Verordnung nach § 119 Absatz 4 des Seearbeitsgesetzes

Coming into Force05 Marzo 2019
Issue Date08 Enero 2019
CitationVerordnung nach § 119 Absatz 4 des Seearbeitsgesetzes vom 8. Januar 2019 (BGBl. I S. 9)
Record NumberBJNR000900019
Official Gazette PublicationBGBl I 2019, 9

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.1.2019 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 119 Absatz 4 Satz 4 des Seearbeitsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 27. November 2018 (BGBl. I S. 2012) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

§ 1 Inhalt, Begriffsbestimmung

(1) Diese Verordnung regelt ergänzend das Verfahren zur Gewährung des Gesamtbetrages nach § 119 Absatz 4 des Seearbeitsgesetzes.

(2) Berufsgenossenschaft im Sinne dieser Verordnung ist die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation.

(3) Sozialeinrichtung im Sinne dieser Verordnung ist eine Sozialeinrichtung für Seeleute in inländischen Häfen nach § 119 Absatz 4 des Seearbeitsgesetzes.

§ 2 Leistungsberechtigte Sozialeinrichtung

(1) Leistungsberechtigt sind Sozialeinrichtungen in inländischen Häfen nach § 119 Absatz 4 des Seearbeitsgesetzes.

(2) Der Leistungsanspruch entfällt ganz oder teilweise, soweit der bewilligte Gesamtbetrag für die dem Leistungsberechtigten zugeordneten Auslandsmissionen oder inländischen Abteilungen für die Auslandsmissionen ausgegeben wird. Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft hat die Sozialeinrichtung zu bestätigen, dass der bewilligte Gesamtbetrag nicht für die dem Leistungsberechtigten zugeordneten Auslandsmissionen oder inländischen Abteilungen für die Auslandsmissionen ausgegeben wird.

§ 3 Antragstellung, Ausschlussfrist

(1) Die Gewährung des Anspruchs nach § 119 Absatz 4 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes ist durch die Sozialeinrichtung bei der Berufsgenossenschaft zu beantragen.

(2) Der Antrag ist schriftlich zu stellen.

(3) Im Antrag sind die für die Gewährung erforderlichen Angaben zu machen. Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft sind die Angaben nach Satz 1 durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

(4) Der Antrag ist bis einschließlich 30. April des jeweiligen Haushaltsjahres zu stellen. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Bei nicht fristgerechter Antragstellung besteht für das jeweilige Haushaltsjahr kein Leistungsanspruch.

§ 4 Gew...

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