Urteil Nr. V ZB 122/08 des V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 02-07-2009
Docket Number | V ZB 122/08 |
Date | 02 Julio 2009 |
Court | V. Zivilsenat |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 122/08
vom
2. Juli 2009
in dem Zwangsverwaltungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZwVwV § 17 Abs. 3, § 21 Abs. 2
Honorare eines von dem Zwangsverwalter beauftragten Rechtsanwalts müs-
sen im Vergütungsfestsetzungsverfahren wie Auslagen im Sinne von § 21
Abs. 2 Satz 1 ZwVwV abgerechnet werden. Daneben kann der Verwalter die
Auslagenpauschale gemäß Satz 2 beanspruchen.
BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - V ZB 122/08 - LG Kassel
AG Kassel
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Urteil vom 24.01.2024 - BVerwG 6 C 4.22
...zu berücksichtigen, eine vereinfachte Abrechnung der Auslagen zu ermöglichen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - V ZB 122/08 - NJW 2009, 3104 ). Das durch diese Vereinfachung im Schwerpunkt verfolgte Interesse einer Schonung behördlicher Ressourcen fordert ebenfalls keine extensive......
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