Urteil Nr. III ZB 31/20 des III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 17-12-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:171220BIIIZB31.20.0
Docket NumberIII ZB 31/20
Date17 Diciembre 2020
CourtIII. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2020:171220BIIIZB31.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 31/20 vom
17. Dezember 2020
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 130a, 233 Satz 1 Gd
Zur Zumutbarkeit der Benutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs
zur Übermittlung der Berufungsbegründung an das Berufungsgericht, wenn am
Abend des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist eine Übermittlung per Telefax aus
von der Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers nicht zu vertretenden Grün-
den scheitert (Defekt des gerichtlichen Empfangsgerätes) und diese mit der aktiven
Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs nicht vertraut ist.
BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - III ZB 31/20 - OLG Rostock
LG Schwerin
- 2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2020 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert, die Richterinnen
Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Kessen
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Nebenintervenientin wird der
Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock - 5. Zivilsenat - vom
22. April 2020 - 5 U 271/19 - aufgehoben.
Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Berufungsbegrün-
dungfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückver-
wiesen.
Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wird auf
44.174,54 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche aus
Prospekthaftung geltend. Mit Urteil vom 28. Mai 2019 hat das Landgericht die
Klage abgewiesen. Gegen das den Prozessbevollmächtigten des Klägers am
1

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN
1 temas prácticos
  • Urteil Nr. VII ZB 12/21 des VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 29-09-2021
    • Deutschland
    • VII. Zivilsenat
    • 29. September 2021
    ...diesem Fall liegt die entscheidende Ursache für die Fristsäumnis in der Sphäre des Gerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - III ZB 31/20 Rn. 17 m.w.N., NJW 2021, 390). Dementspre-chend hat der Versender mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfä-higen Sendegeräts und der......
1 sentencias
  • Urteil Nr. VII ZB 12/21 des VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 29-09-2021
    • Deutschland
    • VII. Zivilsenat
    • 29. September 2021
    ...diesem Fall liegt die entscheidende Ursache für die Fristsäumnis in der Sphäre des Gerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - III ZB 31/20 Rn. 17 m.w.N., NJW 2021, 390). Dementspre-chend hat der Versender mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfä-higen Sendegeräts und der......

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT