Urteil Nr. II ZR 38/20 des II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 04-05-2021

ECLIECLI:DE:BGH:2021:040521UIIZR38.20.0
Docket NumberII ZR 38/20
Date04 Mayo 2021
CourtII. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2021:040521UIIZR38.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 38/20 Verkündet am:
4. Mai 2021
Stoll
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
HGB § 160 Abs. 1 und 2, § 161 Abs. 2, § 174
a) Im Fall der Herabsetzung der Haftsumme wird die Außenhaftung des Kommanditis-
ten für Altverbindlichkeiten im Umfang des die neue Haftsumme übersteigenden
Betrags entsprechend § 160 Abs. 1 und 2, § 161 Abs. 2 HGB zeitlich begrenzt.
b) Bei der entsprechenden Anwendung der § 160 Abs. 1 und 2, § 161 Abs. 2 HGB auf
die Herabsetzung der Hafteinlage eines Kommanditisten beginnt die fünfjährige
Nachhaftungsfrist unabhängig von der Eintragung der Kapitalherabsetzung in das
Handelsregister bereits mit dem Ende des Tages, an dem der Gesellschaftsgläubi-
ger positive Kenntnis von dem Herabsetzungsbeschluss erlangt.
c) Mit Ablauf der Nachhaftungsfrist des § 160 HGB entfällt in entsprechender Anwen-
dung des § 217 BGB nicht nur die Haftung für den geltend gemachten Hauptan-
spruch, sondern auch die Haftung für die von ihm abhängenden Nebenleistungen.
BGH, Urteil vom 4. Mai 2021 - II ZR 38/20 - OLG Hamburg
LG Hamburg
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Mai 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die
Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau und V. Sander
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des
11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom
31. Januar 2020 wird zuckgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Verwalter in einem am 11. November 2016 eröffneten Insol-
venzverfahren über das Vermögen einer Publikumsgesellschaft in der Rechts-
form einer GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft), deren Unterneh-
mensgegenstand der Erwerb und der Betrieb eines Containerschiffs ist. Die Be-
klagte war seit 2009 als Sonderrechtsnachfolgerin mit einer Haftsumme von zu-
nächst 500.000 € im Handelsregister eingetragen. Der im Mai 2005 beigetretene
Rechtsvorgänger der Beklagten erhielt in den Jahren 2006 und 2007 Ausschüt-
tungen in Höhe von 90.000 €. Der Kläger behauptet, die Kapitalkonten der Kom-
manditisten seien bereits im Beitrittsjahr unter den Betrag der jeweiligen Haftein-
lage herabgemindert worden. Zu einer Auffüllung sei es nicht gekommen.
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