Urteil Nr. 3 StR 564/19 des 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 28-01-2021

ECLIECLI:DE:BGH:2021:280121U3STR564.19.0
Docket Number3 StR 564/19
Date28 Enero 2021
Court3. Strafsenat
ECLI:DE:BGH:2021:280121U3STR564.19.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 564/19
vom
28. Januar 2021
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
––––––––––––––––––––––––––
GG Art. 25; GVG § 20 Abs. 2; VStGB § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 9
1. Nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts ist die strafrechtliche Ahndung von
Kriegsverbrechen der Folter und der in schwerwiegender Weise entwürdigenden
oder erniedrigenden Behandlung sowie wegen damit zugleich verwirklichter allge-
meiner Straftatbestände wie gefährlicher Körperverletzung und Nötigung durch ein
inländisches Gericht nicht wegen des Verfahrenshindernisses der funktionellen
Immunität ausgeschlossen, wenn die Taten von einem ausländischen nachrangi-
gen Hoheitsträger in Ausübung seiner hoheitlichen Tätigkeit im Ausland zum
Nachteil von nicht inländischen Personen begangen wurden.
2. Zu den Voraussetzungen des Kriegsverbrechens der Folter.
BGH, Urteil vom 28. Januar 2021 - 3 StR 564/19 - OLG München
in der Strafsache
gegen
wegen Kriegsverbrechen gegen Personen u.a.
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlungen vom
9. Juli und 26. November 2020 in der Sitzung am 28. Januar 2021, an denen teil-
genommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer,
Richterin am Bundesgerichtshof
Wimmer,
die Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Paul,
Dr. Berg,
Dr. Anstötz
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
- in den Verhandlungen am 9. Juli und 26. November 2020
sowie bei der Verkündung -,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
- in der Verhandlung am 26. November 2020 und bei der
Verkündung -
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
- in der Verhandlung am 9. Juli 2020 -,
Rechtsanwalt
- in den Verhandlungen am 9. Juli und 26. November 2020 -
als Verteidiger,
- 3 -
Justizangestellte
- in der Verhandlung am 9. Juli 2020 -,
Justizamtsinspektorin
- in der Verhandlung am 26. November 2020 und bei der
Verkündung -
als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Generalbundesanwalts wird das Urteil
des Oberlandesgerichts München vom 26. Juli 2019
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte
des Kriegsverbrechens gegen Personen durch Folter in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, mit Nöti-
gung und mit versuchter Nötigung sowie des Kriegsver-
brechens gegen Personen durch entwürdigende oder
erniedrigende Behandlung schuldig ist;
b) aufgehoben im Ausspruch über die Einzelstrafen im
Fall II. B. 1 der Urteilsgründe und über die Gesamt-
strafe; jedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststel-
lungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

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