Urteil Nr. I ZR 97/14 des I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 30-07-2015

Date30 Julio 2015
Docket NumberI ZR 97/14
CourtI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 97 /1 4 Verkündet am:
30. Juli 2015
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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2
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 30. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die
Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter
Feddersen
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung ih-
res weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des 2. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 2. April 2014 im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der
Beklagten gegen die Feststellung der Schadensersatzpflicht
(Tenor zu 3 des landgerichtlichen Urteils) und die Feststellung
der Erledigung des Auskunftsantrags (Tenor zu 5 des landge-
richtlichen Urteils) zurückgewiesen worden ist.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der
9. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom
21. Dezember 2011 im nachstehenden Umfang abgeändert:
Die Klage mit dem Feststellungsantrag zur Schadensersatz-
pflicht (Tenor zu 3 des landgerichtlichen Urteils) und zur Erledi-
gung des Auskunftsantrags (Tenor zu 5 des landgerichtlichen
Urteils) aus der Gemeinschaftsmarke Nr. 006745731, aus der
deutschen Wort-Bild-Marke Nr. 305091518 und aus der Ge-
meinschaftsbildmarke Nr. 005450143 wird abgewiesen.

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