Urteil Nr. B 12 R 15/19 R des Bundessozialgericht, 2021-02-23
Judgment Date | 23 Febrero 2021 |
ECLI | DE:BSG:2021:230221UB12R1519R0 |
Judgement Number | B 12 R 15/19 R |
Court | Der Bundessozialgericht (Deutschland) |
1. Hat ein Vorstandsmitglied einer Stiftung bei seiner geschäftsführenden Tätigkeit die von ihm allein nicht beeinflussbaren Beschlüsse des Vorstands umzusetzen, ist er abhängig beschäftigt, auch wenn ein anderes weisungsberechtigtes Stiftungsorgan nicht existiert.
2. Ein die abhängige Beschäftigung ausschließendes unentgeltliches Ehrenamt liegt nicht vor, wenn eine Vergütung auf der Basis eines Stundensatzes gezahlt wird und deren Umfang nicht evident einer Ehrenamtspauschale gleichkommt.
TenorDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 2019 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt.
Die Beteiligten streiten (noch) über die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. (im Folgenden: Beigeladener) in seiner Tätigkeit als Vorstandsmitglied der Klägerin vom 13.11.2010 bis zum 31.8.2012 in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie vom 1.8.2014 bis zum 31.12.2016 in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der sozialen Pflegeversicherung (sPV).
Die Klägerin ist eine rechtsfähige gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts, die der Stiftungsaufsicht nach dem Stiftungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen unterliegt. Ihre Zwecke erstrecken sich auf die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie von sozialen Projekten. Das Stiftungskapital der Klägerin besteht aus einem Anteil von 50 vH am Stammkapital der B GmbH (B GmbH). Einziges Organ der Stiftung ist der aus drei Personen bestehende Vorstand, der sie leitet und verwaltet sowie gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertritt. Für die Beschlussfassung im Vorstand genügt grundsätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Der im Juli 1947 geborene Beigeladene war seit dem 12.11.2010 Mitglied des Vorstands. Zu seinen Aufgaben gehörte neben der strategischen Ausrichtung der Stiftung insbesondere die Projektförderung sowie die ertragssichernde Investition des Stiftungskapitals. Er traf sich mit den anderen Vorstandsmitgliedern in der Regel an drei festen Tagen in der Woche und nahm darüber hinaus auswärtige Termine wahr. Bis zum 31.7.2014 war der Beigeladene außerdem Beschäftigter der B GmbH. Seit dem 1.9.2012 bezieht er eine Regelaltersrente.
Laut Satzung der Klägerin (§ 5 Abs 6 der Satzungen 1999, 2011 und § 5 Abs 8 der Satzungen 2012, 2013, 2014) übten die Vorstandsmitglieder ihr Amt ehrenamtlich aus; sie hatten insoweit in angemessenem Rahmen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen einschließlich einer "Vergütung" ihres Zeitaufwands. Die konkrete Höhe der finanziellen Zuwendungen ergab sich aus der jeweils gültigen Geschäftsordnung sowie ergänzenden Vorstandsbeschlüssen. Die pauschale jährliche Tätigkeitsvergütung für den Beigeladenen im Jahr 2011 in Höhe von 20 000 Euro beruhte nach Einschätzung des Vorstands auf der Bemessungsgrundlage eines Stundensatzes von 75 Euro (Nr 8.4 des Protokolls der Vorstandssitzung vom 29.4.2011). Die Erhöhungen in den folgenden Jahren auf bis zu 60 000 Euro im Jahr 2016 wurden mit den gestiegenen Ertragsausschüttungen aus der Beteiligung an der B GmbH begründet. Die zeitnahe Verwendung der Mittel bedinge erheblich höhere Zeitaufwendungen und Fahrkosten (Vorstandsbeschlüsse vom 28.6.2013 und 20.5.2015).
Auf Antrag der Klägerin und des Beigeladenen (Mai 2015) stellte die Beklagte im Statusfeststellungsverfahren fest, dass dessen Tätigkeit als Vorstandsmitglied im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und seit 13.11.2010 der Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung unterliege. In der GRV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe ab 1.9.2012 Versicherungsfreiheit (Bescheide vom 14.12.2015). Der Widerspruch der Klägerin wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 30.5.2016). Während des Klageverfahrens ist Versicherungsfreiheit in der GKV und sPV vom 13.11.2010 bis zum 31.7.2014 (Abänderung vom 4.5.2017) und seit 1.1.2017 (Abänderung vom 18.4.2017) festgestellt worden; entsprechende Teilanerkenntnisse hat die Klägerin angenommen.
Darüber hinaus sind Klage und Berufung erfolglos geblieben (Urteil des SG Köln vom 4.5.2017; Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.2.2019). Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 16.8.2017 - B 12 KR 14/16 R - BSGE 124, 37 = SozR 4-2400 § 7 Nr 31
Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 7 SGB IV sowie der §§ 86, 26 BGB. Weisungsfreie Organmitglieder einer Stiftung könnten nicht abhängig beschäftigt sein. Gesetzliche Pflichten eines Organs seien keine Weisungen. Allein die organisatorische Eingliederung reiche zur Annahme von Beschäftigung nicht aus, sonst könnten Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer mit Sperrminorität niemals selbstständig sein. Unabhängig davon, dass der Beigeladene nicht in der Lage gewesen sei, die Geschicke der Stiftung gegen den Willen der beiden anderen Vorstandsmitglieder zu lenken, hätten die Vorstandskollegen kein Recht gehabt, ihm Weisungen zu erteilen. Die Regelungen zum Vorstand eines Vereins, der in Fragen der Geschäftsführung den Weisungen der Mitgliederversammlung unterworfen sei (§ 27 Abs 3 iVm § 665 BGB), seien hier nicht anwendbar, da es weder eine Mitgliederversammlung noch ein anderes weisungsberechtigtes oder kontrollierendes Organ (zB Stiftungsrat) gebe. Aus den Satzungsregelungen zu den Aufgaben und der Vertretungsbefugnis des Vorstands sowie zur Abberufung eines Vorstandsmitglieds aus wichtigem Grund ergebe sich auch keine Weisungsgebundenheit. Die Geschäftsordnung enthalte nur Modalitäten zur Vergütung. Ein Dienstvertrag sei nie geschlossen worden. Fehle es - wie hier - vollkommen an einer Weisungsgebundenheit, könne diese auch nicht verfeinert sein.
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 2019 und des Sozialgerichts Köln vom 4. Mai 2017 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Mai 2016 und der Bescheide vom 18. April 2017 und 4. Mai 2017 aufzuheben und festzustellen, dass der Beigeladene zu 1. in seiner Tätigkeit als Vorstandsmitglied der Klägerin vom 13. November 2010 bis zum 31. August 2012 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie vom 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2016 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung unterlag.
Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Grundsätze aus der Entscheidung des BSG vom 16.8.2017 (B 12 KR 14/16 R - BSGE 124, 37 = SozR 4-2400 § 7 Nr 31
Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
EntscheidungsgründeDie zulässige Revision ist nicht begründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Das LSG hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 14.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.5.2016 und der Bescheide vom 18.4.2017 sowie 4.5.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beigeladene war im streitgegenständlichen Zeitraum in seiner Tätigkeit als einfaches Vorstandsmitglied der Klägerin abhängig zu Erwerbszwecken beschäftigt (dazu A.). Er unterlag deshalb vom 13.11.2010 bis zum 31.8.2012 der Versicherungspflicht in der GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie vom 1.8.2014 bis zum 31.12.2016 der...
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