Urteil Nr. B 6 KA 11/18 R des Bundessozialgericht, 2019-12-11

Judgment Date11 Diciembre 2019
ECLIDE:BSG:2019:111219UB6KA1118R0
Judgement NumberB 6 KA 11/18 R
CourtDer Bundessozialgericht (Deutschland)
Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Mai 2018 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die beklagte Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZÄV) Honoraransprüche, die der klagende Vertragszahnarzt ab Juli 2007 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 12.9.2008 erwarb und die er im Rahmen einer Globalzession an seine vormalige Ehefrau bzw an seinen Vater abgetreten hatte, durch Zahlungen an den Betreuer des Klägers sowie durch Hinterlegungen wirksam erfüllt hat.

Der im Jahr 1956 geborene Kläger war seit 1983 im Bezirk der beklagten KZÄV zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen; im Jahr 2016 wurde ihm die Zulassung entzogen (vgl BSG Beschluss vom 11.9.2019 - B 6 KA 14/19 B - juris; das BVerfG lehnte mit Beschluss vom 22.11.2019 - 1 BvR 2523/19 - den Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab). Am 15.12.1992 trat er alle bestehenden und zukünftigen Honorarforderungen gegen die Beklagte an seine frühere Ehefrau ab. Mit Beschluss vom 12.9.2008 wurde über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 22.9.2008 trat die frühere Ehefrau die Honoraransprüche an den ursprünglich beigeladenen, mittlerweile verstorbenen Vater des Klägers ab. Am 30.9.2008 erklärte der Insolvenzverwalter gegenüber dem Kläger, dass dessen Vermögen aus der Tätigkeit als Zahnarzt nicht mehr zur Insolvenzmasse gehöre und Ansprüche aus dieser Tätigkeit nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden könnten. Mit Wirkung zum 1.4.2009 gab die Gläubigerversammlung das Vermögen des Klägers aus seiner zahnärztlichen Tätigkeit frei. Am 25.8.2009 trat die frühere Ehefrau des Klägers in der Annahme, die vorangegangene Abtretung vom 22.9.2008 sei unwirksam, die gegen die Beklagte gerichteten Honoraransprüche in vollem Umfang an den Kläger ab, der sie wiederum am 22.6.2011 im Rahmen einer Globalzession an seinen Vater abtrat.

Die Beklagte überwies zunächst die vom Kläger erwirtschafteten Honorare aus vertragszahnärztlicher Tätigkeit auf das von seiner Ehefrau benannte Konto des Klägers. Das Amtsgericht (AG) D. bestellte mit Beschluss vom 6.9.2006 Rechtsanwalt S. zum Betreuer des Klägers mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge; ein Einwilligungsvorbehalt gemäß § 1903 BGB wurde nicht angeordnet. Später kam es zu Unstimmigkeiten zwischen dem Kläger und seinem Betreuer. Der Kläger beantragte beim Vormundschaftsgericht die Beendigung der Betreuung, die nach seinen Angaben zum 22.11.2007 erfolgte. Zudem versuchte der Kläger, den Zugriff des Betreuers auf seine Vermögenswerte zu unterbinden. In diesem Zusammenhang teilte die vormalige Ehefrau des Klägers der Beklagten im Juli 2007 ein neues Konto des Klägers bei einer Bank in Luxemburg mit, auf das die Honorare künftig zu überweisen seien. Die Beklagte lehnte das ab, weil nach ihrer Abrechnungsordnung Honorare nur auf ein inländisches Konto ausgezahlt würden. Nachdem der Betreuer mitgeteilt hatte, dass die Honorare zu treuen Händen auf eines seiner Konten überwiesen werden könnten, zahlte die Beklagte insgesamt vier Teilbeträge in Höhe von zusammen 58 639,25 Euro an den Betreuer aus (Restzahlung für Quartal 1/2007 am 5.7.2007, 2. und 3. Abschlag für das Quartal 2/2007 am 25.6.2007 bzw am 23.7.2007 sowie zuletzt am 23.8.2007 den 1. Abschlag für das Quartal 3/2007). Später verständigte sich die Beklagte mit dem Betreuer darauf, künftig weitere Honorarzahlungen zu hinterlegen.

Am 25.9.2007 stellte die Beklagte beim AG K. einen Antrag auf Hinterlegung der Zahlung des 2. Abschlags für das Quartal 3/2007 in Höhe von 2913,33 Euro und verzichtete auf das Recht der Rücknahme. Es sei unklar, an wen sie mit befreiender Wirkung zahlen könne. Zum Nachweis hierfür reichte sie eine Aufstellung der als Empfangsberechtigte in Betracht kommenden Personen ein, die an erster Stelle die frühere Ehefrau des Klägers im Hinblick auf die Abtretung von 1992 und sodann in chronologischer Reihenfolge zehn Gläubiger von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen aus den Jahren 1994 bis 2007 auflistete. Das AG nahm die Hinterlegung an (Az 23 HL 182/07). Nachfolgend wurde die Hinterlegung um zusätzliche Beträge erweitert. Nach einer Mitteilung des AG vom 28.10.2013 hinterlegte die Beklagte insgesamt 140 687,78 Euro, von denen 89 817,67 Euro an den Insolvenzverwalter des Klägers und die restlichen 50 870,11 Euro an den Insolvenzverwalter eines vom Kläger beauftragten zahntechnischen Labors ausgekehrt worden seien. Die Beklagte informierte die frühere Ehefrau des Klägers im Oktober 2007 über die Hinterlegungen. Dem Kläger selbst teilte die Beklagte mit Schreiben vom 21.11.2007 die Gründe für ihre Entscheidung zur Hinterlegung mit. Die Erwiderung des Klägers, dass es keinerlei Rechtsgrundlage für die Hinterlegung gebe (Schreiben vom 9.12.2007), wertete die Beklagte später als Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.11.2007 und wies den Rechtsbehelf als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 23.6.2008).

Der Kläger hat am 23.7.2008 gegen diese Bescheide Klage erhoben. Das SG hat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers das Verfahren zunächst als unterbrochen behandelt (Beschluss vom 13.10.2008), im Juli 2010 jedoch fortgeführt. Im Schriftsatz vom 7.11.2010 hat der Kläger seine "Schadensersatzklage" gegen die Beklagte um die Schäden erweitert, die ihm durch die Zahlungen der Beklagten an seinen Betreuer ab Juli 2007 entstanden seien. Daraufhin hat das SG festgestellt, dass das Verfahren weiterhin unterbrochen sei, da die Freigabeerklärungen des Insolvenzverwalters bzw die Beschlussfassung der Gläubigerversammlung vom 30.3.2009 die streitbefangenen Ansprüche nicht erfasse (Beschluss vom 2.12.2010). Der Kläger hat am 26.12.2012 die Aufnahme des Verfahrens erklärt, weil sein der selbstständigen zahnärztlichen Tätigkeit gewidmetes Vermögen nicht mit Insolvenzbeschlag belegt sei; zudem hat er die Verweisung der Schadensersatzklage wegen Amtspflichtverletzung an das Landgericht (LG) verlangt. Daraufhin hat das SG den Rechtsstreit insgesamt an das LG Mainz verwiesen (Beschluss vom 11.6.2013). Im zivilgerichtlichen Verfahren hat das LG zunächst den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe (PKH) mangels Erfolgsaussichten abgelehnt; die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (Beschluss des Oberlandesgerichts <OLG> Koblenz vom 16.9.2013). Anschließend hat der Kläger beim LG einen neuen PKH-Antrag angebracht und ua geltend gemacht, dass der letzte, erst im Juli 2009 hinterlegte Betrag in Höhe von 25 190,95 Euro einen insolvenzfreien Neuerwerb darstelle. Trotz eines Hinweises des OLG, dass über den neuen PKH-Antrag noch zu befinden sei, hat das LG im März 2014 ohne weitere Entscheidung ein Weglegen der Akte verfügt.

Im Mai 2015 hat der Kläger gegenüber dem SG erklärt, dass er das aufgrund von Insolvenz unterbrochene Klageverfahren fortführe, und zwar nunmehr auch für seinen Vater, der aufgrund Abtretung Rechtsnachfolger seiner vormaligen Frau geworden sei. Der Insolvenzverwalter habe den Aktivprozess zugunsten der Insolvenzmasse nicht aufgenommen. Der Ansicht des SG, dass der Rechtsstreit insgesamt an das LG verwiesen worden sei, hat der Kläger widersprochen. Das LSG hat seine Beschwerde als unzulässig verworfen, jedoch darauf hingewiesen, dass ein vom Bürger geltend gemachtes Klagebegehren nicht einfach ausgetragen werden dürfe, sondern ggf als unzulässig abzuweisen sei (Beschluss vom 30.10.2015).

Daraufhin hat das SG die Klage wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit des Verfahrens vor dem LG Mainz als unzulässig abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 1.4.2016). Im Verlauf des Berufungsverfahrens hat das LSG den Beschluss des SG vom 11.6.2013 aufgehoben, soweit auch die Klage hinsichtlich der Vergütungsansprüche an das LG verwiesen worden war (Beschluss vom 17.1.2018 - L 5 KA 2/18 B). Im sodann fortgeführten Berufungsverfahren hat das LSG den Vater des Klägers beigeladen und schließlich die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG zurückgewiesen (Urteil vom 24.5.2018). Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte insgesamt 140 687,78 Euro nicht mit schuldbefreiender Wirkung an den Betreuer gezahlt bzw hinterlegt habe, und ebenso wenig einen Anspruch auf Verurteilung der Beklagten zur erneuten Auszahlung der Honorare gemäß Weisung des Beigeladenen. Die Beklagte sei durch die Hinterlegung von ihren Verbindlichkeiten befreit worden. Sie habe einen ausreichenden Hinterlegungsgrund gehabt, weil verständliche Zweifel darüber bestanden hätten, ob die Abtretung der Honorarforderungen in Globalzession an die frühere Ehefrau wirksam gewesen sei. Die Zweifel darüber, ob der Kläger selbst oder seine frühere Ehefrau Anspruchsinhaber sei, genügten für eine Ungewissheit iS des § 372 BGB ganz unabhängig von den Pfändungen.

Auch soweit die Beklagte an den Betreuer des Klägers geleistet habe, könne der Kläger keine Zahlungen mehr verlangen. Selbst wenn in Übereinstimmung mit dem BSG die Unwirksamkeit der im Jahr 1992 erfolgten Abtretung aufgrund des Abtretungsverbots in der Abrechnungsordnung der Beklagten verneint werde, stehe dem Kläger kein weiterer Zahlungsanspruch zu. Jedenfalls die nachfolgende Abtretung durch die frühere Ehefrau an den Beigeladenen vom "25.8.2009" (wohl gemeint: 22.9.2008) sei wegen eines Verstoßes gegen § 8 Satz 2 der Abrechnungsordnung der Beklagten unwirksam, nicht aber die weitere Abtretung vom 25.8.2009 an den Kläger, da durch sie lediglich dessen ursprüngliche Gläubigerstellung wiederhergestellt worden sei. Unwirksam wegen eines Verstoßes gegen das Abtretungsverbot in der Abrechnungsordnung sei aber auch die Abtretung der Honoraransprüche durch den Kläger an den Beigeladenen vom 22.6.2011. Wenn danach grundsätzlich der Kläger selbst Anspruchsinhaber der Honorarforderungen sei, könne er nach dem Grundsatz von Treu und Glauben in der Ausprägung des...

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