Urteil Nr. III ZR 192/20 des III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 29-07-2021

ECLIECLI:DE:BGH:2021:290721UIIIZR192.20.0
Docket NumberIII ZR 192/20
Date29 Julio 2021
CourtIII. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2021:290721UIIIZR192.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 192/20
Verkündet am:
29. Juli 2021
Uytterhaegen
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Juli 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter
Dr. Remmert, Reiter, Dr. Kessen und Dr. Herr
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesge-
richts Nürnberg - 3. Zivilsenat und Kartellsenat - vom 4. August
2020 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das
Urteil des Landgerichts Regensburg - 7. Zivilkammer - vom
27. August 2019 unter Zurückweisung der weitergehenden
Berufung des Klägers teilweise abgeändert und insgesamt wie
folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, den nachfolgend wiedergegebe-
nen, am 10. August 2018 gelöschten Beitrag des Klägers wie-
der freizuschalten:
"Was suchen diese Leute hier in unserem Rechtsstaat ……
kein Respekt…keine Achtung unserer Gesetze …keine Ach-
tung gegenüber Frauen…….DIE WERDEN SICH HIER NIE
INTEGRIEREN UND WERDEN AUF EWIG DEM STEUER-
ZAHLER AUF DER TASCHE LIEGEN……DIESE GOLD-
STÜCKE KÖNNEN NUR EINES MORDEN… KLAUEN
RANDALIEREN.….UND GANZ WICHTIG.…NIE ARBEI-
TEN."
- 3 -
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den erst- und zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits
haben der Kläger 90 % und die Beklagte 10 % zu tragen.
Im Übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 80 % und
die Beklagte zu 20 % zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer vorübergehenden Teil-
sperrung des F. -Benutzerkontos des Klägers und der Löschung eines
seiner Beiträge durch die Beklagte.
Der Kläger unterhält ein privates Nutzerkonto für ein von der Muttergesell-
schaft der Beklagten betriebenes weltweites soziales Netzwerk, dessen Anbiete-
rin und Vertragspartnerin für Nutzer mit Sitz in Deutschland die Beklagte ist. Er
nimmt die Beklagte - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung -
auf Freischaltung eines von ihm in dem Netzwerk veröffentlichten und von der
Beklagten gelöschten Beitrags, auf Unterlassung einer erneuten Sperrung seines
Nutzerkontos und Löschung seines Beitrags sowie auf Auskunft über ein mit der
Durchführung der Kontosperre beauftragtes Unternehmen in Anspruch.
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