Urteil Nr. 3 BGs 82/12 des Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs, 09-02-2012

Date09 February 2012
Docket Number3 BGs 82/12
CourtErmittlungsrichter des Bundesgerichtshofs
Bundesgerichtshof
Ermittlungsrichter
3 BGs 82/12
2 BJs 8/12-2 BESCHLUSS
vom
9. Februar 2012
in dem Ermittlungsverfahren gegen
H. G.
wegen des Verdachts […]
BGHR: ja
BGHSt: nein
StPO§ 119, § 126 Abs. 1, § 169 Abs. 1 Satz 2; NJVollzG §§ 133 ff., 134a
Abs. 1 Satz 2
Sitzt der Beschuldigte aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des
Bundesgerichtshofs in Untersuchungshaft, ist für die Anordnung von Beschrän-
kungen, die dem Beschuldigten aufgrund des Zwecks der Untersuchungshaft
aufzuerlegen sind, gemäß § 126 Abs. 1, § 169 Abs. 1 Satz 2 StPOder Ermitt-
lungsrichter des Bundesgerichtshofs bis zur Anklageerhebung auch dann zu-
ständig, wenn die Untersuchungshaft in Niedersachsen vollzogen wird. § 134a
Abs. 1 Satz 2 NJVollzG ändert hieran nichts.
Die aufgrund des Zwecks der Untersuchungshaft erforderlichen Beschränkun-
gen bestimmen sich (auch) in diesem Fall nach § 119 StPO und nicht nach §§
133 ff. NJVollzG (entgegen Oberlandesgericht Celle, StV 2010, 194; Anschluss
an OLG Oldenburg, StV 2008, 195; vgl. auch OLG Frankfurt, NStZ-RR 2010,
294; OLG Rostock, NStZ 2010, 350; OLG Hamm, NStZ-RR 2010, 221
[3. Strafsenat] und NStZ-RR 2010, 292 [2. Strafsenat]; KG, StV 2010, 370; OLG
Köln, NStZ 2011, 55).
BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - 3 BGs 82/12 -

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  • Urteil Nr. 3 BGs 82/12 des Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs, 09-02-2012
    • Deutschland
    • Ermittlungsrichter
    • 9 d4 Fevereiro d4 2012
    ...[3. Strafsenat] und NStZ-RR 2010, 292 [2. Strafsenat]; KG, StV 2010, 370; OLG Köln, NStZ 2011, 55). BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - 3 BGs 82/12 - - 2 - Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird der Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2011 - 3 BGs 12......
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  • Urteil Nr. 3 BGs 82/12 des Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs, 09-02-2012
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