Verordnung über die Aufstellung von Wahlbewerbern und die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlungen für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag unter den Bedingungen der COVID-19-Pandemie
Coming into Force | 21 Mayo 2021 |
Citation | COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung vom 28. Januar 2021 (BGBl. I S. 115) |
Issue Date | 28 Enero 2021 |
Record Number | BJNR011500021 |
Official Gazette Publication | BGBl I 2021, 115 |
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 3.2.2021 +++)
Auf Grund des § 52 Absatz 1 und 4 des Bundeswahlgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2264) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundestages vom 28. Januar 2021:
Diese Verordnung gilt für die Aufstellung von Wahlbewerbern und die Wahl von Vertretern für die Vertreterversammlungen für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag.
(1) Die Wahlvorschlagsträger führen die Wahl von Wahlbewerbern und von Vertretern für die Vertreterversammlungen in eigener Verantwortung nach ihren Satzungen und den gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Verordnung durch.
(2) Von den Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung über die Wahl von Wahlbewerbern und von Vertretern für die Vertreterversammlungen können die Wahlvorschlagsträger bei der Aufstellung der Wahlbewerber für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung abweichen.
(3) Für andere Kreiswahlvorschläge im Sinne des
§ 20
Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes gelten die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend.
(1) Sofern die Satzung einer Partei die nach dieser Verordnung zugelassenen Verfahren nicht vorsieht oder andere Regelungen enthält und aufgrund der Umstände, die zu der Feststellung des Deutschen Bundestages nach § 52 Absatz 4 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes geführt haben, nicht mehr rechtzeitig geändert werden kann, kann von diesen Satzungsbestimmungen im Rahmen des nach § 2 Zulässigen abgewichen werden. Dabei kann auch von der satzungsgemäßen Zahl der Vertreter in der Vertreterversammlung abgewichen werden oder die in der Satzung gewählte Form der Versammlung im Sinne des § 21 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes gewechselt werden. Soweit in den Satzungen Mindestzahlen an Teilnehmern für die Beschlussfähigkeit von Mitglieder- und Vertreterversammlungen vorgegeben sind, können diese verringert werden.
(2) Den Beschluss über die...
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