label | ZensVorbG 2021 |
Issue Date | 03 Marzo 2017 |
Official Gazette Publication | BGBl I 2017, 388 |
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 10.3.2017 +++)
Amtliche Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 G v. 3.12.2020 I 2675 mWv
10.12.2020
Amtliche Buchstabenabkürzung: IdF d. Art. 1 Nr. 1 G v. 3.12.2020 I 2675 mWv
10.12.2020
Dieses Gesetz regelt den Aufbau der für die Vorbereitung des registergestützten Zensus 2022 benötigten Infrastruktur. Der Zensus wird als Kombination aus Bevölkerungszählung und Erfassung des Bestands an Gebäuden mit Wohnraum und Wohnungen durch Auswertung von Verwaltungsdaten sowie durch ergänzende primärstatistische Erhebungen durchgeführt.
(1) Das Statistische Bundesamt bereitet im Benehmen mit den statistischen Ämtern der Länder den Zensus methodisch vor, koordiniert eine einheitliche und termingerechte Durchführung und sichert die Einhaltung einheitlicher Qualitätsstandards in Zusammenarbeit mit den statistischen Ämtern der Länder.
(2) Das Statistische Bundesamt ist für die Entwicklung der für den Zensus benötigten technischen Anwendungen verantwortlich. Die besonderen Erfahrungen der statistischen Ämter der Länder in der Vorbereitung und Durchführung primärstatistischer Erhebungen sollen dabei genutzt werden, insbesondere bei der Entwicklung der für die Durchführung der primärstatistischen Erhebungen benötigten Anwendungen. Das Statistische Bundesamt hält die für die Aufbereitung und Datenhaltung notwendige IT-Infrastruktur in Zusammenarbeit mit dem Informationstechnikzentrum Bund vor. Die Einrichtung und der Betrieb von Erhebungsstellen einschließlich der IT-Unterstützung durch die statistischen Ämter der Länder bleiben davon unberührt.
(1) Das Statistische Bundesamt erstellt und führt zur Vorbereitung und Durchführung des Zensus ein Steuerungsregister, in dem Angaben bezogen auf Anschriften gespeichert werden. Die statistischen Ämter der Länder wirken beim Aufbau und bei der Pflege des Steuerungsregisters mit und nutzen das Steuerungsregister für die Vorbereitung und Durchführung des Zensus.
(2) Das Steuerungsregister besteht aus
- 1.
- dem Anschriftenbestand nach § 4,
- 2.
- dem Bestand an Steuerungs- und Klassifizierungsmerkmalen nach § 5,
- 3.
- dem Bestand an Angaben zur Ermittlung der Auskunftspflichtigen für die Erhebung an Anschriften mit Sonderbereichen nach § 6 und
- 4.
- dem Bestand an Angaben zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung nach § 7.
Die Bestände des Steuerungsregisters sind über Ordnungsnummern miteinander verknüpft.
(3) Der Datenbestand des Steuerungsregisters dient
- 1.
- als Grundgesamtheit der für die Gebäude- und Wohnungszählung relevanten Anschriften,
- 2.
- zur Vorbereitung und als Auswahlgrundlage für die beim Zensus vorgesehenen Stichprobenerhebungen,
- 3.
- der Steuerung und Kontrolle des Ablaufs aller primärstatistischen Erhebungen des Zensus,
- 4.
- der Koordinierung der Erhebungen des Zensus, der Zusammenführung der im Rahmen der Durchführung des Zensus aus verschiedenen Quellen stammenden Daten und der Prüfung auf Vollzähligkeit der in den Zensus einzubeziehenden Gebäude, Wohnungen und Personen,
- 5.
- der Abbildung eines Systems der raumbezogenen Analysen und Darstellungen von statistischen Ergebnissen und der Schaffung einer Grundlage für eine kleinräumige Auswertung des Zensus sowie
- 6.
- der Bewertung der Qualität der Erhebungen und der Evaluierung des Zensus.
Im Anschriftenbestand werden zu jeder Anschrift Angaben zu folgenden Merkmalen gespeichert:
- 1.
- Postleitzahl,
- 2.
- Gemeindename und -schlüsselnummer,
- 3.
- Name und Schlüsselnummer des Orts- oder Gemeindeteils und des Bezirks,
- 4.
- Straßenname und -schlüsselnummer,
- 5.
- Hausnummer,
- 6.
- geografische Koordinaten einschließlich Qualitätskennzeichen,
- 7.
- Zuordnung der Anschrift zu kleinräumigen Gliederungen,
- 8.
- Wohnraumeigenschaft und
- 9.
- Gemeindegrößenklasse.
Im Datenbestand Steuerungs- und Klassifizierungsmerkmale werden für jede Anschrift Angaben zu folgenden Merkmalen gespeichert:
- 1.
- Stichprobenkennzeichen,
- 2.
- Kennzeichnung der Erhebungsstelle,
- 3.
- Sonderbereichskennzeichen,
- 4.
- gebäude- und wohnungsbezogene Angaben,
- 5.
- Personenzahl Hauptwohnung,
- 6.
- Personenzahl Nebenwohnung,
- 7.
- Anzahl der Wohnungen,
- 8.
- Anzahl der bewohnten Wohnungen.
Im Datenbestand zu den Auskunftspflichtigen für die Erhebung an Anschriften mit Sonderbereichen werden für diejenigen Anschriften des Anschriftenbestands nach § 4, die nach § 5 Nummer 3 als Sonderbereiche gekennzeichnet sind, Angaben zu folgenden Merkmalen gespeichert:
- 1.
- Art und Name der Einrichtung sowie Anzahl der Einrichtungsplätze,
- 2.
- Bezeichnung oder Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Trägers, des Eigentümers oder des Verwalters der Einrichtung und
- 3.
- Kontaktdaten des Trägers, des Eigentümers oder des Verwalters der Einrichtung.
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