Urteil Nr. EnVR 44/22 des Kartellsenat des Bundesgerichtshofs, 26-09-2023

ECLIECLI:DE:BGH:2023:260923BENVR44.22.0
Date26 Septiembre 2023
Docket NumberEnVR 44/22
CourtKartellsenat
ECLI:DE:BGH:2023:260923BENVR44.22.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
EnVR 44/22
Verkündet am:
26. September 2023
Barth
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
- 2 -
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
13. Juni 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff, den Richter
Dr. Tolkmitt, die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Holzinger sowie den Richter
Dr. Kochendörfer
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des
5. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Mai
2022 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beschwerde gegen
den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 3. März 2020 hinsicht-
lich der Festsetzung des individuellen Effizienzwerts der Betroffe-
nen zurückgewiesen worden ist.
Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Bun-
desnetzagentur vom 3. März 2020 insoweit aufgehoben, als die Er-
lösobergrenzen aufgrund eines Effizienzwerts von 93,731 % fest-
gelegt worden sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Bundes-
netzagentur verpflichtet, die Betroffene unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der not-
wendigen Auslagen der jeweiligen Gegenseite tragen die Bundes-
netzagentur 72 %, die Betroffene 28 %. Die Kosten des Rechtsbe-
schwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der
jeweiligen Gegenseite tragen die Bundesnetzagentur zu 87 %, die
Betroffene zu 13 %.
- 3 -
Gründe:
A. Die Betroffene betreibt ein Gasverteilernetz, das sowohl dem über-
regionalen und regionalen Transport als auch der örtlichen Verteilung von Gas
dient.
Mit Beschluss vom 3. März 2020 (fortan: angefochtene Festlegung) legte
die Bundesnetzagentur die kalenderjährlichen Erlösobergrenzen für die dritte Re-
gulierungsperiode für das Netz der Betroffenen niedriger als beantragt fest. Hier-
bei berechnete sie den Kapitalkostenabzug bezüglich der Bewertung von Bau-
kostenzuschüssen und Netzanschlusskostenbeiträgen anders als die Betroffene
und begrenzte den sich rechnerisch ergebenden negativen Kapitalkostenabzug
auf null. Den individuellen Effizienzwert der Betroffenen setzte sie auf 93,731 %
fest; die beantragte Bereinigung des Effizienzwerts lehnte sie ab.
Die Festsetzung des Effizienzwerts der Betroffenen beruht auf dem von
der Bundesnetzagentur vorgenommenen Effizienzvergleich für die dritte Regu-
lierungsperiode Gas, in dem die Daten von 183 Gasverteilernetzbetreibern be-
rücksichtigt wurden. Diese Daten holte die Bundesnetzagentur beginnend mit ei-
ner - auf Grundlage ihrer Festlegung vom 17. Mai 2016 (BK 9-15-603) vorgenom-
menen - Strukturdatenabfrage bei den Netzbetreibern ein. Bei der Durchführung
des Effizienzvergleichs ließ sich die Bundesnetzagentur von einem Beraterkon-
sortium sachverständig beraten und unterstützen. Dieses Konsortium entwickelte
ab Herbst 2017 auf der Grundlage der von der Bundesnetzagentur bei den Netz-
betreibern abgefragten Daten ein Effizienzvergleichsmodell, dessen Umsetzung
in einem schriftlichen Gutachten vom 17. Mai 2019 (fortan: Gutachten des Bera-
terkonsortiums oder Gutachten) dokumentiert und das Bestandteil der angefoch-
tenen Festlegung ist. In dem Modell werden die Methoden der Dateneinhüllungs-
analyse (Data Envelopment Analysis - DEA) und der Stochastischen Effizienz-
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