Urteil Nr. B 12 R 4/17 R des Bundessozialgericht, 2018-09-04

Judgment Date04 Septiembre 2018
ECLIDE:BSG:2018:040918UB12R417R0
Judgement NumberB 12 R 4/17 R
CourtDer Bundessozialgericht (Deutschland)
Arbeitnehmerüberlassung - Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - equal pay - Lohnanspruch des Leiharbeitnehmers - Beitragspflicht nach dem Entstehungsprinzip - Verletzung der Aufzeichnungspflicht seitens des Arbeitgebers - Entgeltschätzung
Leitsätze

1. Die aus dem Gleichstellungsgrundsatz des Arbeitnehmerüberlassungsrechts ("equal pay") für Leiharbeitnehmer resultierenden Lohnansprüche betreffen nicht einmalig zu zahlendes Arbeitsentgelt und unterliegen nach dem Entstehungsprinzip der Beitragspflicht.

2. Die Aufzeichnungspflicht des Arbeitgebers ist verletzt, wenn er Lohnunterlagen nicht oder unzureichend führt oder seine Dokumentationen im Rahmen der Betriebsführung nicht vorlegt.

3. Die Schätzung der Lohndifferenz zwischen Leiharbeitnehmern und Beschäftigten außerhalb der Leiharbeitsbranche ist nicht zu beanstanden, wenn sie auf sorgfältig ermittelten Tatsachen gründet und nachvollziehbar ist, weil sie insbesondere nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (Anschluss an BSG vom 16.12.2015 - B 12 R 11/14 R = BSGE 120, 209 = SozR 4-2400 § 28p Nr 6).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Juni 2017 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Januar 2014 wird insoweit zurückgewiesen, als Gesamtsozialversicherungs- und Umlagebeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 festgesetzt worden sind.

Im Übrigen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 141 703,14 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Forderung von Gesamtsozialversicherungs- und Umlagebeiträgen sowie von Säumniszuschlägen streitig.

Das BAG bestätigte mit Beschluss vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10 - BAGE 136, 302 = AP Nr 6 zu § 2 TVG Tariffähigkeit; Verfassungsbeschwerde verworfen durch Beschluss des BVerfG vom 10.3.2014 - 1 BvR 1104/11 - NZA 2014, 496) die von den Vorinstanzen (ArbG Berlin Beschluss vom 1.4.2009 - 35 BV 17008/08 - NZA 2009, 740 = ArbuR 2009, 276; LArbG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 7.12.2009 - 23 TaBV 1016/09 - ArbuR 2010, 172 = BB 2010, 1927) getroffene Feststellung der Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalservice-Agenturen (CGZP). Die daraufhin mit Schreiben der Beklagten vom 19.10.2011 für das Jahresende angekündigte Betriebsprüfung lehnte die Klägerin ab. Nach einer turnusgemäß im Februar 2012 in den Geschäftsräumen der Steuerkanzlei K. durchgeführten Betriebsprüfung forderte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund weitere Gesamtsozialversicherungs- und Umlagebeiträge für die Zeit vom 1.12.2005 bis zum 31.12.2009 in Höhe von 119 169,14 Euro nebst Säumniszuschlägen von 22 534 Euro (insgesamt 141 703,14 Euro). Aufgrund des unwirksamen CGZP-Tarifvertrags ergebe sich für die verliehenen Arbeitnehmer ein höherer Arbeitsentgeltanspruch. Da von der Klägerin weder Unterlagen vorgelegt noch Auskünfte erteilt worden seien, hätten die Arbeitsentgeltdifferenzen auf der Grundlage der Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) "Lohndifferenzial Zeitarbeit" vom 14.4.2011 geschätzt werden können (Bescheid vom 26.9.2012, Widerspruchsbescheid vom 22.4.2013).

Das SG Karlsruhe hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 28.1.2014). Das LSG Baden-Württemberg hat das Urteil des SG sowie die Verwaltungsentscheidungen der Beklagten aufgehoben. Der den Leiharbeitnehmern nach § 10 Abs 4 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geschuldete Arbeitslohn sei als Differenzvergütung und damit als einmalig zu zahlendes Arbeitsentgelt ausgestaltet, für das nicht das Entstehungs-, sondern das Zuflussprinzip gelte. Infolgedessen entstehe die Beitragspflicht nicht vor der Auszahlung des Arbeitsentgelts (Urteil vom 27.6.2017).

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung des § 23a Abs 1 S 1 iVm § 22 Abs 1 S 2 SGB IV. Die Wertung als einmalig zu zahlendes Arbeitsentgelt lasse sich nicht aus der Rechtsprechung des BAG oder BSG ableiten und würde dem Zweck des § 10 Abs 4 AÜG, eine Schlechterstellung der Leiharbeitnehmer gegenüber Stammarbeitnehmern zu verhindern, zuwider laufen. Auch sei das BSG in seinem Urteil vom 16.12.2015 (B 12 R 11/14 R - BSGE 120, 209 = SozR 4-2400 § 28p Nr 6) vom Entstehungsprinzip ausgegangen. Da die Klägerin der Aufforderung, Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, nicht nachgekommen sei, hätte das Arbeitsentgelt geschätzt werden dürfen. Die Studie des IAB bilde eine sachgerechte Schätzungsgrundlage. Unter Berücksichtigung der vierjährigen Verjährungsfrist seien jedenfalls die Beitragsforderungen für die Jahre 2007 bis 2009 nicht zu beanstanden.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Juni 2017 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Januar 2014 zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend.

Die Beigeladenen stellen keine Anträge.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision hat Erfolg (§ 170 Abs 2 S 1 und 2 SGG). Das LSG hat zu Unrecht das die Klage abweisende Urteil des SG vom 28.1.2014 insgesamt aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 26.9.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.4.2013 ist formal nicht zu beanstanden (dazu 1.). Die Beklagte war befugt, die Beiträge aufgrund der Analyse des IAB anhand geschätzter Arbeitsentgelte zu berechnen und hat dadurch die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (dazu 2.). Allerdings kann der Senat mangels Tatsachenfeststellungen des LSG nicht abschließend darüber befinden, ob der festgestellte Beitragsanspruch für die Zeit vom 1.12.2005 bis zum 31.12.2007 verjährt ist (dazu 3.) und Säumniszuschläge zutreffend erhoben worden sind (dazu 4.).

1. Für den Erlass des die Beitragsfestsetzung regelnden Verwaltungsakts war die beklagte DRV Bund sachlich zuständig. Nach § 28p Abs 1 S 1 und 5 SGB IV idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009 (BGBl I 3710) prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen, insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre, und erlassen sie im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern, wobei § 28h Abs 2 SGB IV sowie § 93 iVm § 89 Abs 5 SGB X nicht gelten. Die Beklagte war auch zur Überwachung des Umlageverfahrens nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) und zum Erlass eines entsprechenden Umlagebescheids berechtigt. § 10 AAG stellt die Beiträge zum Ausgleichsverfahren insoweit den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung gleich (BSG Urteil vom 26.9.2017 - B 1 KR 31/16 R - SozR 4-7862 § 7 Nr 1 RdNr 11, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).

Der ergangene Prüfbescheid bestimmt die Beitragsnachforderung auch personenbezogen, ein sog Summenbescheid liegt nicht vor (vgl BSG Urteil vom 16.12.2015 - B 12 R 11/14 R - BSGE 120, 209 = SozR 4-2400 § 28p Nr 6, RdNr 18 mwN). Zwar sind die Leiharbeitnehmer im angegriffenen Verwaltungsakt nicht namentlich bezeichnet. In den Anlagen "Berechnung der Beiträge" und "Nachweis der Beiträge" sind aber die auf sie jeweils entfallenden Teilbeträge für sich sowie getrennt nach den Versicherungszweigen und den zuständigen Einzugsstellen ausgewiesen. Die Beklagte hat in ihrem Bescheid auf diese Anlagen unter der Überschrift "Anlagen" ausdrücklich hingewiesen und unter "Zahlungsfrist" zugleich die Zahlung der nachgeforderten Beiträge an die für den jeweiligen Beschäftigten zuständige Einzugsstelle verlangt (vgl BSG aaO RdNr 19).

2. Die Beklagte hat die nachgeforderten Beiträge zutreffend bemessen. Der Beitragserhebung stehen nicht schon die bestandskräftigen Prüfbescheide vom 1.12.2008 und 16.2.2012 entgegen (hierzu a). Die Beitragspflicht richtet sich auch bei aufgrund des "equal pay"-Grundsatzes geschuldeten Entgeltansprüchen nach dem Entstehungsprinzip (hierzu b). Die Beklagte war berechtigt, die der Beitragsbemessung zugrunde liegenden Entgelte zu schätzen und hat die an eine Entgeltschätzung gestellten Anforderungen beachtet (hierzu c). Auch der Höhe nach ist die Beitragsfestsetzung nicht zu beanstanden (hierzu d).

a) Der den Prüfzeitraum 1.1.2004 bis 31.12.2007 betreffende Bescheid vom 1.12.2008 und der hinsichtlich des Prüfzeitraums 1.1.2008 bis 31.3.2011 ergangene Bescheid vom 16.2.2012 entfalten keine Bindungswirkung, die eine Aufhebung nach §§ 44 ff SGB X erfordert hätte. Der Senat hat wiederholt ausgeführt, dass sich eine materielle Bindungswirkung lediglich insoweit ergeben könnte, als Versicherungs- und/oder Beitragspflicht (und Beitragshöhe) in der Vergangenheit im Rahmen der Prüfung personenbezogen für bestimmte Zeiträume durch gesonderten Verwaltungsakt festgestellt wurden. Eine "beanstandungsfrei" verlaufene Betriebsprüfung vermittelt keinen Bestandsschutz gegenüber einer späteren Beitragsforderung, selbst wenn sie auf Stichproben beschränkt war (vgl BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 R 7/14 R - Juris; BSG Urteil vom 30.10.2013 - B 12 AL 2/11 R - BSGE 115, 1 = SozR 4-2400 § 27 Nr 5, RdNr 24, 29 ff).

b) Die Beitragsfestsetzung ist nicht schon deshalb rechtswidrig, weil den Leiharbeitnehmern das ihnen über die bereits gewährte Vergütung hinaus zustehende Arbeitsentgelt noch nicht zugeflossen ist.

Arbeitgeber haben für versicherungspflichtig Beschäftigte den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu...

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