Urteil Nr. VI ZR 367/15 des VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 16-02-2016
ECLI | ECLI:DE:BGH:2016:160216UVIZR367.15.0 |
Docket Number | VI ZR 367/15 |
Date | 16 Febrero 2016 |
Court | VI. Zivilsenat |
ECLI:DE:BGH:2016:160216UVIZR367.15.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 367/15
Verkündet am:
16. Februar 2016
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 Ah, § 1004
Abs. 1 Satz 2; KUG § 22, § 23
1. Die Frage, ob in dem Online-Archiv einer Tageszeitung nicht mehr aktuelle
Beiträge (Altmeldungen) zum Abruf bereitgehalten werden dürfen, in denen
über den Verdacht einer Straftat im Zusammenhang mit einem - später nach
§ 170 Abs. 2 StPO eingestellten - Ermittlungsverfahren berichtet und in de-
nen der Beschuldigte - durch Namen und/oder Bild - identifizierbar bezeich-
net wird, ist aufgrund einer umfassenden Abwägung des Persönlichkeits-
rechts des Beschuldigten mit dem Recht der Presse auf Meinungs- und Me-
dienfreiheit zu entscheiden.
2. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer solchen Berichterstattung ist im
Rahmen der Abwägung von erheblicher Bedeutung, ob sie ursprünglich zu-
lässig war. Ist dies nicht der Fall, ist das Bereithalten der Beiträge zum Abruf
in einem Online-Archiv grundsätzlich unzulässig, soweit der Beschuldigte
weiterhin identifizierbar bezeichnet bzw. dargestellt ist.
BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 - VI ZR 367/15 - OLG Köln
LG Köln
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter
Wellner und Stöhr und die Richterinnen von Pentz und Müller
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Mai 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, ein deutschlandweit bekannter Fußballprofi, nimmt die Be-
klagte in Anspruch, es zu unterlassen, fünf Beiträge in deren Online-Archiv zum
Abruf bereitzuhalten, soweit in identifizierbarer Weise über ihn berichtet wird.
Zudem verlangt er Erstattung seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten.
Die Beiträge berichten über ein Ermittlungsverfahren, das Anfang des
Jahres 2012 gegen den Kläger wegen des Verdachts des sexuellen Miss-
brauchs widerstandsunfähiger Personen eingeleitet worden war. Hintergrund
war die Strafanzeige einer jungen Frau, die behauptete, nach einer Feier im
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