Abstimmung Ohne Versammlung Der Gläubiger - Penell Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Elektrogroßhandel, Partner des Handwerks und der Industrie, Planung, Beratung und VerkaufOber-Ramstadt

Published date21 Marzo 2023
SectionKapitalmarkt
IssuerPenell Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Elektrogroßhandel, Partner des Handwerks und der Industrie, Planung, Beratung und VerkaufOber-Ramstadt
Urkundenverzeichnis-Nr. 182 für das Jahr 2023
Aufgenommen
zu Frankfurt am Main am 16. März 2023
Der unterzeichnete Notar
Dr. Oliver Lorenz
mit dem Amtssitz in Frankfurt am Main

hat heute gemäß § 18 Schuldverschreibungsgesetz (SchVG) als Abstimmungsleiter in seinen Amtsräumen eine

Abstimmung ohne Versammlung der Gläubiger

der

Penell GmbH, mit Sitz in Ober-Ramstadt, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Darmstadt, HRB 2862 und der Geschäftsanschrift Bahnhofstraße 32, 64372 Ober-Ramstadt (nachfolgend auch die „Gesellschaft oder „Emittentin“),

geleitet und nehme folgendes notarielles Protokoll auf:

I.Rechtsgrundlage der Aufforderung

Über das Vermögen der Emittentin ist ein Insolvenzverfahren eröffnet. Dieses Insolvenzverfahren dauert fort. Gemäß § 18 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 des Gesetzes über Schuldverschreibungen („SchVG“) wurden die Anleihegläubiger zu einer Abstimmung ohne Versammlung aufgerufen.

II.Beauftragung als Abstimmungsleiter

Aufgrund § 18 Abs. 2 SchVG hat die Gesellschaft mich, den unterzeichnenden Notar, zum Abstimmungsleiter einer „Abstimmung ohne Versammlung“ zur Beschlussfassung über die Beschlussvorgänge der Emittentin bzgl. der Inhaberschuldverschreibungen ISINDE000A11QQ82/WKNA11QQ8 Anleihen 2014/2019 beauftragt.

III.Aufforderung zur Stimmabgabe

Dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der Emittentin ist ein Einberufungsverlangen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 SchVG von Anleihegläubigern, deren Schuldverschreibungen nachweislich 5 % der ausstehenden Schuldverschreibung erreichen, zugegangen. Hierin wurde der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Emittentin aufgefordert, zum Zweck der Beschlussfassung über die Abberufung des gemeinsamen Vertreters eine Gläubigerversammlung einzuberufen. Der unterzeichnende Notar wurde als beauftragter Abstimmungsleiter zur Abstimmung aufgerufen. Die Aufforderung der Stimmabgabe (Definition: § 18 Abs. 3, Satz SchVG) und Aufforderung zur Abstimmung (Definition: § 18 Abs. 2, Satz 2 SchVG) („im folgenden Aufforderung zur Stimmabgabe“) wurde nach §§ 18 Abs. 1, 12 Abs. 2 Satz 1 SchVG am 15.02.2023 im Bundesanzeiger bekanntgemacht (vgl. Anlage 1).

Die Aufforderung zur Stimmabgabe und die genauen Bedingungen, von denen die Teilnahme an der Abstimmung ohne Versammlung und die Auszählung des Stimmrechts abhängen, waren vom Tage der Einberufung an bis zum Ende der Abstimmung ferner auf der Internetseite des Insolvenzverwalters über das Vermögen der Emittentin unter:

https://www.brinkmann-partner.de/penell-gmbh-Aufforderung-Stimmabgabe/

veröffentlicht und den Gläubigern zugänglich gemacht.

Die Aufforderung zur Stimmabgabe erfolgte am 15.02.2023. Sie gilt als den Anleihegläubigern gegenüber mitgeteilt.

Die Aufforderung zur Stimmabgabe und deren Bekanntmachung sowie Veröffentlichung enthielten die in §§ 12-14 SchVG vorgeschriebenen Angaben, insbesondere über

Firma und Sitz des Schuldners;

Zeitraum der Abstimmung;

Die Bedingungen, von denen die Teilnahme an der Abstimmung und die Ausübung des Stimmrechts abhängt (§§ 18 Abs. 1, 12 Abs. 1 SchVG);

Beschlussgegenstand und Vorschlag zur Beschlussfassung der Anleihegläubiger (§§ 18 Abs. 1 i.V.m. 13 Abs. 1 SchVG);

Hinweis zur Vertretung (§ 14 SchVG).

Dies ist mit der Aufforderung zur Stimmabgabe entsprechend §§ 12 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 2 SchVG bekannt und zugänglich gemacht.

Ich der unterzeichnende Notar als Abstimmungsleiter habe festgestellt:

„Die Aufforderung zur Stimmabgabe erfolgte form- und fristgerecht.“
IV.Beschlussgegenstände und Beschlussvorschläge

Top 1 : Abberufung von Herrn Ernst Geiselreiter als gemeinsamer Vertreter

Beschlussvorschlag:

„Herr Ernst Geißlreiter wird als gemeinsamer Vertreter abberufen.“

Begründung:

Herr Ernst Geißlreiter hat am 8. Februar 2019 gegenüber dem Amtsgericht sein „Amt“ als gemeinsamer Vertreter niedergelegt. Die Anleihegläubiger sind damit – unabhängig von der rechtlichen Frage, ob diese Niederlegung wirksam ist oder nicht – faktisch nicht mehr von einem gemeinsamen Vertreter vertreten. Es ist sinnvoll, im gegenseitigen Einverständnis Herrn Ernst Geißlreiter als gemeinsamen Vertreter abzuberufen.

Top 2 : Wahl eines gemeinsamen Vertreters iSd. § 7 SchVG

Beschlussvorschlag:

Frau Dr. Susanne Schmidt-Morsbach wird zur gemeinsamen Vertreterin der Anleihegläubiger der Anleihe der Anleihe 2014/2019 mit der ISIN DE 000A11QQ82 gewählt.

Die gemeinsame Vertreterin der Anleihegläubiger der Anleihe 2014/2019 mit der ISIN DE 000A11QQ82 erhält eine pauschale Vergütung von einer 1,0 Gebühr nach dem Rechtsanwaltsgebührengesetz bezogen auf den Gesamtwert der angemeldeten Forderungen der Anleihegläubiger. Diese Kosten sind aus der Quote der Anleihegläubiger vorab zu entnehmen. Die Haftung der gemeinsamen Vertreterin wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.“

Begründung:

Nachdem Herr Ernst Geißlreiter als gemeinsamer Vertreter abberufen worden ist, ist es sinnvoll für die anstehende Abwicklung der Forderungen im Insolvenzverfahren einen neuen gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger der Anleihe 2014/2019 mit der ISIN DE 000A11QQ82 zu wählen. Eine Kurzvorstellung der Kandidatin ist unter:

https://www.brinkmann-partner.de/penell-gmbh-aufforderung-stimmabgabe/

abrufbar.

Die gemeinsame Vertreterin wird nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vergütet. Dieses sieht für die anwaltliche Vertretung von Gläubigern im Insolvenzverfahren eine 1,0 Gebühr vor. Diese Gebühr ist eine pauschale Vergütung, die von der Quote, die an die Anleihegläubiger ausgezahlt werden könnte, vorab entnommen wird, vgl. hierzu auch Entscheidung des Bundesgerichtshofs...

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