Urteil Nr. IX ZR 108/16 des IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 14-09-2017

ECLIECLI:DE:BGH:2017:140917UIXZR108.16.0
Date14 Septiembre 2017
Docket NumberIX ZR 108/16
CourtIX. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2017:140917UIXZR108.16.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 108/16
Verkündet am:
14. September 2017
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
InsO § 133 Abs. 1 Satz 1
a) Vollstreckt ein Gläubiger aus einem Anerkenntnisurteil, führt das Anerkenntnis
durch den Schuldner zu keiner eigenen mitwirkenden Rechtshandlung, wenn
die anerkannte Forderung bestand und eingefordert werden konnte und der
Schuldner dem Gläubiger durch das Anerkenntnis nicht beschleunigt einen Titel
verschaffen wollte.
b) Vollstreckt ein Gläubiger aus einem Anerkenntnisurteil, das auf einem Vergleich
beruht, kann in dem Vergleichsschluss nur dann eine mitwirkende Rechtshand-
lung des Schuldners liegen, wenn der Vergleichsinhalt den Bereich verlässt, der
bei objektiver Beurteilung ernstlich zweifelhaft sein kann.
BGH, Urteil vom 14. September 2017 - IX ZR 108/16 - OLG Braunschweig
LG Göttingen
ECLI:DE:BGH:2017:140917UIXZR108.16.0
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die
Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Braunschweig vom 3. Mai 2016 im Kosten-
punkt und insoweit aufgehoben, als in Höhe eines Betrages von
226.595,39 zuzüglich Zinsen und Kosten zum Nachteil des
Klägers entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die S.
AG (künftig Schuldnerin) beauftragte im Februar 2005 den beklagten
Rechtsanwalt mit der anwaltlichen Vertretung in Rechtsstreitigkeiten mit Anle-
gern. Der Beklagte stellte an die Schuldnerin in der Zeit vom 1. März bis zum
18. Juli 2005 diverse Honorarrechnungen, aufgrund derer diese an ihn in der
Zeit vom 10. März bis 5. September 2005 vierzehn Zahlungen in Höhe von ins-
gesamt 45.560 € erbrachte. Am 10. November 2005 schlossen der Beklagte,
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