Urteil Nr. X ZR 114/13 des X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 10-05-2016

ECLIECLI:DE:BGH:2016:100516UXZR114.13.0
Date10 Mayo 2016
Docket NumberX ZR 114/13
CourtX. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2016:100516UXZR114.13.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 114/13 Verkündet am:
10. Mai 2016
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
______________________ Wärmetauscher
EPÜ Art. 69; PatG § 14; BGB § 242 Cd, D; TRIPS Art. 30; Richtlinie 2004/48/EG
Art. 3 Abs. 2
a) Die Ermittlung des Sinngehalts eines Unteranspruchs kann grundsätzlich zur rich-
tigen Auslegung des Hauptanspruchs eines Patents beitragen. Dabei ist jedoch
zu beachten, dass Unteransprüche regelmäßig den Gegenstand des Hauptan-
spruchs nicht einengen, sondern nicht anders als Ausführungsbeispiele lediglich -
gegebenenfalls mit einem zusätzlichen Vorteil verbundene - Möglichkeiten seiner
Ausgestaltung aufzeigen.
b) Die Einräumung einer Aufbrauchfrist kommt im Patentverletzungsprozess nur
dann in Betracht, wenn die sofortige Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs
des Patentinhabers auch unter Berücksichtigung seiner Interessen aufgrund be-
sonderer Umstände des Einzelfalls gegenüber dem Verletzer eine unverhältnis-
mäßige, durch das Ausschließlichkeitsrecht und die regelmäßigen Folgen seiner
Durchsetzung nicht gerechtfertigte Härte darstellte und daher treuwidrig wäre.
BGH, Urteil vom 10. Mai 2016 - X ZR 114/13 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
- 2 -
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die
Richter Gröning und Dr. Grabinski sowie die Richterinnen Schuster und
Dr. Kober-Dehm
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des
6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. August
2013 im Kostenpunkt und im Umfang der nachfolgenden Ände-
rung des Urteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim
vom 17. Januar 2012 aufgehoben und dieses Urteil abgeändert:
Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, es zu unterlassen, ein Heizsys-
tem für Fahrzeuge mit offener Personenzelle wie zum Beispiel
Cabriolets, bei welchem zum Heizen Warmluft über Kanäle zuge-
führt wird, herzustellen, welches getrennt von dem Fahrzeug-
Heizungs- und -Lüftungssystem als Zusatzheizung ausgeführt ist,
welches als gesonderte Heizung mit PTC-Elementen und wärme-
tauschenden Metalllamellen und Gebläse vorgesehen ist, bei wel-
chem im Bereich der Rückenlehne von Sitzen Luftdüsen zum Um-
strömen des Kopf-, Nacken- und Schulterbereichs der sitzenden
Person mit Warmluft vorgesehen sind und bei welchem die hier-
durch erzielte Warmluftströmung derart räumlich begrenzt ist, dass
sie bis zu den beiden Schulteraußenseiten und zu den Oberarmen
reicht.
Die Beklagten zu 1 und 3 werden verurteilt, es zu unterlassen, das
vorbezeichnete Heizsystem anzubieten, in den Verkehr zu brin-
gen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen
oder zu besitzen.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung werden den Beklagten zu 1
und 3 ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 - ersatzweise Ord-
nungshaft - oder eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im
Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren,
angedroht.

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