Urteil Nr. AnwZ (Brfg) 49/17 des Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs, 02-07-2018

ECLIECLI:DE:BGH:2018:020718UANWZ.BRFG.49.17.0
Date02 Julio 2018
Docket NumberAnwZ (Brfg) 49/17
CourtSenat für Anwaltssachen
ECLI:DE:BGH:2018:020718UANWZ.BRFG.49.17.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
AnwZ (Brfg) 49/17 Verkündet am:
2. Juli 2018
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BRAO § 46 Abs. 2, 5, § 46a Abs. 1 Satz 1; SGB VI § 6 Abs. 1; BDSG § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 38;
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1
a) Bei dem Merkmal der anwaltlichen Tätigkeit in "Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers"
(§ 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO) handelt es sich nicht lediglich um eine Beschränkung
der Rechtsdienstleistungsbefugnis des Syndikusrechtsanwalts, sondern - ebenso wie bei
den Bestimmungen in § 46 Abs. 2 bis 4 BRAO - um eine tatbestandliche Voraussetzung
für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt.
b) In Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers nach § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, 2
BRAO ist nicht tätig, wer von diesem bei dessen Kunden als externer Datenschutzbeauf-
tragter eingesetzt wird.
c) § 46 Abs. 5 BRAO verstößt, soweit danach ein als externer Datenschutzbeauftragter bei
Kunden seines Arbeitgebers eingesetzter angestellter Unternehmensjurist nicht in
Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers tätig wird, nicht gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG
oder Art. 3 Abs. 1 GG.
BGH, Urteil vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 49/17 - AGH Hamburg
wegen Zulassung als Syndikusrechtsanwältin
- 2 -
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf die mündliche
Verhandlung vom 2. Juli 2018 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs
Limperg, die Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert sowie die Rechtsanwältinnen
Schäfer und Merk
für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das ihrem Prozessbevollmäch-
tigten an Verkündungs statt am 11. August 2017 zugestellte
Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und
Hansestadt Hamburg wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht
erstattet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000 fest-
gesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin ist seit dem Jahr 2008 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.
Seit dem 1. Mai 2011 ist sie bei der i. AG (im Fol-
genden: Arbeitgeberin) als "Consultant Datenschutz und IT-Compliance" ange-
stellt. Die Arbeitgeberin beschreibt auf ihrer Internetseite ihr Leistungsangebot
wie folgt: "i. berät Sie mit tiefgreifender Expertise in
den Themenfeldern Datenschutz, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheit und
IT-Forensik"; die angebotenen Leistungen werden in Datenschutz, Daten-
schutzbeauftragter, Datenschutzgrundverordnung, IT-Sicherheit und IT-
Forensik unterteilt. Die Klägerin ist als externe Datenschutzbeauftragte für Kun-
den ihrer Arbeitgeberin tätig.
1
- 3 -
Im September 2011 beantragte die Klägerin bei der D.
, der Beigeladenen des vorliegenden Verfahrens, gemäß § 6
Abs. 1 SGB VI die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht.
Die von der Klägerin gegen die Ablehnung dieses Antrags erhobene Klage hat-
te vor dem Sozialgericht Erfolg. Auf die Berufung der D.
wies das Landesozialgericht die Klage ab. In dem Verfahren der
von der Klägerin hiergegen eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde hat das
Bundessozialgericht auf übereinstimmenden Antrag der dortigen Prozesspar-
teien das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit
angeordnet.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2016 beantragte die Klägerin bei der Be-
klagten zusätzlich zu der bereits bestehenden Rechtsanwaltszulassung die Zu-
lassung als Syndikusrechtsanwältin gemäß §§ 46 f. BRAO hinsichtlich des oben
genannten Arbeitsverhältnisses bei ihrer Arbeitgeberin. Dem Antrag lagen ein
Original des Anstellungsvertrags vom 18. April 2011 sowie eine undatierte Er-
gänzung zu diesem Vertrag bei, die wie folgt lautet:
"Frau R. K. nimmt die ihr übertragene Aufgabe als externe
Datenschutzbeauftragte in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetzes vereinbarungsgemäß fachlich unabhängig
wahr."
Zur Begründung ihres Antrags auf Zulassung als Syndikusrechtsanwältin
führte die Klägerin aus, dass sie in einer Vielzahl von Fällen auf der Grundlage
eines jeweils zwischen ihrem Arbeitgeber und dessen Kunden geschlossenen
Vertrages zur externen Datenbeauftragten des Kunden bestellt sei. Als solche
wirke sie auf die Einhaltung der Voraussetzungen des Datenschutzes nach dem
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und anderen Vorschriften über den Daten-
schutz hin. Zu Beginn ihrer Tätigkeit führe sie jeweils zunächst einen Daten-
schutzcheck bei dem jeweiligen Kunden durch, der als Ist-Aufnahme alle daten-
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