Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
Coming into Force | 28 Marzo 2024 |
Issue Date | 18 Diciembre 1989 |
Record Number | BJNR122610989 |
Abbreviated Label | SGB 6 |
Citation | Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 107) geändert worden ist |
Official Gazette Publication | BGBl I 1989, 2261 (1990 I 1337) |
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1991 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 108, 276, 277, 287a, 302, 309, 314, 314a +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 3 HZvG 2002 F. 2016-11-11 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. SGB 6 Anhang EV bzw. RRG 1992
Anhang EV +++)
Das G ist gem. Art. 85 Abs. 1 am 1.1.1992 in Kraft getreten; abweichend hiervon ist § 69 Abs. 2, §§ 120, 152, 160, 178, 180, 188, 195, 196 Abs. 3, §§ 222, 226, 275, 287 Abs. 3 und 4, §§ 288, 292 und 310 am 1.1.1991 in Kraft getreten gem. Art. 85 Abs. 7 G v. 18.12.1989 I 2261 (RRG 1992).
Berlin-Klausel vgl. Art. 84 RRG 1992
Das G wurde vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen.
Versicherungspflichtig sind
- 1.
- Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,
- 2.
- behinderte Menschen, die
- a)
- in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
- b)
- in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
- 3.
- Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches,
- 3a.
- (weggefallen)
- 4.
- Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft...
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