Urteil Nr. VIII ZR 13/12 des VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 28-10-2015

Docket NumberVIII ZR 13/12
Date28 Octubre 2015
CourtVIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 13/12 Verkündet am:
28. Oktober 2015
Ring,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 133 B, 157 D, 433 Abs. 2; AVBGasV § 4 Abs. 1, 2; GasRL (Richtlinie
2003/55/EG) Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Anhang A; ZPO § 287 Abs. 2
Zur ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) im Falle einer Regelungs-
lücke in einem Tarifkundenvertrag, die darauf beruht, dass § 4 Abs. 1 und 2 AVB-
GasV mit den Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie 2003/55/EG unverein-
bar ist (EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 - Rechtssachen C-359/11 und C-
400/11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbringhoff) und nunmehr dieser Vorschrift
ein gesetzliches Preisänderungsrecht des Gasversorgers nicht (mehr) entnommen
werden kann (Bestätigung des Senatsurteils vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR
158/11, für BGHZ vorgesehen).
BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 13/12 - OLG Düsseldorf
LG Dortmund
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Juli 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die
Richterinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und
Kosziol
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Kartellsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 2011 wird
zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, ein regionales Energieversorgungsunternehmen, verlangt
von dem Beklagten die Zahlung restlichen Entgelts für Erdgaslieferungen.
Der Beklagte bezieht seit Jahren von der Klägerin leitungsgebunden
Erdgas für seinen privaten Haushalt. Die Klägerin gruppierte den Beklagten
aufgrund einer kundenbegünstigenden, mengenabhängigen Bestabrechnung
und aufgrund einer Mindestpreisregelung in den - nicht mit Sonderbedingungen
versehenen - "Heizgas- und Vollversorgungstarif II" ein. Der genannte Tarif ist
in den für den streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Preisblättern der Klä-
gerin als einer von vier Allgemeinen Tarifen für die (Grund- und Ersatz-)
Versorgung mit Erdgas ausgewiesen.
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Die Klägerin erhöhte zum 1. Januar 2005 den Arbeitspreis von bisher
3,34 ct/kWh netto auf 3,69 ct/kWh netto und machte dies vorher öffentlich be-
kannt. Der Beklagte widersprach der beabsichtigten Preiserhöhung mit Schrei-
ben vom 17. Dezember 2004 und forderte die Klägerin auf, die Erforderlichkeit
und Angemessenheit der Preiserhöhung durch Offenlegung ihrer Kalkulations-
grundlagen darzulegen. Mit Schreiben vom 23. Mai 2005 teilte er der Klägerin
weiter mit, dass er seinen Widerspruch aufrechterhalte und daher Zahlungen
allein auf der Grundlage des bisherigen Preises zuzüglich eines Zuschlags von
2 % leisten werde.
In der Folgezeit erhöhte die Klägerin - jeweils nach vorheriger öffentlicher
Bekanntgabe - drei weitere Male ihren Arbeitspreis. Zum 1. Oktober 2005 er-
höhte sie den Preis auf 4,13 ct/kWh netto, zum 1. Januar 2006 auf 4,53 ct/kWh
netto und zum 1. Oktober 2006 auf 5,00 ct/kWh netto. Mit Wirkung zum 1. März
2007 senkte sie den Arbeitspreis auf 4,70 ct/kWh netto.
Der Beklagte zahlte auf die Jahresabrechnungen der Klägerin vom
22. Juni 2005, vom 23. Juni 2006, vom 22. Juni 2007 und vom 23. Juni 2008
nur die im Schreiben vom 23. Mai 2005 angekündigten Beträge.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin Zahlung des rückständigen Betrags
aus den genannten Jahresabrechnungen in Höhe von 1.533,19 € nebst Zinsen.
Die Klägerin macht geltend, Grund für die vorstehend genannten Preisänderun-
gen seien jeweils Änderungen ihrer Bezugskosten gewesen, wobei sie mit den
Preiserhöhungen ihre gestiegenen Bezugspreise nicht einmal in vollem Umfang
weitergegeben habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-
rin hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der
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