Verordnung zum Verfahren in Patentsachen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt

Coming into Force31 Diciembre 2023
CitationPatentverordnung vom 1. September 2003 (BGBl. I S. 1702), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 2022 (BGBl. I S. 878) geändert worden ist
Record NumberBJNR170200003
Abbreviated LabelPatV
Issue Date01 Septiembre 2003
Official Gazette PublicationBGBl I 2003, 1702

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 15.10.2003 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 34 Abs. 6 und des § 63 Abs. 4 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), von denen § 34 Abs. 6 zuletzt durch Artikel 7 Nr. 16 Buchstabe b und § 63 Abs. 4 durch Artikel 7 Nr. 27 Buchstabe b des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit § 20 der Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt vom 5. September 1968 (BGBl. I S. 997), der durch Artikel 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) neu gefasst worden ist, verordnet das Deutsche Patent- und Markenamt:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 DIN-Normen, Einheiten im Messwesen, Symbole und Zeichen
Abschnitt 2
Patentanmeldungen; Patentverfahren
§ 3 Form der Einreichung
§ 4 Anmeldung zur Erteilung eines Patents
§ 5 Anmeldungsunterlagen
§ 6 Formerfordernisse der Anmeldung
§ 7 Benennung des Erfinders
§ 8 Nichtnennung des Erfinders; Änderungen der Erfindernennung
§ 9 Patentansprüche
§ 10 Beschreibung
§ 11 Darstellung von Nukleotid- und Aminosäuresequenzen; Sequenzprotokolle
§ 11a Einreichung des Sequenzprotokolls als elektronisches Dokument; sprachbezogene Anforderungen an Sequenzprotokolle
§ 11b Geänderte und nachgereichte Sequenzprotokolle
§ 12 Zeichnungen
§ 13 Zusammenfassung
§ 14 Fremdsprachige Dokumente
Abschnitt 3
Sonstige Formerfordernisse
§ 15 Nachgereichte Anmeldungsunterlagen; Änderung von Anmeldungsunterlagen
§ 16 Modelle und Proben
§ 17 Öffentliche Beglaubigung von Unterschriften
§ 18 (weggefallen)
Abschnitt 4
Ergänzende Schutzzertifikate
§ 19 Form der Einreichung
§ 20 Ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel
§ 21 Ergänzende Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel
Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 22 Übergangsregelung
§ 23 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Anlagen
Anlage 1 (weggefallen)
Anlage 2 (zu § 12) Standards für die Einreichung von Zeichnungen
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich

Für die im Patentgesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Patentgesetzes und der DPMA-Verordnung die Bestimmungen dieser Verordnung.

§ 2 DIN-Normen, Einheiten im Messwesen, Symbole und Zeichen

(1) DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

(2) Einheiten im Messwesen sind in Übereinstimmung mit dem Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung und der hierzu erlassenen Ausführungsverordnung in den jeweils geltenden Fassungen anzugeben. Bei chemischen Formeln sind die auf dem Fachgebiet national oder international anerkannten Zeichen und Symbole zu verwenden.

Abschnitt 2 Patentanmeldungen; Patentverfahren
§ 3 Form der Einreichung

Die Anmeldung (§ 34 des Patentgesetzes) und die Zusammenfassung (§ 36 des Patentgesetzes) sind beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich oder elektronisch einzureichen. Für die elektronische Einreichung ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgebend.

§ 4 Anmeldung zur Erteilung eines Patents

(1) Für die schriftliche Anmeldung zur Erteilung eines Patents ist für die nachfolgend genannten Angaben das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt zu verwenden, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

(2) Die Anmeldung muss enthalten:

1.
folgende Angaben zum Anmelder:
a)
wenn der Anmelder eine natürliche Person ist: Vornamen und Namen oder, falls die Eintragung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist, sowie die Anschrift des Wohn- oder Firmensitzes mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort,
b)
wenn der Anmelder eine juristische Person oder eine Personengesellschaft ist:
aa)
Name oder Firma, Rechtsform sowie Anschrift mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort des Sitzes; die Bezeichnung der Rechtsform kann auf übliche Weise abgekürzt werden; wenn die juristische Person oder Personengesellschaft in einem Register eingetragen ist, müssen die Angaben dem Registereintrag entsprechen;
bb)
bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusätzlich Name und Anschrift mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters;
2.
eine kurze und genaue Bezeichnung der Erfindung;
3.
die Erklärung, dass für die Erfindung die Erteilung eines Patents beantragt wird;
4.
gegebenenfalls die Angabe eines Vertreters;
5.
die Unterschrift aller Anmelder oder deren Vertreter.

(3) Wenn der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland hat, so ist bei der Angabe der Anschrift nach Absatz 2 Nummer 1 außer dem Ort auch der Staat anzugeben. Weitere Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen Rechtsordnung er unterliegt, sind freiwillig.

(4) Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Anmelder eine Kennnummer zugeteilt, so soll diese in der Anmeldung genannt werden. In der Anmeldung können zusätzlich eine von der Anschrift des Anmelders abweichende Postanschrift, eine Postfachanschrift sowie Telefonnummern, Telefaxnummern und E-Mail-Adressen angegeben werden.

(5) Wird die Anmeldung von mehreren Personen oder Personengesellschaften eingereicht, so gelten Absatz 2 Nummer 1 und die Absätze 3 und 4 für alle anmeldenden Personen oder Personengesellschaften.

(6) Ist ein Vertreter bestellt, so gelten hinsichtlich der Angaben zum Vertreter Absatz 2 Nummer 1 und die Absätze 3 und 4 Satz 2 entsprechend. Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Vertreter eine Kennnummer oder die Nummer einer allgemeinen Vollmacht zugeteilt, so soll diese zusätzlich angegeben werden.

(7) Unterzeichnen Angestellte für ihren anmeldenden Arbeitgeber, so ist auf Anforderung der Nachweis der Zeichnungsbefugnis vorzulegen. Auf beim Deutschen Patent- und Markenamt für die Unterzeichner hinterlegte Angestelltenvollmachten ist unter Angabe der hierfür mitgeteilten Kennnummer hinzuweisen.

(8) Die Angaben zum geographischen Herkunftsort biologischen Materials nach § 34a Absatz 1 Satz 1 des Patentgesetzes sind auf einem gesonderten Blatt anzugeben.

§ 5 Anmeldungsunterlagen

(1) Die Anmeldungsunterlagen und die Zusammenfassung dürfen im Text keine bildlichen Darstellungen enthalten. Ausgenommen sind chemische und mathematische Formeln sowie Tabellen. Phantasiebezeichnungen, Marken oder andere Bezeichnungen, die zur eindeutigen Angabe der Beschaffenheit eines Gegenstands nicht geeignet sind, dürfen nicht verwendet werden. Kann eine Angabe ausnahmsweise nur durch Verwendung einer Marke eindeutig bezeichnet werden, so ist die Bezeichnung als Marke kenntlich zu machen.

(2) Technische Begriffe und Bezeichnungen sowie Bezugszeichen sind in der gesamten Anmeldung einheitlich zu verwenden, sofern nicht die Verwendung verschiedener Ausdrücke sachdienlich ist.

§ 6 Formerfordernisse der Anmeldung

(1) Die Anmeldungsunterlagen sind in einer Form einzureichen, die eine elektronische Erfassung gestattet.

(2) Die Patentansprüche, die Beschreibung, die Zeichnungen sowie der Text und die Zeichnung der Zusammenfassung sind auf gesonderten Blättern einzureichen. Die Blätter müssen das Format 21 x 29,7 Zentimeter (DIN A4) haben und im Hochformat verwendet werden. Für die Zeichnungen können die Blätter auch im Querformat verwendet werden, wenn dies sachdienlich ist; in diesem Fall ist der Kopf der Abbildungen auf der linken Seite des Blattes im Hochformat anzuordnen. Entsprechendes gilt für die Darstellung chemischer und mathematischer Formeln sowie für Tabellen. Alle Blätter müssen frei von Knicken und Rissen und dürfen nicht gefaltet oder gefalzt sein. Sie müssen aus nicht durchscheinendem, biegsamem, festem, glattem, mattem und widerstandsfähigem Papier sein.

(3) Die Blätter dürfen nur einseitig beschriftet oder mit Zeichnungen versehen sein. Sie müssen so miteinander verbunden sein, dass sie leicht...

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