Urteil Nr. V ZR 195/15 des V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 15-07-2016

ECLIECLI:DE:BGH:2016:150716UVZR195.15.0
Docket NumberV ZR 195/15
Date15 Julio 2016
CourtV. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2016:150716UVZR195.15.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 195/15 Verkündet am:
15. Juli 2016
Rinke
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
SachenRBerG § 3 Abs. 2
Wurde im Beitrittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990 über die Grenze gebaut, folgt
daraus allein kein Anspruch auf Ankauf der überbauten Flächen zu den Bedingun-
gen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes.
BGB § 912
Die entsprechende Anwendung von § 912 BGB auf einen nachträglichen über die
Grenze gebauten Anbau hängt nicht davon ab, in welchem Umfang der Anbau auf
dem überbauten Grundstück steht, sondern von den mit dem Abbruch des Anbaus
verbundenen Folgen für das auf dem Grundstück des Überbauenden stehende
Gebäude.
BGH, Urteil vom 15. Juli 2016 - V ZR 195/15 - OLG Rostock
LG Rostock
- 2 -
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Juli 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Oberlandesge-
richts Rostock - 3. Zivilsenat - vom 30. Juli 2015 unter Zurückwei-
sung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit
aufgehoben, als die Klage wegen des Antrags abgewiesen wor-
den ist festzustellen, dass der Beklagten ein Anspruch auf Zah-
lung einer Pacht/Nutzungsgebühr für die Nutzung ihres Grund-
stücks für den Anbau nicht zusteht (Antrag zu 2).
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-
verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger kauften mit notariellem Vertrag vom 14. Februar 1968 ein
Grundstück in Rostock-Warnemünde. Das Grundstück war seinerzeit mit einem
Wohngebäude bebaut, das sich zur Straße hin mit einer abbruchreifen über-
dachten Veranda in Holzbauweise fortsetzte. Die Veranda stand auf einer Flä-
che von etwa 25 m² auf dem angrenzenden - seinerzeit volkseigenen - Grund-
stück der Beklagten. Auf Grund einer Baugenehmigung vom 8. Mai 1968 zu
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