Urteil Nr. B 12 KR 12/17 R des Bundessozialgericht, 2018-03-14

Judgment Date14 Marzo 2018
ECLIDE:BSG:2018:140318UB12KR1217R0
Judgement NumberB 12 KR 12/17 R
CourtDer Bundessozialgericht (Deutschland)
Sozialversicherungspflicht beziehungsweise -freiheit - Leistungserbringung im Bereich der Informationstechnologie - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit - Einsatz in Drittunternehmen - Vertragskette - Berücksichtigung weiterer Vertragsbeziehungen bei Statusfeststellung - kein Vorliegen von revisionsrechtlich verwertbaren Tatsachenfeststellungen
Leitsätze

1. Es liegen keine revisionsrechtlich verwertbaren Tatsachenfeststellungen vor, wenn das Berufungsgericht den Vortrag der Beteiligten lediglich inhaltlich referiert oder den Text der erstinstanzlichen Entscheidungsgründe wörtlich wiedergibt ("copy-and-paste"), sofern nicht erkennbar ist, welche Tatsachen es seiner Entscheidung aufgrund eigener Erkenntnis zugrunde gelegt hat.
2. Wird eine vermeintlich selbstständige Tätigkeit im Rahmen weiterer Vertragsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und Dritten erbracht, sind im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens auch diese Vertragsbeziehungen zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26. Oktober 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 5000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beigeladene zu 1. im Zeitraum vom 13.5.2008 bis 18.9.2009 in einer Tätigkeit als Datenbank-Administrator für die Klägerin, ein Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen im Bereich der IT, der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- (GKV) und Rentenversicherung (GRV), sozialen Pflegeversicherung (sPV) sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

Die Klägerin, die vormals unter J. GmbH firmierte, bietet Beratung und Dienstleistungen in der IT an. Der Beigeladene zu 1. bietet seit 2004 ebenfalls entsprechende Leistungen als Einzelunternehmer an. Für November 2004 wurde für ihn zuletzt ein Beitrag zur GRV gezahlt. Im streitbefangenen Zeitraum war er im Rahmen von zeitlich begrenzten Einsätzen in Drittunternehmen, den sog Endkunden, ausschließlich für die Klägerin tätig. Den Einsätzen lagen folgende schriftliche, als "Beauftragung" bezeichnete Einzelvereinbarungen zwischen Klägerin und Beigeladenem zu 1. zugrunde:

Zeitraum Vertrag Einsatzort Umfang
13.5.2008 - 31.12.2008 5.5.2008 Deutsche Post Mainz geplant 162 Tage, 1296 Projektstunden, storniert zum 15.8.2008
1.9.2008 - 31.12.2008 15.8.2008 IBM Deutschland Ingolstadt geplant 640 Personenstunden, auf unbestimmte Zeit verschoben; für 1.9.2008 bis 3.9.2008 wurden 3 x 200 Euro vergütet
16.9.2008 - 30.6.2009 12.9.2008 Deutsches Patentamt München 200 Tage, 1600 Projektstunden
1.7.2009 - 31.8.2009 29.6.2009 Deutsches Patentamt München 44 Tage, 352 Projektstunden
1.9.2009 - 18.9.2009 1.9.2009 Deutsches Patentamt München 127 Projektstunden

Die Vertragsbestimmungen waren jeweils im Wesentlichen identisch. Die Projektleitung oblag danach bei allen Aufträgen dem IT-Unternehmen IBM, mit dessen Betriebssystem die Endkunden ausgestattet waren. Der Beigeladene zu 1. war ausdrücklich als "freier Mitarbeiter" bezeichnet.

Am 20.5.2008 stellte der Beigeladene zu 1. bei der Beklagten den Antrag, im Hinblick auf seine bei der Klägerin ab 13.5.2008 ausgeübte Tätigkeit festzustellen, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vorliege. Nach erfolgter Anhörung stellte die Beklagte gegenüber ihm und der Klägerin fest, dass die Tätigkeit in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werde (Bescheide vom 11.5.2009). Die Widersprüche der Klägerin und des Beigeladenen zu 1. wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 12.5.2010 zurück, die sich auf die Beurteilung der Tätigkeit "in der Zeit ab 13.5.2008 (Verträge JPL 40505081 und JPL 41209082)" bezogen. Sowohl der Beigeladene zu 1. als auch die Klägerin haben Klage erhoben. Die Klage des Beigeladenen zu 1. ruht (SG Halle Beschluss vom 4.4.2012 - S 4 KR 493/10). Während des Klageverfahrens hat die Beklagte ihre Bescheide unter Hinweis auf § 96 Abs 1 SGG dahingehend abgeändert, dass in der durch den Beigeladenen zu 1. bei der Klägerin vom 13.5.2008 bis 18.9.2009 ausgeübten Beschäftigung Versicherungspflicht in der GKV, GRV und sPV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden habe (Bescheide vom 1.3.2012).

In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat der Beigeladene zu 1. seine Zustimmung zu einem späteren Versicherungsbeginn iS von § 7a Abs 6 SGB IV erklärt. Das SG ist davon ausgegangen, dass der an die Klägerin gerichtete Bescheid vom 1.3.2012 nach § 96 SGG Verfahrensgegenstand geworden sei, und hat unter Abänderung der angefochtenen Bescheide festgestellt, dass im Zeitraum 13.5.2008 bis 14.5.2009 keine Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in der GKV, GRV und sPV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden habe. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom 16.1.2013). Der Beigeladene zu 1. sei im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig geworden. Die Versicherungspflicht sei nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV jedoch erst mit Bekanntgabe der Bescheide vom 11.5.2009 eingetreten. Es sei nicht erforderlich, dass seine private Krankenversicherung (PKV) auch einen Anspruch auf Krankengeld (Krg) umfasse.

Gegen das Urteil haben die Klägerin und die Beklagte Berufung eingelegt. Das LSG hat das Urteil des SG auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat es zurückgewiesen (Urteil vom 26.10.2016). Für eine ausreichende Absicherung gegen das Risiko von Krankheit reiche es nicht aus, wenn der Schutz der PKV keinen Anspruch auf Krg umfasse.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 7 Abs 1, § 7a Abs 6 SGB IV. Der Beigeladene zu 1. sei insbesondere nicht in ihren Betrieb eingegliedert gewesen, da er nicht an ihrem Betriebssitz, sondern beim Endkunden tätig gewesen sei. Die vertragliche Leistungsbeschreibung sei ausreichend und bedürfe keiner weiteren Konkretisierung. Eine gewisse Unbestimmtheit ergebe sich aus der Natur der Sache einer Beratungsleistung, die ein Spezialist erbringen solle. Ein etwaiges Weisungsrecht hätte mangels Vorliegen der erforderlichen Fachkenntnisse von der Klägerin gar nicht ausgeübt werden können. Es habe auch hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort nicht vorgelegen. Das LSG habe das Kriterium des unternehmerischen Risikos überbewertet. Bei Dienstleistungen sei das Fehlen größerer Investitionen kein gewichtiges Indiz. Zudem habe der Beigeladene zu 1. Kapital durch Nutzung des eigenen Büros und Laptops eingesetzt. Das Fehlen typischer Merkmale einer abhängigen Beschäftigung sei zu gering gewichtet. Die Honorarhöhe lasse bei einem Stundensatz von 65 Euro Eigenvorsorge zu. Der Wille der Vertragsparteien sei nicht in die Gesamtschau eingestellt worden. § 7a Abs 6 SGB IV sei verletzt, da sich aus der Gesetzesbegründung ergebe, dass die Absicherung mit den Leistungen der GKV nicht deckungsgleich sein müsse. Ein ausreichender Schutz bestehe, wenn die PKV ein Krankentagegeld nicht umfasse.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26. Oktober 2016 aufzuheben und das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 16. Januar 2013 dahingehend abzuändern, dass der Bescheid der Beklagten vom 11. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2010 und des Änderungsbescheides vom 1. März 2012 aufgehoben und festgestellt wird, dass in dem Zeitraum 13. Mai 2008 bis 18. September 2009 keine Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand.

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des LSG. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

Entscheidungsgründe

A. Die zulässige Revision ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 S 2 SGG).

Soweit die Klage die Tätigkeiten des Beigeladenen zu 1. vom 1. bis 3.9.2008 sowie ab 1.7.2009 betrifft, ist sie unzulässig (dazu 1.). Im Übrigen fehlen für eine abschließende Beurteilung der Tätigkeiten des Beigeladenen zu 1. ausreichende Feststellungen (dazu 2.).

1. Die Klage gegen die im Änderungsbescheid vom 1.3.2012 getroffene Feststellung der Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. für den gesamten Zeitraum seiner Tätigkeiten bei der Klägerin (13.5.2008 bis 18.9.2009) ist nur teilweise zulässig. Der Beigeladene zu 1. ist jeweils auf Grundlage von Einzelverträgen für die Klägerin tätig geworden. Hinsichtlich der Tätigkeiten des Beigeladenen zu 1. in den Zeiträumen 1.9.2008 bis 3.9.2008 und ab 1.7.2009 fehlt es an der nach § 78 Abs 1 S 1 SGG erforderlichen Durchführung eines Vorverfahrens. Diese Tätigkeiten waren nicht Gegenstand des Ausgangsbescheids vom 11.5.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.5.2010.

a) Der ursprüngliche Bescheid vom 11.5.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids traf eine unzulässige Elementenfeststellung über das Bestehen einer Beschäftigung. Während des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens hat die Beklagte daher den Bescheid vom 1.3.2012 erlassen und notwendige Feststellungen zum Vorliegen von Versicherungspflicht und zur Bezeichnung des Rechtsverhältnisses im Verfügungssatz "ergänzt" (vgl BSG Urteil vom 11.3.2009 - B 12 R 11/07 R - BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr 2, Leitsatz und RdNr 11 ff; BSG Urteil vom 4.6.2009 - B 12 R 6/08 R - Juris RdNr 13 ff). Wird in einem solchen Fall ein wegen der Feststellung eines Tatbestandselements unvollständiger Verwaltungsakt durch einen weiteren...

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