Urteil Nr. B 12 KR 2/19 R des Bundessozialgericht, 2019-10-08

Judgment Date08 Octubre 2019
ECLIDE:BSG:2019:081019UB12KR219R0
Judgement NumberB 12 KR 2/19 R
CourtDer Bundessozialgericht (Deutschland)
Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht von Leistungen aus dem bei einem privaten Versicherungsunternehmen abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrag für die Berufsgruppe der Seelotsen - Versorgungsbezüge - Verfassungsmäßigkeit
Leitsätze

Kapitalleistungen eines privaten Versicherungsunternehmens aufgrund eines exklusiv für Seelotsen abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrags sind in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung beitragspflichtige Versorgungsbezüge, soweit sie vom Empfänger als Versicherungsnehmer während der Berufsausübung erworben und wegen der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt wurden.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 25. April 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob drei einmalige Kapitalleistungen in Höhe von insgesamt 353 769,72 Euro als Versorgungsbezüge der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) unterliegen.

Der Kläger war als Seelotse Mitglied der Lotsenbrüderschaft Nord-Ostsee-Kanal II. Er bezieht seit 1.9.2012 eine Altersrente der beklagten Deutschen Rentenversicherung (DRV) Knappschaft-Bahn-See. Als Rentner ist der Kläger bei der Beklagten als Kranken- und Pflegekasse pflichtversichertes Mitglied in der GKV und sPV. Neben der Altersrente erhält er seit September 2012 einen laufenden Versorgungsbezug der beigeladenen Bundeslotsenkammer - Gemeinsame Übergangskassen der Reviere/Gemeinsame Ausgleichskasse (GÜK/GAK).

Am 3.9.2012 erhielt der Kläger von der H. (H.) einmalige Kapitalleistungen in Höhe von 38 774,98 Euro (Nr K1), 154 411,04 Euro (Nr K2) und 160 583,70 Euro (Nr K8). Grundlage dieser Leistungen ist ein zwischen der beigeladenen Bundeslotsenkammer und der Rechtsvorgängerin der H. abgeschlossener Gruppenversicherungsvertrag vom 7./20.7.1972 (GVV). Danach sind Mitglieder einer vom GVV erfassten Lotsenbrüderschaft Versicherungsnehmer einer Berufsunfähigkeits-, Alters-, Witwen- und Waisenrentenversicherung (§§ 1, 2 und 6 GVV). Die Beklagte legte 1/120 der jeweiligen Kapitalleistung sowie den Versorgungsbezug der GÜK/GAK der Beitragserhebung in der GKV und sPV bis zum Differenzbetrag von Beitragsbemessungsgrenze und Altersrente für die Zeit ab 1.10.2012 zugrunde (Bescheide vom 3., 5., 19.10., 20.12.2012, Widerspruchsbescheid vom 8.3.2013).

Während des Klageverfahrens hat die Beklagte die Beiträge für die Zeit ab 1.5.2013 neu festgesetzt (Bescheide vom 8.5., 10.7., 6.9., 18.12.2013, 11.7., 30.7., 21.8., 18.12.2014, 7.7., 15.7.2015). Das SG Schleswig hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 8.9.2015). Das Schleswig-Holsteinische LSG hat die Berufung zurückgewiesen und die Klage gegen die im Berufungsverfahren für die Zeit ab 1.1.2016 erlassenen Beitragsbescheide (17.12.2015, 8.7., 21.12.2016, 13.7., 4.8., 23.12.2017) abgewiesen (Urteil vom 25.4.2018). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Bei den Kapitalleistungen handele es sich um beitragspflichtige Renten einer für Angehörige bestimmter Berufe errichteten Versicherungseinrichtung. Sie wiesen einen unmittelbaren Bezug zur früheren Erwerbstätigkeit des Klägers als bestallter Lotse sowie Mitglied einer Lotsenbrüderschaft auf und hätten Einkommensersatzfunktion. Das Versicherungsverhältnis habe nicht lediglich auf berufsfremder Eigenvorsorge beruht. Die Rechtsprechung des BVerfG zur Beitragspflicht von Direktversicherungen ändere an dieser Beurteilung nichts. Eine Lösung des beruflichen Bezugs durch ein Ausscheiden aus der Lotsenbrüderschaft liege nicht vor.

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V iVm Art 3 Abs 1 GG sowie von Art 3 Abs 1 GG. Die im Senatsurteil vom 10.6.1988 (12 RK 35/86 - SozR 2200 § 180 Nr 43) geforderte Versorgung der Lotsen entsprechend derjenigen eines Kapitäns auf Großer Fahrt sei bereits durch die gesetzliche Altersrente und die Leistungen der GÜK/GAK erreicht. Die streitigen Kapitalleistungen gingen über dieses Sicherungsniveau hinaus und seien vom Auftrag des § 28 Abs 1 Nr 6 Seelotsgesetz (SeeLG, in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.9.1984 BGBl I 1213>; zuvor § 32 Abs 1 Nr 6 SeeLG in der Fassung vom 13.10.1954 BGBl II 1035>), Maßnahmen für eine ausreichende Versorgung der Seelotsen zu treffen, nicht gedeckt. Die vom BVerfG zur Beitragspflicht von Leistungen aus einer Direktversicherung iS von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V entwickelten Grundsätze ließen sich auf den vorliegenden Fall übertragen. Er sei von Anfang an Versicherungsnehmer gewesen sei und habe damit von vornherein eines der vom BVerfG für die Beitragsfreiheit geforderten Kriterien erfüllt. Der allgemeine Gleichheitssatz sei verletzt, wenn im Vergleich zu anderen Altersvorsorgeprodukten Beiträge sowohl in der Anspar- als auch in der Auszahlungsphase und damit doppelt erhoben würden.

Der Kläger beantragt,
die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 25. April 2018 und des Sozialgerichts Schleswig vom 8. September 2015 aufzuheben sowie die Bescheide der Beklagten vom 3. Oktober 2012, 5. Oktober 2012, 19. Oktober 2012 und 20. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. März 2013 und die Bescheide vom 8. Mai 2013, 10. Juli 2013, 6. September 2013, 18. Dezember 2013, 11. Juli 2014, 30. Juli 2014, 21. August 2014, 18. Dezember 2014, 7. Juli 2015, 15. Juli 2015, 17. Dezember 2015, 8. Juli 2016, 21. Dezember 2016, 13. Juli 2017, 4. August 2017 und 23. Dezember 2017 insoweit aufzuheben, als Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung auf Kapitalzahlungen der H. (Nr K8, K1 und K2) festgesetzt worden sind.

Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Die beigeladene Bundeslotsenkammer hat keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das LSG die Berufung gegen das die Anfechtungsklage abweisende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen und die Klage gegen die während des Berufungsverfahrens ergangenen Beitragsbescheide abgewiesen. Die beklagte DRV Knappschaft-Bahn-See hat als Kranken- und...

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