Urteil Nr. X ZR 15/11 des X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 14-05-2013

Date14 Mayo 2013
Docket NumberX ZR 15/11
CourtX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 15/11 Verkündet am:
14. Mai 2013
Besirovic
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 651c Abs. 1, § 651a Abs. 1, § 651e Abs. 1, § 651f Abs. 2
a) Inwieweit die Reise mangelhaft war und sich der Reisepreis infolgedessen mindert, kann bei
einer Kreuzfahrt nicht schematisch aufgrund eines für jeden Reisetag anzusetzenden glei-
chen Bruchteils des Reisepreises beurteilt werden. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung er-
forderlich, bei der einzelnen Teilen des Reiseprogramms unterschiedliches Gewicht beizu-
messen sein kann.
b) Ob der Reisende wegen einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise eine Entschädigung
wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen kann, hängt nicht nur davon ab, in
welchem Umfang Reiseleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht worden sind.
Vielmehr ist aufgrund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie Art und
Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen, wie gravierend sich
die Mängel für den Reisenden ausgewirkt haben.
c) Eine bestimmte Minderungsquote, etwa von 50%, ist für die Annahme einer erheblichen
Beeinträchtigung der Reise weder notwendig noch ausreichend. Eine hohe Minderungs-
quote ist jedoch ein Indiz für eine erhebliche Beeinträchtigung.
d) Grundsätzlich dieselben Maßstäbe gelten für die Beurteilung der Frage, ob der Reisende
wegen einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise den Vertrag kündigen kann (im
Anschluss an BGH, Urteil vom 17. April 2012 - X ZR 76/11, RRa 2012, 170, Rn. 32).
BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - X ZR 15/11 - OLG Bremen
LG Bremen
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 14. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck,
die Richterin Mühlens, die Richter Gröning, Dr. Bacher und die Richterin
Schuster
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des
Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 24. Januar
2011 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungs-
gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger macht aus abgetretenem Recht Minderungs- und Schadens-
ersatzansprüche sowie Ansprüche auf Entschädigung wegen nutzlos aufge-
wendeter Urlaubszeit geltend.
Der Kläger betreibt ein Touristikunternehmen, die Beklagte veranstaltet
Pauschalreisen in Form von Fluss- und Seekreuzfahrten. Der Kläger vermittelte
einer Reihe von Kunden, die ihm ihre Ansprüche gegen die Beklagte abgetreten
haben, die Teilnahme an der Kreuzfahrt "Sommer in Grönland" in der Zeit vom
3. bis 16. August 2007 mit der MS V. . Das Reiseprogramm wurde nur
teilweise wie vorgesehen durchgeführt; einige Kunden des Klägers verließen
das Schiff am 11. August 2007 in Reykjavik.
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