Verordnung über andere und ergänzende Maßstäbe für die Verteilung der Mittel für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und der Verwaltungskosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Jahr 2019

Coming into Force10 Enero 2019
Record NumberBJNR634400018
CitationEingliederungsmittel-Verordnung 2019 vom 3. Dezember 2018 (BAnz AT 10.12.2018 V1)
Issue Date03 Diciembre 2018
Official Gazette PublicationBAnz AT 10.12.2018 V1

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.1.2019 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 46 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende –, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 42 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Verteilungsmaßstäbe für die Mittel für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

(1) Die Verteilung der Mittel, die im Bundeshaushalt 2019 in Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 685 11 für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit veranschlagt sind, einschließlich zur Verfügung stehender Ausgabereste in Höhe von bis zu 400 Millionen Euro, abzüglich der gesondert zu verteilenden Mittel für die Bundesprogramme, erfolgt nach den in den Absätzen 2 bis 7 festgelegten anderen und ergänzenden Maßstäben. 400 Millionen Euro aus Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 685 11 für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit werden bereits zu Jahresbeginn zur Verstärkung der Mittel für Verwaltungskosten zur Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 636 13 eingesetzt.

(2) Für die Ausfinanzierung von Leistungen nach § 16e des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) werden Mittel nach Maßgabe der am 31. Dezember 2018 für diese Leistungen bestehenden Verpflichtungen, fällig im Jahr 2019, und der umzubuchenden Festlegungen aus dem Jahr 2018 gesondert verteilt. Eine über diese Verteilung hinausgehende Verstärkung der Mittel nach Satz 1 durch die Jobcenter ist nicht zulässig.

(3) Ein Betrag in Höhe von 210 Millionen Euro wird auf die Jobcenter anhand des Anteils der in ihrem Zuständigkeitsbereich zu betreuenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten der Grundsicherung für Arbeitsuchende...

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