Postgesetz

Coming into Force30 Septiembre 2021
Issue Date22 Diciembre 1997
Abbreviated LabelPostG 1998
Record NumberBJNR329400997
Official Gazette PublicationBGBl I 1997, 3294

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.1.1998 +++)

Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Regulierung
§ 3 Anwendungsbereich
§ 4 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Lizenzen
§ 5 Lizenzierter Bereich
§ 6 Erteilung der Lizenz
§ 7 Übertragung der Lizenz
§ 8 (weggefallen)
§ 9 Widerruf der Lizenz
§ 10 Strukturelle Separierung und getrennte Rechnungsführung
Abschnitt 3
Universaldienst
§ 11 Begriff und Umfang des Universaldienstes
§ 12 Gewährleistung des Universaldienstes
§ 13 Auferlegung von Universaldienstleistungspflichten
§ 14 Ausschreibung von Dienstleistungen
§ 15 Ausgleichsleistung
§ 16 Ausgleichsabgabe
§ 17 Umsatzmitteilungen
Abschnitt 4
Rahmenbedingungen für Postdienstleistungen
§ 18 Postdienstleistungsverordnung
§ 18a Schlichtung
Abschnitt 5
Entgeltregulierung
§ 19 Genehmigungsbedürftige Entgelte
§ 20 Maßstäbe der Entgeltgenehmigung
§ 21 Arten und Verfahren der Entgeltgenehmigung
§ 22 Entscheidung über die Entgeltgenehmigung
§ 23 Abweichung von genehmigten Entgelten
§ 24 Nachträgliche Überprüfung genehmigter Entgelte
§ 25 Überprüfung nicht genehmigungsbedürftiger Entgelte
§ 26 Anordnungen im Rahmen der Entgeltgenehmigung und Entgeltüberprüfung
§ 27 Änderung entgeltrelevanter Allgemeiner Geschäftsbedingungen
Abschnitt 6
Angebot von Teilleistungen, Zugang zu Postfachanlagen und Adreßänderungen
§ 28 Angebot von Teilleistungen
§ 29 Zugang zu Postfachanlagen und Adreßänderungen
§ 30 Vorlagepflicht für Verträge
§ 31 Schlichtung und Anordnungen der Regulierungsbehörde
§ 32 Besondere Mißbrauchsaufsicht
Abschnitt 7
Förmliche Zustellung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften
§ 33 Verpflichtung zur förmlichen Zustellung
§ 34 Entgelt für die förmliche Zustellung
§ 35 Haftung bei der Durchführung der förmlichen Zustellung
Abschnitt 8
Anzeigepflicht, Berichtspflicht, Schadensersatzpflicht
§ 36 Anzeigepflicht
§ 37 Berichtspflicht
§ 38 Schadensersatzpflicht
Abschnitt 9
Postgeheimnis, Datenschutz
§ 39 Postgeheimnis
§ 40 Mitteilungen an Gerichte und Behörden
§ 41 Datenschutz
§ 41a Anschriften, Daten zum Zweck der Zustellung
§ 41b Ausweisdaten
§ 41c Fundbriefe
§ 42 Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
Abschnitt 10
Postwertzeichen, Regulierungsbehörde
§ 43 Postwertzeichen
§ 44 Regulierungsbehörde
§ 45 Auskunfts- und Prüfungsrecht
§ 46 Beschlußkammern
§ 47 Tätigkeitsbericht
§ 48 Zusammenarbeit mit dem Bundeskartellamt
Abschnitt 11
Bußgeldvorschriften
§ 49 Bußgeldvorschriften
§ 50 (weggefallen)
Abschnitt 12
Übergangsvorschriften
§ 51 Befristete gesetzliche Exklusivlizenz
§ 52 Universaldienstleistungspflicht im Zeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz
§ 53 Entgeltgenehmigung im Zeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz
§ 54 Verwendung von Postwertzeichen im Zeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz
§ 55 Rechtsverordnung zur Einschränkung des Beförderungsverbots
Abschnitt 13
Schlußvorschriften
§ 56 Mitteilungspflicht bei Dienstleistungseinschränkung im Bereich des Universaldienstes
§ 57 Überleitungsbestimmungen
§ 58 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es, durch Regulierung im Bereich des Postwesens den Wettbewerb zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten.

§ 2 Regulierung

(1) Die Regulierung des Postwesens ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes.

(2) Ziele der Regulierung sind:

1.
die Wahrung der Interessen der Kunden sowie die Wahrung des Postgeheimnisses,
2.
die Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs, auch in der Fläche, auf den Märkten des Postwesens,
3.
die Sicherstellung einer flächendeckenden Grundversorgung mit Postdienstleistungen zu erschwinglichen Preisen (Universaldienst),
4.
die Wahrung der Interessen der öffentlichen Sicherheit,
5.
die Berücksichtigung sozialer Belange.

(3) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt.

§ 3 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt auch für den Postverkehr mit dem Ausland, soweit nicht völkerrechtliche Verträge und die zu deren Durchführung ergangenen Gesetze und Rechtsverordnungen etwas anderes bestimmen.

§ 4 Begriffsbestimmungen

Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.
Postdienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind folgende gewerbsmäßig erbrachte Dienstleistungen:
a)
die Beförderung von Briefsendungen,
b)
die Beförderung von adressierten Paketen, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht übersteigt, oder
c)
die Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitungen oder Zeitschriften, soweit sie durch Unternehmen erfolgt, die Postdienstleistungen nach Buchstabe a oder b erbringen.
2.
Briefsendungen sind adressierte schriftliche Mitteilungen. Kataloge und wiederkehrend erscheinende Druckschriften wie Zeitungen und Zeitschriften sind keine schriftlichen Mitteilungen im Sinne des Satzes 1. Mitteilungen, die den Empfänger nicht mit Namen bezeichnen, sondern lediglich mit einer Sammelbezeichnung von Wohnung oder Geschäftssitz versehen sind, sind nicht adressiert im Sinne des Satzes 1.
3.
Beförderung ist das Einsammeln, Weiterleiten oder Ausliefern von Postsendungen an den Empfänger.
4.
Geschäftsmäßiges Erbringen von Postdiensten ist das nachhaltige Betreiben der Beförderung von Postsendungen für andere mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht.
5.
Postsendungen sind Gegenstände im Sinne der Nummer 1, auch soweit sie geschäftsmäßig befördert werden.
6.
Marktbeherrschend ist jedes Unternehmen, das nach § 18 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen als marktbeherrschend anzusehen ist.
Abschnitt 2 Lizenzen
§ 5 Lizenzierter Bereich

(1) Einer Erlaubnis (Lizenz) bedarf, wer Briefsendungen, deren Einzelgewicht nicht mehr als 1.000 Gramm beträgt, gewerbsmäßig für andere befördert.

(2) Einer Lizenz nach Absatz 1 bedarf nicht, wer

1.
Briefsendungen als Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe desjenigen befördert, dem eine Erlaubnis nach Absatz 1 erteilt worden ist,
2.
Briefsendungen befördert, die einer anderen Sendung beigefügt sind und ausschließlich deren Inhalt betreffen,
3.
Briefsendungen in der Weise befördert, daß einzelne nachgewiesene Sendungen im Interesse einer schnellen und zuverlässigen Beförderung auf dem Weg vom Absender zum Empfänger ständig begleitet werden und die Begleitperson die Möglichkeit hat, jederzeit auf die einzelne Sendung zuzugreifen und die erforderlichen Dispositionen zu treffen (Kurierdienst).
§ 6 Erteilung der Lizenz

(1) Die Lizenz wird auf schriftlichen Antrag von der Regulierungsbehörde in schriftlicher Form erteilt. Der Antragsteller hat das Gebiet zu bezeichnen, in dem die lizenzpflichtige Tätigkeit ausgeübt werden soll. Die Lizenz ist zu erteilen, wenn nicht ein Versagungsgrund nach Absatz 3 besteht. Die Regulierungsbehörde soll über Lizenzanträge innerhalb von sechs Wochen entscheiden.

(2) Bei der Lizenzerteilung sind die Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 zu beachten. Zur Sicherstellung dieser Regulierungsziele können der Lizenz Nebenbestimmungen, auch nach Erteilung der Lizenz, beigefügt werden. Auf Antrag des Lizenznehmers hat die Regulierungsbehörde eine Nebenbestimmung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für diese entfallen sind.

(3) Die Lizenz ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller für die Ausübung der Lizenzrechte nicht die erforderliche Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit oder Fachkunde besitzt,
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch die Aufnahme einer lizenzpflichtigen Tätigkeit die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde,
3.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die wesentlichen Arbeitsbedingungen, die im lizenzierten Bereich üblich sind, nicht unerheblich unterschreitet.

Die nach Satz 1 Nr. 1 erforderliche

1.
Leistungsfähigkeit besitzt, wer die Gewähr dafür bietet, daß ihm die für den Aufbau und den Betrieb der zur Ausübung der Lizenzrechte erforderlichen Produktionsmittel zur Verfügung stehen werden,
2.
Zuverlässigkeit besitzt, wer die Gewähr dafür bietet, daß er als Lizenznehmer die Rechtsvorschriften einhalten wird,
3.
Fachkunde besitzt, wer die Gewähr dafür bietet, daß die bei der Ausübung der Lizenzrechte tätigen Personen über die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten verfügen werden.
§ 7 Übertragung der Lizenz

(1) Eine Übertragung der Lizenz bedarf der Schriftform und der vorherigen Zustimmung der Regulierungsbehörde. Die Zustimmung ist unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 zu versagen.

(2) Für den Fall des Todes des Lizenznehmers gilt § 46 der Gewerbeordnung. Zuständige Behörde im Sinne des § 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung ist die Regulierungsbehörde. Soll das Gewerbe durch einen Stellvertreter fortgeführt werden, ist dies der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Ist einer Kapitalgesellschaft eine Lizenz erteilt, so hat jeder, der Aktien oder Geschäftsanteile der Gesellschaft erwirbt und hierdurch über mehr als zehn vom Hundert der Aktien oder Geschäftsanteile der Gesellschaft verfügt, dies der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 8 (weggefallen)
§ 9 Widerruf der Lizenz

(1) Eine...

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