Personenstandsgesetz
Coming into Force | 30 Agosto 2023 |
Citation | Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 190) geändert worden ist |
Record Number | BJNR012210007 |
Abbreviated Label | PStG |
Issue Date | 19 Febrero 2007 |
Official Gazette Publication | BGBl I 2007, 122 |
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2009 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 19.2.2007 I 122 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Es tritt gem. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 dieses G am 1.1.2009 in Kraft. Die §§ 67 Abs. 4, § 73, 74 und 77 Abs. 1 treten am 24.2.2007 in Kraft. § 67 Abs. 4 tritt am 31.12.2008 außer Kraft.
Kapitel 1 | |
Allgemeine Bestimmungen | |
§ 1 | Personenstand, Aufgaben des Standesamts |
§ 2 | Standesbeamte |
Kapitel 2 | |
Führung der Personenstandsregister | |
§ 3 | Personenstandsregister |
§ 4 | Sicherungsregister |
§ 5 | Fortführung der Personenstandsregister |
§ 6 | Aktenführung |
§ 7 | Aufbewahrung |
§ 8 | Verlust eines Personenstandsregisters |
§ 9 | Beurkundungsgrundlagen |
§ 10 | Auskunfts- und Nachweispflicht |
Kapitel 3 | |
Eheschließung | |
Abschnitt 1 | |
Zuständigkeit, Anmeldung und Eheschließung | |
§ 11 | Zuständigkeit und Standesamtsvorbehalt |
§ 12 | Anmeldung der Eheschließung |
§ 13 | Prüfung der Ehevoraussetzungen |
§ 14 | Eheschließung |
§ 15 | Eintragung in das Eheregister |
Abschnitt 2 | |
Fortführung des Eheregisters | |
§ 16 | Fortführung |
Kapitel 4 | |
Lebenspartnerschaft | |
§ 17 | Fortführung des Lebenspartnerschaftsregisters |
Kapitel 5 | |
Geburt | |
Abschnitt 1 | |
Anzeige und Beurkundung | |
§ 18 | Anzeige |
§ 19 | Anzeige durch Personen |
§ 20 | Anzeige durch Einrichtungen |
§ 21 | Eintragung in das Geburtenregister |
Abschnitt 2 | |
Besonderheiten | |
§ 22 | Fehlende Angaben |
§ 23 | Zwillings- oder Mehrgeburten |
§ 24 | Findelkind |
§ 25 | Person mit ungewissem Personenstand |
§ 26 | Nachträgliche Ermittlung des Personenstandes |
Abschnitt 3 | |
Fortführung des Geburtenregisters | |
§ 27 | Feststellung und Änderung des Personenstandes, sonstige Fortführung |
Kapitel 6 | |
Sterbefall | |
Abschnitt 1 | |
Anzeige und Beurkundung | |
§ 28 | Anzeige |
§ 29 | Anzeige durch Personen |
§ 30 | Anzeige durch Einrichtungen und Behörden |
§ 31 | Eintragung in das Sterberegister |
Abschnitt 2 | |
Fortführung des Sterberegisters; Todeserklärungen | |
§ 32 | Fortführung |
§ 33 | Todeserklärungen |
Kapitel 7 | |
Besondere Beurkundungen | |
Abschnitt 1 | |
Beurkundungen mit Auslandsbezug; besondere Beurkundungsfälle | |
§ 34 | Eheschließungen im Ausland oder vor ermächtigten Personen im Inland |
§ 35 | Begründung von Lebenspartnerschaften im Ausland |
§ 36 | Geburten und Sterbefälle im Ausland |
§ 37 | Geburten und Sterbefälle auf Seeschiffen |
§ 38 | Sterbefälle in ehemaligen Konzentrationslagern |
§ 39 | Ehefähigkeitszeugnis |
§ 40 | Zweifel über örtliche Zuständigkeit für Beurkundung |
Abschnitt 2 | |
Familienrechtliche Beurkundungen | |
§ 41 | Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten |
§ 42 | Erklärungen zur Namensführung von Lebenspartnern |
§ 43 | Erklärungen zur Namensangleichung |
§ 44 | Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft und der Mutterschaft |
§ 45 | Erklärungen zur Namensführung des Kindes |
§ 45a | Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen |
§ 45b | Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung |
Kapitel 8 | |
Berichtigungen und gerichtliches Verfahren | |
Abschnitt 1 | |
Berichtigungen ohne Mitwirkung des Gerichts | |
§ 46 | Änderung einer Anzeige |
§ 47 | Berichtigung nach Abschluss der Beurkundung |
Abschnitt 2 | |
Gerichtliches Verfahren | |
§ 48 | Berichtigung auf Anordnung des Gerichts |
§ 49 | Anweisung durch das Gericht |
§ 50 | Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte |
§ 51 | Gerichtliches Verfahren |
§ 52 | Öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung |
§ 53 | Wirksamwerden gerichtlicher Entscheidungen; Beschwerde |
Kapitel 9 | |
Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister | |
Abschnitt 1 | |
Beweiskraft; Personenstandsurkunden | |
§ 54 | Beweiskraft der Personenstandsregister und -urkunden |
§ 55 | Personenstandsurkunden |
§ 56 | Allgemeine Vorschriften für die Ausstellung von Personenstandsurkunden |
§ 57 | Eheurkunde |
§ 58 | Lebenspartnerschaftsurkunde |
§ 59 | Geburtsurkunde |
§ 60 | Sterbeurkunde |
Abschnitt 2 | |
Benutzung der Personenstandsregister | |
§ 61 | Allgemeine Vorschriften für die Benutzung |
§ 62 | Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht |
§ 63 | Benutzung in besonderen Fällen |
§ 64 | Sperrvermerke |
§ 65 | Benutzung durch Behörden und Gerichte |
§ 66 | Benutzung für wissenschaftliche Zwecke |
§ 67 | Zentrale Register |
§ 68 | Datenaustausch zwischen Standesämtern, Behörden und Gerichten |
§ 68a | Rechte der betroffenen Person |
Kapitel 10 | |
Zwangsmittel, Bußgeldvorschriften, Besonderheiten | |
§ 69 | Erzwingung von Anzeigen |
§ 70 | Bußgeldvorschriften |
§ 71 | Personenstandsbücher aus Grenzgebieten |
§ 72 | (weggefallen) |
Kapitel 11 | |
Verordnungsermächtigungen | |
§ 73 | Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen |
§ 74 | Rechtsverordnungen der Landesregierungen |
Kapitel 12 | |
Übergangsvorschriften | |
§ 75 | Übergangsbeurkundung |
§ 76 | Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Altregister |
§ 77 | Fortführung, Aufbewahrung und Benutzung der Familienbücher |
§ 78 | (weggefallen) |
§ 79 | Altfallregelung |
(1) Personenstand im Sinne dieses Gesetzes ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens. Der Personenstand umfasst Daten über Geburt, Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft und Tod sowie damit in Verbindung stehende familien- und namensrechtliche Tatsachen.
(2) Die nach Landesrecht für das Personenstandswesen zuständigen Behörden (Standesämter) beurkunden den Personenstand nach Maßgabe dieses Gesetzes; sie wirken bei der Schließung von Ehen mit.
(3) Die Standesämter erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen durch Bundesrecht oder Landesrecht zugewiesen werden.
(1) Beurkundungen und Beglaubigungen für Zwecke des Personenstandswesens werden im Standesamt nur von hierzu bestellten Urkundspersonen (Standesbeamten) vorgenommen. Gleiches gilt für die Ausstellung von Personenstandsurkunden und sonstigen öffentlichen Urkunden. Die Zuständigkeit der Notare, anderer Urkundspersonen oder sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundungen und Beglaubigungen bleibt unberührt.
(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Urkundspersonen sind die Standesbeamten nicht an Weisungen gebunden.
(3) Zu Standesbeamten dürfen nur nach Ausbildung und Persönlichkeit geeignete Beamte und Angestellte bestellt werden.
(4) Die Funktionsbezeichnung Standesbeamter wird in weiblicher oder männlicher Form geführt.
(1)Das Standesamt führt für seinen Zuständigkeitsbereich
- 1.
- ein Eheregister (§ 15),
- 2.
- ein Lebenspartnerschaftsregister (§ 17),
- 3.
- ein Geburtenregister (§ 21),
- 4.
- ein Sterberegister (§ 31).
Die Registereinträge bestehen aus einem urkundlichen Teil (Haupteintrag und Folgebeurkundungen) und einem Hinweisteil.
(2) Die Personenstandsregister werden elektronisch geführt. Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern sind jährlich fortlaufend zu nummerieren und mit der Angabe des Familiennamens des zugriffsberechtigten Standesbeamten abzuschließen. Die Identität der Person, die die Eintragung vornimmt, muss jederzeit erkennbar sein. Das Programm muss eine automatisierte Suche anhand der in die Personenstandsregister aufzunehmenden Angaben zulassen; die Register müssen jederzeit nach Jahreseinträgen ausgewertet werden können.
(1) Die Beurkundungen in einem Personenstandsregister sind nach ihrem Abschluss (§ 3 Abs. 2) in einem weiteren elektronischen Register (Sicherungsregister) zu speichern.
(2) Das Sicherungsregister ist wie das Personenstandsregister am Ende des Jahres abzuschließen. Es ist nach Fortführung des Personenstandsregisters zu aktualisieren.
(1) Die Registereinträge sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes durch Folgebeurkundungen und Hinweise zu ergänzen und zu berichtigen (Fortführung).
(2) Folgebeurkundungen sind Einträge, die den Beurkundungsinhalt verändern.
(3) Hinweise stellen den Zusammenhang zwischen verschiedenen Beurkundungen her, die dieselbe Person, deren Ehegatten, Lebenspartner, Eltern oder Kinder betreffen.
(4) Die Fortführung obliegt dem für die Führung des Personenstandsregisters (§ 3 Abs. 1) zuständigen Standesamt. Öffentliche Stellen haben diesem Standesamt Anlässe, die zu einer Folgebeurkundung oder zu einem Hinweis führen, mitzuteilen.
(5) Für die Fortführung der Personenstandsregister und der Sicherungsregister gelten folgende Fristen:
- 1.
- für Eheregister und Lebenspartnerschaftsregister 80 Jahre;
- 2.
- für Geburtenregister 110 Jahre;
- 3.
- für Sterberegister 30 Jahre; für Sterberegister des Sonderstandesamts in Bad Arolsen 80 Jahre.
Dokumente, die einzelne Beurkundungen in den Personenstandsregistern betreffen, werden in besonderen Akten (Sammelakten) aufbewahrt.
(1) Die Personenstandsregister und die Sicherungsregister sind räumlich getrennt voneinander und vor unberechtigtem Zugriff geschützt aufzubewahren. Zum Schutz vor physischer Vernichtung beider Register durch Naturkatastrophen und...
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