Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (TV Mindestlohn) vom 16. Dezember 2022
Coming into Force | 30 s 2023 |
Citation | Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (TV Mindestlohn) vom 16. Dezember 2022 vom 24. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 22) |
Record Number | BJNR0700B0023 |
Issue Date | 24 s 2023 |
Official Gazette Publication | BGBl I 2023, Nr. 22 |
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.5.2023 +++)
(+++ Text der Verordnung siehe: MalerArbbV 11 +++)
(1) Räumlicher Geltungsbereich
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich
- 1.
- Alle Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks. Dies sind Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die Maler-, Lackierer-, Tüncher-, Weißbinder-, Schildermaler-, Fahrzeug- und Metalllackierer-, Gerüstbau-, Entrostungs- und Eisenanstrich-, Wärmedämmverbundsystem-, Betonschutz-, Oberflächensanierungs-, Asbestbeschichtungs-, Fahrbahnmarkierungs- sowie Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten ausführen. Mit Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten sind nicht gemeint Arbeiten zur Beseitigung statisch bedeutsamer Betonschäden; mit Asbestbeschichtungen sind nicht gemeint Arbeiten, die im Zusammenhang mit anderen Asbestsanierungsarbeiten erfolgen. Zu den Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten gehören nicht das Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen sowie Estrich-, Fliesen-, Platten-, Mosaikansetz- und -verlege und Terrazzoarbeiten.
- 2.
- Die in Absatz 1 genannten Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Von diesem Tarifvertrag werden auch selbständige Betriebsabteilungen in fachfremden Betrieben erfasst, soweit sie Arbeiten der in Absatz 1 genannten Art ausführen.
- 3.
- Werden in Betrieben nach Absatz 1 in selbständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn ein speziellerer Tarifvertrag sie in seinen Geltungsbereich einbezieht.
- 4.
- Nicht erfasst werden Betriebe des Baugewerbes. Dies gilt nicht für Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen, die Arbeiten im Sinne der Absätze 5 bis 7 ausführen und unter den dort genannten Voraussetzungen von diesem Tarifvertrag erfasst werden.
- 5.
- Nicht erfasst werden:
- a)
- Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten,
- b)
- Asbestbeschichtungsarbeiten
- 6.
- Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen, die
- a)
- Wärmedämmverbundsystemarbeiten,
- b)
- Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten,
- c)
- Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten oder
- d)
- Fahrbahnmarkierungsarbeiten
- 7.
- Putz-, Stuck und dazugehörige...
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