Urteil Nr. B 6 KA 10/18 R des Bundessozialgericht, 2019-12-11

Judgment Date11 Diciembre 2019
ECLIDE:BSG:2019:111219UB6KA1018R0
Judgement NumberB 6 KA 10/18 R
CourtDer Bundessozialgericht (Deutschland)
Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung - Aufrechnung gegenüber einer vom Vertrags(zahn)arzt an einen Dritten abgetretenen Honorarforderung trotz Kenntnis der Abtretung - Voraussetzung: Gegenforderungen basieren auf vertrags(zahn)ärztlicher Tätigkeit - Besonderheiten des vertrags(zahn)ärztlichen Vergütungssystems - Berücksichtigung bei Globalzession - sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsmitteleinlegung durch einen Beigeladenen - Versterben des Beigeladenen während des Rechtsmittelverfahrens - Erledigung des Rechtsmittels
Leitsätze

1. Eine Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung kann gegenüber einer vom Vertrags(zahn)arzt an einen Dritten abgetretenen Honorarforderung mit eigenen Ansprüchen gegen den Vertrags(zahn)arzt trotz Kenntnis von der Abtretung aufrechnen, soweit die Gegenforderungen ihre Grundlage in der vertrags(zahn)ärztlichen Tätigkeit haben.

2. Das Rechtsmittel eines Beigeladenen erledigt sich durch dessen Tod während des Rechtsmittelverfahrens.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1.

Tatbestand

Im Streit steht, ob die beklagte Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZÄV) verpflichtet ist, weitere 26 460,14 Euro an vertragszahnärztlichem Honorar für die Quartale 3/2008 und 4/2008 an den Kläger zu zahlen.

Der im Jahr 1956 geborene Kläger war seit 1983 im Bezirk der beklagten KZÄV zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen; im Jahr 2016 wurde ihm die Zulassung entzogen (vgl BSG Beschluss vom 11.9.2019 - B 6 KA 14/19 B - juris; das BVerfG lehnte mit Beschluss vom 22.11.2019 - 1 BvR 2523/19 - den Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab). Am 15.12.1992 trat er alle bestehenden und zukünftigen Honorarforderungen gegen die Beklagte an seine frühere Ehefrau ab. Mit Beschluss vom 12.9.2008 wurde über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 22.9.2008 trat die frühere Ehefrau die Honoraransprüche an den ursprünglich zu 2. beigeladenen, mittlerweile verstorbenen Vater des Klägers ab. Am 30.9.2008 erklärte der zu 1. beigeladene Insolvenzverwalter gegenüber dem Kläger, dass dessen Vermögen aus der Tätigkeit als Zahnarzt nicht mehr zur Insolvenzmasse gehöre und Ansprüche aus dieser Tätigkeit nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden könnten. Mit Wirkung zum 1.4.2009 gab die Gläubigerversammlung das Vermögen des Klägers aus seiner zahnärztlichen Tätigkeit frei. Am 25.8.2009 trat die frühere Ehefrau des Klägers in der Annahme, die vorangegangene Abtretung vom 22.9.2008 sei unwirksam, die gegen die Beklagte gerichteten Honoraransprüche in vollem Umfang an den Kläger ab, der sie wiederum am 22.6.2011 im Rahmen einer Globalzession an seinen Vater abtrat.

Die Beklagte bewilligte für die vom Kläger in den Quartalen 3/2008 und 4/2008 erbrachten vertragszahnärztlichen Leistungen Honorare iHv (brutto) 91 558,32 Euro (Bescheid vom 6.1.2009) bzw 47 738,78 Euro (Bescheid vom 27.3.2009). Sie zahlte die Honorare an den Insolvenzverwalter, und zwar für das Quartal 3/2008 iHv 53 570,88 Euro (gesamte Restzahlung, die nach Abzug der zuvor erfolgten Abschlagszahlungen und der sonstigen Abzüge zB für Verwaltungskosten, Sozialversicherungs- und Kammerbeiträge verblieb) sowie für das Quartal 4/2008 iHv 40 601,38 Euro (drei Abschlagszahlungen - 5817,81 Euro, 6641,67 Euro bzw 3518,25 Euro - sowie Restzahlung 24 623,65 Euro). Auch die ersten zwei Abschlagszahlungen auf das Honorar für das Quartal 1/2009 überwies die Beklagte an den Insolvenzverwalter (Abschlag für Januar iHv 3914,38 Euro - nicht 7724,72 Euro, wie im Urteil des LSG aufgrund eines Übertragungsfehlers angegeben - sowie für Februar iHv 3810,34 Euro). Die gesamten Zahlungen der Beklagten an den zu 1. beigeladenen Insolvenzverwalter beliefen sich damit auf 101 896,98 Euro.

Damit war der Kläger nicht einverstanden. Er erhob zunächst am 4.6.2009 gegen die Beklagte Klage auf Zahlung der Vergütung für seine vertragsärztliche Tätigkeit vom 1.10.2008 bis 31.3.2009 iHv 50 699,88 Euro (S 2 KA 116/09, später S 2 KA 72/11). Das LSG gab dieser Klage in zweiter Instanz statt (Urteil L 7 KA 51/11 vom 20.12.2012). In den Entscheidungsgründen jenes Urteils ist festgestellt, dass im Zeitraum der Freigabe der zahnärztlichen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter Honoraransprüche des Klägers iHv insgesamt 69 548,61 Euro fällig geworden seien. Dem Kläger seien gemäß seinem Antrag jedoch nur 50 699,88 Euro zuzusprechen; diese umfassten die erste und zweite Abschlagszahlung für das Quartal 4/2008 (zusammen 12 459,48 Euro) sowie den Honoraranspruch für das Quartal 3/2008 (Restzahlung) iHv 38 240,40 Euro. Der Senat wies die nur vom beigeladenen Insolvenzverwalter geführte Revision gegen das Urteil des LSG zurück (BSG Urteil vom 10.12.2014 - B 6 KA 45/13 R - BSGE 118, 30 = SozR 4-2500 § 85 Nr 81).

Am 9.4.2011 erhob der Kläger die hier streitbefangene weitere Zahlungsklage gegen die Beklagte (S 2 KA 94/11, später S 2 KA 241/13) über zunächst 51 397,10 Euro, die er nachfolgend auf insgesamt 73 140,59 Euro erweiterte. Diese Klage sollte den insolvenzfreien Neuerwerb ab 1.10.2008 umfassen, soweit er nicht bereits im Verfahren S 2 KA 116/09 (später S 2 KA 72/11, L 7 KA 51/11 und B 6 KA 45/13 R) geltend gemacht worden war, und zudem die Honorare für Prothetik, Parodontopathie-Behandlungen und Kieferbruch für Juli und August 2008 gemäß Honorarbescheid für das Quartal 3/2008 vom 6.1.2009. Die Beklagte gab in Reaktion auf das Urteil des Senats vom 10.12.2014 mit Schreiben vom 20.3.2015 ein Teilanerkenntnis über 46 680,45 Euro ab. In der Klageforderung sei ein Betrag von 18 848,73 Euro enthalten, der an den Kläger bereits aufgrund des Urteils im Verfahren L 7 KA 51/11 gezahlt worden sei. Der Kläger verlangte jedoch weiterhin den gesamten von ihm geltend gemachten Betrag. Gegenstand der Klage S 2 KA 94/11 seien ausschließlich die Honoraransprüche des Quartals 3/2008 gemäß Bescheid vom 6.1.2009 aus konservierend-chirurgischer Behandlung. Hingegen habe das bereits durch Urteil des BSG abgeschlossene Verfahren lediglich Honoraransprüche für das Quartal 4/2008 umfasst; der von der Beklagten vorgenommene Abzug sei daher nicht berechtigt. Daraufhin wandte die Beklagte die fehlende Aktivlegitimation des Klägers ein, da dieser selbst vortrage, die Honorarforderungen seien an seinen Vater abgetreten. Außerdem erklärte sie im Schriftsatz vom 11.4.2016 hilfsweise die Aufrechnung mit Gegenforderungen gegen den Kläger aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen in zahlreichen von diesem betriebenen Gerichtsverfahren (13 649,71 Euro zuzüglich Zinsen) sowie aus vom Kläger geschuldeten Vertragsstrafen wegen der Verletzung eines im Jahr 2011 vor dem Oberlandesgericht (OLG) K. geschlossenen Vergleichs (42 000 Euro zuzüglich 3668,03 Euro Rechtsverfolgungskosten).

Das SG hat die Beklagte entsprechend ihrem Teilanerkenntnis zur Zahlung von 46 680,45 Euro an den Kläger verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen (Urteil vom 29.11.2017). Die Beklagte könne gegenüber der von ihr anerkannten Schuld keine Aufrechnung mit Gegenforderungen erklären, die zum Zeitpunkt der Abgabe des Anerkenntnisses bereits bekannt oder - hinsichtlich der Kosten - zumindest vorhersehbar gewesen seien. In Bezug auf den weiteren Betrag von 26 460,14 Euro sei die Klage unbegründet, da die Beklagte insoweit wirksam aufgerechnet habe. Eine Gegenseitigkeit der Forderungen habe jedenfalls nach der Rückübertragung der an seine frühere Ehefrau abgetretenen Honoraransprüche auf den Kläger bestanden. Ein Aufrechnungsverbot nach § 394 BGB bestehe nicht; dass die Finanzverwaltung einen unpfändbaren Betrag in Höhe von ca 56 000 Euro anerkannt habe, sei für das sozialgerichtliche Verfahren ohne Bedeutung.

Der Kläger hat, soweit er unterlegen ist, Berufung gegen das Urteil des SG eingelegt. Die noch ausstehenden 26 460,14 Euro seien gemäß Weisung des Zessionars, der zu dem Verfahren beizuladen sei, auf das Konto des Klägers zu zahlen. Die Beklagte könne gegenüber dieser Forderung nicht wirksam aufrechnen. Der Kläger verwies insoweit auf eine Abtretungskette, die von einer Globalzession bei Praxisgründung im Jahr 1982 an die Bank über eine Abtretung an die Ehefrau führt und die schließlich durch deren Abtretung vom 22.9.2008 seinen Vater zum Gläubiger der Honorarforderungen gemacht habe. Erstmals im Schriftsatz vom 7.1.2018 erwähnte er eine Abtretungsvereinbarung zwischen ihm und seinem Vater und legte dazu eine "EDV-Kopie" der Vereinbarung vor, die das Datum "26.03.2014" trägt. Das LSG hat den Vater des Klägers zu dem Rechtsstreit beigeladen (Beigeladener zu 2.) und die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 24.5.2018). Der Kläger könne die Zahlung weiterer 26 460,14 Euro nicht beanspruchen, da der geltend gemachte Honoraranspruch, wie das SG zutreffend entschieden habe, jedenfalls in dieser Höhe durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung getilgt sei. Eine Aufrechnungslage sei gegeben, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Aufrechnung Gläubiger der Honoraransprüche gewesen sei. Ein Aufrechnungsverbot habe nicht bestanden; die von der Finanzverwaltung mit Schreiben vom 31.3.2016 erfolgte Freigabe in Höhe eines Teilbetrags von 56 690 Euro ab April für je drei Monate sei einem Beschluss des Vollstreckungsgerichts nach § 394 Satz 1 BGB iVm § 850i ZPO nicht gleichzustellen.

Der Kläger (und ebenso der während des Revisionsverfahrens am 27.5.2019 verstorbene Beigeladene zu 2.) rügt mit seiner Revision die Verletzung der einer KZÄV im vertragsärztlichen System gemäß § 77 Abs 1, 3 und 5, § 79 Abs 1, § 75 und § 81 SGB V eröffneten Regelungsgewalt sowie - sinngemäß - eine Verletzung der §§ 387, 406 BGB. Er nimmt auf seinen Vortrag in dem vorangegangenen Berufungsverfahren L 5 KA 38/17 sowie auf sämtliche in den Verfahren B 6 KA 60/16 B und B 6 KA 38/17 R gemachten Ausführungen Bezug. Die Voraussetzungen für eine Aufrechnung gemäß § 387 BGB...

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