Urteil Nr. VIII ZR 246/16 des VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 06-12-2017

ECLIECLI:DE:BGH:2017:061217UVIIIZR246.16.0
Docket NumberVIII ZR 246/16
Date06 Diciembre 2017
CourtVIII. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2017:061217UVIIIZR246.16.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 246/16 Verkündet am:
6. Dezember 2017
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
HGB § 377
a) Für die Untersuchungsobliegenheit nach § 377 Abs. 1 ist darauf abzustellen, wel-
che in den Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs fallenden Maß-
nahmen einem ordentlichen Kaufmann im konkreten Einzelfall unter Berücksichti-
gung auch der schutzwürdigen Interessen des Verkäufers zur Erhaltung seiner
Gewährleistungsrechte zugemutet werden können. Dabei ist einerseits zu berück-
sichtigen, dass die Vorschriften über die Mängelrüge in erster Linie den Interessen
des Verkäufers dienen, der nach Möglichkeit davor geschützt werden soll, sich
längere Zeit nach der Lieferung oder nach der Abnahme der Sache etwaigen,
dann nur schwer feststellbaren oder durch die Untersuchung vermeidbaren Ge-
währleistungsansprüchen ausgesetzt zu sehen. Andererseits dürfen die Anforde-
rungen an eine ordnungsgemäße Untersuchung nicht überspannt werden, weil
ansonsten der Verkäufer, aus dessen Einflussbereich der Mangel kommt, in die
Lage versetzt werden könnte, das aus seinen eigenen fehlerhaften Leistungen
herrührende Risiko über das Erfordernis der Mängelrüge auf den Käufer abzuwäl-
zen. Anhaltspunkte für die Grenzen der Zumutbarkeit bilden vor allem der für eine
Überprüfung erforderliche Kosten- und Zeitaufwand, die dem Käufer zur Verfü-
gung stehenden technischen Prüfungsmöglichkeiten, das Erfordernis eigener
technischer Kenntnisse für die Durchführung der Untersuchung beziehungsweise
die Notwendigkeit, die Prüfung von Dritten vornehmen zu lassen (Bestätigung des
Senatsurteils vom 24. Februar 2016 - VIII ZR 38/15, WM 2016, 1899 Rn. 20 ff.
mwN).
- 2 -
b) Die von § 377 Abs. 1 HGB geforderte Untersuchung muss nicht von derartigem
Umfang und solcher Intensität sein, dass sie nach Art einer "Rundum-
Untersuchung" alle irgendwie in Betracht kommenden Mängel der Ware erfasst.
HGB § 346 (B)
Für die schlüssige Darstellung eines Handelsbrauchs genügt nicht die bloße Behaup-
tung, in einem bestimmten Geschäftsbereich werde üblicherweise etwas in einer be-
stimmten Weise gehandhabt. Unerlässlich ist vielmehr der Vortrag konkreter Anknüp-
fungstatsachen, die den Schluss auf eine in räumlicher, zeitlicher und personeller
Hinsicht ausreichende einheitliche, auf Konsens der beteiligten Kreise hindeutende
Verkehrsübung in Bezug auf einen bestimmten Vorgang zulassen.
BGB § 307 (Ba); HGB § 377
a) Art und Umfang einer gebotenen Untersuchung können durch AGB zwar in be-
stimmter Weise, etwa hinsichtlich der zu untersuchenden Eigenschaften und der
dabei vorzugsweise anzuwendenden Methoden, konkretisiert und gegebenenfalls
auch generalisiert werden, sofern dies durch die Umstände veranlasst oder durch
eine in dieser Richtung verlaufende Verkehrsübung vorgezeichnet ist und die
Konkretisierung oder Generalisierung eine hinreichende Rücksichtnahme auf die
beiderseitigen Interessen erkennen lässt. Unangemessen benachteiligend ist es
aber, wenn die Klausel ohne nähere Differenzierung nach Anlass und Zumutbar-
keit stets eine vollständige Untersuchung der Ware auf ein Vorhandensein aller
nicht sofort feststellbarer Mängel fordert und keinen Raum für Abweichungen
lässt, in denen eine Untersuchung vernünftigerweise unangemessen ist oder dem
Käufer sonst billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann.
b) Mit dem Zweck der Untersuchungsobliegenheit, eine im Falle der Mangelhaftigkeit
erforderliche Mängelrüge vorzubereiten, also etwaige Mängel zu erkennen und
über die dabei gewonnenen Erkenntnisse eine danach gebotene Mängelrüge hin-
reichend konkret zu formulieren, ist es nicht zu vereinbaren, dem Käufer in AGB
die Untersuchung der Ware durch einen neutralen Sachverständigen vorzuschrei-
ben.
BGH, Urteil vom 6. Dezember 2017 - VIII ZR 246/16 - OLG Schleswig
LG Itzehoe

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