Urteil Nr. II ZR 205/08 des II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 07-12-2009

Docket NumberII ZR 205/08
Date07 Diciembre 2009
CourtII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 205/08 Verkündet am:
7. Dezember 2009
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 23. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Caliebe, Dr. Drescher, Dr. Löffler und Bender
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 26. Zivilsenats
des Kammergerichts vom 26. Mai 2008 unter Zurückweisung ihres
weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit auf-
gehoben, als die Klage gegen den Beklagten zu 2 in vollem Um-
fang abgewiesen ist.
Die Berufung des Beklagten zu 2 gegen das Urteil der 18. Zivil-
kammer des Landgerichts Berlin vom 10. Januar 2007 wird mit der
Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsen in Höhe von 5 Prozent-
punkten über dem Basiszinssatz erst seit dem 19. August 2006
und nur aus 7.087,50 € zu zahlen sind und die Klage gegen den
Beklagten zu 2 wegen des weitergehenden Zinsantrags abgewie-
sen wird.
Die Kosten des ersten und zweiten Rechtszugs tragen die Beklag-
ten als Gesamtschuldner.
Die Kosten der Wiedereinsetzung, des Rechtsbeschwerdeverfah-
rens und des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte zu 2.
Von Rechts wegen

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