Luftverkehrsgesetz

Coming into Force13 Octubre 2023
CitationLuftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist
Issue Date01 Agosto 1922
Record NumberBJNR006810922
Abbreviated LabelLuftVG
Official Gazette PublicationRGBl I 1922, 681

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.10.1980 +++)

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 71 bis 73 +++)

(+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. LuftVG Anhang EV;

nicht mehr anzuwenden gem. Art. 109 Nr. 5 Buchst. c DBuchst. aa G v. 8.12.2010

I 1864 +++)

(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:

Umsetzung der EGRL 36/2004 (CELEX Nr: 304L0036) vgl. G v. 24.5.2006 I 1223 +++)

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt
Luftverkehr
1. Unterabschnitt
Luftfahrzeuge und Luftfahrtpersonal ......... §§ 1 - 5
2. Unterabschnitt
Flugplätze ......... §§ 6 - 19d
3. Unterabschnitt
Luftfahrtunternehmen und -veranstaltungen ......... §§ 20 - 24
4. Unterabschnitt
Verkehrsvorschriften ......... §§ 25 - 27
5. Unterabschnitt
Flughafenkoordinierung, Flugsicherung und Flugwetterdienst ......... §§ 27a - 27f
6. Unterabschnitt
Vorzeitige Besitzeinweisung und Enteignung ......... §§ 27g - 28
7. Unterabschnitt
Gemeinsame Vorschriften ......... §§ 29 - 32d
Zweiter Abschnitt
Zweiter Abschnitt: Haftpflicht und Schlichtung
1. Unterabschnitt
Haftung für Personen und Sachen, die nicht im Luftfahrzeug befördert werden ......... §§ 33 - 43
2. Unterabschnitt
Haftung für Personen und Gepäck, die im Luftfahrzeug befördert werden; Haftung für verspätete Beförderung ......... §§ 44 - 52
§ 44 Anwendungsbereich
§ 45 Haftung für Personenschäden
§ 46 Haftung bei verspäteter Personenbeförderung
§ 47 Haftung für Gepäckschäden
§ 48 Haftung auf Grund sonstigen Rechts
§ 48a Luftbeförderung durch mehrere Luftfrachtführer
§ 48b Haftung des vertraglichen und des ausführenden Luftfrachtführers
§ 49 Anzuwendende Vorschriften
§ 49a Ausschlussfrist
§ 49b Umrechnung von Rechnungseinheiten
§ 49c Unabdingbarkeit
§ 50 Obligatorische Haftpflichtversicherung
§ 51 Subsidiarität der Versicherung des vertraglichen Luftfrachtführers
§ 52 (weggefallen)
3. Unterabschnitt
Haftung für militärische Luftfahrzeuge ......... §§ 53 - 54
§ 53 Haftung für Schäden außerhalb eines militärischen Luftfahrzeugs
§ 54 Haftung für Schäden bei Beförderung in einem militärischen Luftfahrzeug
4. Unterabschnitt
Gemeinsame Vorschriften für die Haftpflicht ......... §§ 55 - 57
§ 55 Verhältnis zu sozial- und versorgungsrechtlichen Vorschriften
§ 56 Gerichtsstand
5. Unterabschnitt
Schlichtung ......... §§ 57 – 57c
§ 57 Privatrechtlich organisierte Schlichtung
§ 57a Behördliche Schlichtung
§ 57b Gemeinsame Vorschriften
§ 57c Verordnungsermächtigungen
§ 57d Verhältnis zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Dritter Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften ......... § 58 - 63
Vierter Abschnitt
Luftfahrtdateien ......... § 64 - 70
Fünfter Abschnitt
Übergangsregelungen ......... § 71 - 73
Erster Abschnitt Luftverkehr
1. Unterabschnitt Luftfahrzeuge und Luftfahrtpersonal
§ 1

(1) Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz, durch die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, durch im Inland anwendbares internationales Recht, durch Rechtsakte der Europäischen Union und die zu deren Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt wird.

(2) Luftfahrzeuge sind

1.
Flugzeuge
2.
Drehflügler
3.
Luftschiffe
4.
Segelflugzeuge
5.
Motorsegler
6.
Frei- und Fesselballone
7.
(weggefallen)
8.
Rettungsfallschirme
9.
Flugmodelle
10.
Luftsportgeräte
11.
sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.

Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper gelten als Luftfahrzeuge, solange sie sich im Luftraum befinden. Ebenfalls als Luftfahrzeuge gelten unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden (unbemannte Luftfahrtsysteme).

§ 1a

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes und die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sind beim Betrieb

1.
eines in der deutschen Luftfahrzeugrolle eingetragenen Luftfahrzeugs oder
2.
eines anderen Luftfahrzeugs, für das die Bundesrepublik Deutschland die Verantwortung des Eintragungsstaats übernommen hat, oder
3.
eines Luftfahrzeugs, welches in einem anderen Land registriert ist, aber unter einer deutschen Genehmigung nach § 20 oder nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union eingesetzt wird,

auch außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden, soweit ihr materieller Inhalt dem nicht erkennbar entgegensteht oder nach völkerrechtlichen Grundsätzen die Befolgung ausländischer Rechtsvorschriften vorgeht.

(2) Soweit ausländisches Recht in Übereinstimmung mit völkerrechtlichen Grundsätzen extraterritoriale Wirkung beansprucht und sich auf Gegenstände bezieht, die von den Vorschriften nach § 1 Abs. 1 geregelt sind oder in einer sonstigen Beziehung zur Luftfahrt stehen, findet es im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nur insoweit Anwendung, als es deutschem Recht nicht entgegensteht.

§ 1b

(1) Wird ein Luftfahrzeug im Sinne des § 1a Abs. 1 außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes betrieben, so sind international verbindliche Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften im Sinne des Artikels 37 Abs. 2 Buchstabe c und des Artikels 38 des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1956 II S. 411) zu beachten und zu befolgen, soweit sie dort gelten.

(2) Bekannt gewordene und im Ausland nicht geahndete Verstöße werden von den zuständigen Behörden in der Bundesrepublik Deutschland verfolgt und geahndet, als ob sie im Inland begangen worden wären. Die Ahndung erfolgt entsprechend der Umsetzung der in Absatz 1 genannten Regeln und Vorschriften durch deutsches Recht.

§ 1c

Die Berechtigung zum Verkehr im Luftraum der Bundesrepublik Deutschland haben nach Maßgabe des § 1 Abs. 1

1.
Luftfahrzeuge, die in der deutschen Luftfahrzeugrolle oder im Luftsportgeräteverzeichnis eingetragen sind, sowie Luftfahrzeuge der Polizeien des Bundes und der Länder;
2.
Luftfahrzeuge mit Eintragungszeichen der Bundeswehr;
3.
Luftfahrzeuge, die einer Verkehrszulassung in der Bundesrepublik Deutschland nicht bedürfen;
4.
Luftfahrzeuge, die in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in einem Register eingetragen sind, auf Grund des Rechts der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
5.
Luftfahrzeuge, die außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in einem Register eingetragen sind, auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarung;
6.
Luftfahrzeuge, denen durch ausdrückliche Einflugerlaubnis nach § 2 Abs. 7 die Benutzung des deutschen Luftraums gestattet ist.
§ 2

(1) Deutsche Luftfahrzeuge dürfen nur verkehren, wenn sie zum Luftverkehr zugelassen (Verkehrszulassung) und - soweit es durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist - in das Verzeichnis der deutschen Luftfahrzeuge (Luftfahrzeugrolle) eingetragen sind. Ein Luftfahrzeug wird zum Verkehr nur zugelassen, wenn

1.
das Muster des Luftfahrzeugs zugelassen ist (Musterzulassung),
2.
der Nachweis der Verkehrssicherheit nach der Prüfordnung für Luftfahrtgerät geführt ist,
3.
der Halter des Luftfahrzeugs eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der Haftung auf Schadensersatz wegen der Tötung, der Körperverletzung oder der Gesundheitsbeschädigung einer nicht im Luftfahrzeug beförderten Person und der Zerstörung oder der Beschädigung einer nicht im Luftfahrzeug beförderten Sache beim Betrieb eines Luftfahrzeugs nach den Vorschriften dieses Gesetzes und von Verordnungen der Europäischen Union unterhält und
4.
die technische Ausrüstung des Luftfahrzeugs so gestaltet ist, dass das durch seinen Betrieb entstehende Geräusch das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt.

(2) Der Musterzulassung nach Absatz 1 Nr. 1 bedarf auch das sonstige Luftfahrtgerät.

(3) Auf Startgeräte, ausgenommen Startwinden für Segelflugzeuge, sind die Vorschriften des Absatzes 1 über die Verkehrszulassung sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.

(5) Deutsche Luftfahrzeuge haben das Staatszugehörigkeitszeichen und eine besondere Kennzeichnung zu führen.

(6) Deutsche Luftfahrzeuge dürfen den Geltungsbereich dieses Gesetzes nur mit Erlaubnis verlassen.

(7) Luftfahrzeuge, die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragen und zugelassen sind, dürfen nur mit Erlaubnis in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einfliegen oder auf andere Weise dorthin verbracht werden, um dort zu verkehren. Dieser Erlaubnis bedarf es nicht, soweit

1.
die Luftfahrzeuge in einem...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT