Urteil Nr. Xa ZR 149/07 des Xa- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 18-11-2010

Date18 Noviembre 2010
Docket NumberXa ZR 149/07
CourtXa- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Xa ZR 149/07 Verkündet am:
18. November 2010
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Fentanyl-TTS
PatG § 3
Eine die Neuheit eines Stoffes ausschließende Offenbarung ist bereits dann
gegeben, wenn ein bestimmtes, dem Fachmann zugängliches Material benannt
wird, das alle beanspruchten Merkmale aufweist. Eine wissenschaftliche Be-
gründung dafür, weshalb der Einsatz eines solchen Materials den patentgemä-
ßen Erfolg eintreten lässt, ist nicht erforderlich.
PatG § 14; PatV § 9 Abs. 2
Ein vermeintlicher Widerspruch zwischen Angaben im kennzeichnenden Teil
und Merkmalen des Oberbegriffs darf nicht dahin aufgelöst werden, dass den
Merkmalen des Oberbegriffs keine Bedeutung beigemessen wird, obwohl der
Wortsinn des Patentanspruchs eine widerspruchsfreie Auslegung zulässt und
diese durch die in der Beschreibung geschilderten Ausführungsbeispiele nahe-
gelegt wird.
BGH, Urteil vom 18. November 2010 - Xa ZR 149/07 - Bundespatentgericht
- 2 -
Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 18. November 2010 durch den Richter Keukenschrijver, die Richterin
Mühlens, die Richter Dr. Bacher und Hoffmann und die Richterin Schuster
für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das am 26. Juni 2007 verkündete Urteil des
3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf
Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

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