Urteil Nr. XII ZB 155/20 des XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 05-07-2023

ECLIECLI:DE:BGH:2023:050723BXIIZB155.20.0
Date05 Julio 2023
Docket NumberXII ZB 155/20
CourtXII. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2023:050723BXIIZB155.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 155/20
vom
5. Juli 2023
in der Personenstandssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB §§ 1617, 1617a, 1617b; EGBGB Art. 10, 47; GFK Art. 12; AsylG §§ 4, 26;
PStG §§ 5, 48; PStV § 33
a) Ein minderjähriges Kind teilt im Hinblick auf das Personalstatut die Flüchtlings-
eigenschaft seines Elternteils, von dem es die alleinige Staatsangehörigkeit
des Herkunftsstaats ableitet. Hierzu genügt es, dass die Voraussetzungen
nach § 26 AsylG vorliegen, die vom Gericht eigenständig zu prüfen sind. Einer
Anerkennung durch die zuständige Behörde bedarf es nicht. Gleiches gilt für
den Ehegatten des Flüchtlings jedenfalls dann, wenn beide Ehegatten aus-
schließlich dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen.
b) Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG begründet nicht
die Anwendung des deutschen Personalstatuts.
c) Gibt eine Person nach einem Statutenwechsel zum deutschen Namensrecht
keine Angleichungserklärung gemäß Art. 47 EGBGB ab, so hat bei ihrer Ein-
tragung in einem deutschen Personenstandsregister eine objektive Anglei-
chung zu erfolgen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014
- XII ZB 180/12 - FamRZ 2014, 741).
d) Die Frist nach § 1617 b Abs. 1 Satz 1 BGB zur Neubestimmung des Namens
des Kindes bei nachträglich begründeter gemeinsamer elterlicher Sorge ist
eine Ausschlussfrist. Sie beginnt mit Abgabe der Sorgeerklärungen und ist
nicht von der Kenntnis der Eltern abhängig.
BGH, Beschluss vom 5. Juli 2023 - XII ZB 155/20 - OLG Nürnberg
AG Regensburg
- 2 -
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2023 durch die Richter
Dr. Günter, Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur und die
Richterin Dr. Pernice
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 wird der
Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg
vom 11. März 2020 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-
landesgericht zurückverwiesen.
Wert: 5.000
Gründe:
A.
Das Verfahren betrifft die Berichtigung eines Geburtenregistereintrags.
Das betroffene Kind wurde im Januar 2017 als Kind der Beteiligten zu 1
und 2 (im Folgenden auch Eltern), die eritreische Staatsangehörige sind, in
Deutschland geboren. Die von den Beteiligten zu 1 und 2 angegebene Ehe-
schließung im Jahr 2009 ist nicht urkundlich belegt. Der Beteiligte zu 1 erkannte
die Vaterschaft am 23. Februar 2017 an. Das Standesamt (Beteiligter zu 4) trug
das Kind am selben Tag mit dem Vornamen H. und dem Geburtsnamen Tm.
1
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