Urteil Nr. I ZR 113/18 des I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 09-09-2021

ECLIECLI:DE:BGH:2021:090921UIZR113.18.0
Docket NumberI ZR 113/18
Date09 Septiembre 2021
CourtI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2021:090921UIZR113.18.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 113/18 Verkündet am:
9. September 2021
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Deutsche Digitale Bibliothek II
Richtlinie 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1; Richtlinie 2014/26/EU Art. 16; UrhG § 15 Abs. 2, § 19a; VGG § 34
Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1
a) Die Einbettung eines mit Einwilligung des Rechtsinhabers auf einer frei zugänglichen Internet-
seite verfügbaren Werks in die Internetseite eines Dritten im Wege des Framing stellt einen
Eingriff in das Recht zur öffentlichen Wiedergabe nach § 15 UrhG dar, wenn sie unter Umge-
hung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder ver-
anlasst hat (Anschluss an EuGH, Urteil vom 9. März 2021 - C-392/19, GRUR 2021, 706 = W RP
2021, 600 - VG Bild-Kunst).
b) Bedingungen einer Nutzungsrechtseinräumung können im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 VGG
angemessen sein, wenn sie der Gefahr von Rechtsverletzungen vorbeugen sollen, die nicht
durch den zukünftigen Vertragspartner der Verwertungsgesellschaft, sondern durch Drittnutzer
begangen werden.
c) Bei der nach § 34 Abs. 1 VGG vorzunehmenden Interessenabwägung ist nicht auf das tatsäch-
lich bestehende Interesse einzelner Urheber abzustellen, sondern auf die typische, auf Rechts-
wahrung gerichtete Interessenlage der von der Verwertungsgesellschaft treuhänderisch vertre-
tenen Urheberrechtsinhaber.
BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 113/18 - Kammergericht
LG Berlin
- 2 -
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 17. Juni 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den
Richter Feddersen, die Richterin Dr. Schmaltz, den Richter Odörfer und die
Richterin Wille
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 24. Senats des
Kammergerichts vom 18. Juni 2018 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-
verwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, die Stiftung Preußischer Kulturbesitz, ist Trägerin der Deut-
schen Digitalen Bibliothek (im Folgenden: DDB). Die DDB bietet unter der Inter-
netadresse www.deutsche-digitale-bibliothek.de eine Online-Plattform für Kultur
und Wissen an, die deutsche Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen miteinan-
der vernetzt.
Die DDB verlinkt auf digitalisierte Inhalte (Digitalisate), die in den Web-
portalen der zuliefernden Einrichtungen gespeichert sind. Die DDB selbst spei-
chert lediglich Vorschaubilder. Die Eingabemaske der Datenbank der DDB bie-
tet dem Nutzer eine Suchfunktion, mit deren Hilfe gezielt nach Objekten, für die
bereits ein Digitalisat besteht, recherchiert werden kann. Klickt der Nutzer ein
Suchergebnis an, gelangt er auf die entsprechende Objektseite der DDB mit
vergrößertem Schaubild (440 x 330 Pixel). Bei Anklicken des Schaubilds oder
1
2

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT