Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin

Coming into Force05 Abril 2013
CitationVerordnung über die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1426), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Februar 2006 (BGBl. I S. 465) geändert worden ist
Abbreviated LabelTWirtAusbV 2005
Issue Date17 Mayo 2005
Record NumberBJNR142600005
Official Gazette PublicationBGBl I 2005, 1426

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.8.2005 +++)

Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.

Eingangsformel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Tierwirt/Tierwirtin wird staatlich anerkannt.

§ 2 Ausbildungsdauer

(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungen

1.
Rinderhaltung,
2.
Schweinehaltung,
3.
Geflügelhaltung,
4.
Schäferei,
5.
Imkerei

gewählt werden.

(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung Landwirtschaft vom 20. Juli 1979 (BGBl. I S. 1142) als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.

§ 3 Berufsfeldbreite Grundbildung

Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.

§ 4 Zielsetzung der Berufsausbildung

Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließen. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 bis 14 nachzuweisen.

§ 5 Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Ökologische Zusammenhänge; Nachhaltigkeit und Verbraucherschutz,
6.
Betriebliche Abläufe und Organisation; wirtschaftliche Zusammenhänge,
6.1
Planen, Kontrollieren und Beurteilen von Arbeitsabläufen und Produktion,
6.2
Erstellen von Kalkulationen und Abwickeln von Geschäftsvorgängen,
6.3
Kommunikation und Information,
7.
Qualitätssichernde Maßnahmen,
8.
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen,
9.
Tierschutz,
10.
Tierproduktion,
10.1
Tierzucht,
10.2
Tierhaltung,
10.3
Fütterung,
10.4
Tiergesundheit und Tierhygiene,
10.5
Nutzung von Tieren und Gewinnung spezifischer Produkte.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Rinderhaltung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Kälber- und Jungrinderaufzucht,
2.
Rinderhaltung,
3.
Reproduktion,
4.
Produktion von Milch, Zucht- und Schlachttieren,
5.
Weidewirtschaft, Futtergewinnung.

(3) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Schweinehaltung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Reproduktion,
2.
Sauenhaltung,
3.
Ferkelaufzucht und Schweinemast,
4.
Vermarktung,
5.
Technische Systeme der Schweinehaltung,
6.
Verwertung und Entsorgung von Rückständen.

(4) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Geflügelhaltung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Haltung und Herdenmanagement,
2.
Fütterung,
3.
Produktgewinnung und Vermarktung,
4.
Reproduktion, Vermehrung, Brut,
5.
Verwertung und Entsorgung von Rückständen.

(5) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Schäferei sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Schafhaltung,
2.
Ablammung und Aufzucht,
3.
Produktion von Wolle, Milch und Fleisch,
4.
Hütetechnik,
5.
Weidewirtschaft, Futtergewinnung,
6.
Naturschutz und Landschaftspflege.

(6) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Imkerei sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Völkerführung und Bienengesundheit,
2.
Bienenwanderung,
3.
Bienenweide, Bestäubung und Naturschutz,
4.
Bienenprodukte gewinnen und vermarkten,
5.
Königinnenzucht,
6.
Betriebsmittel zur Bienenhaltung.
§ 6 Ausbildungsrahmenplan

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 5 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 7 Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 8 Schriftlicher Ausbildungsnachweis

Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 9 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in höchstens drei Stunden zwei praktische Aufgaben durchführen und hierüber innerhalb dieser Zeit zu jeder der praktischen Aufgaben ein Fachgespräch führen. Dabei soll er zeigen, dass er Arbeitsschritte planen, Informationen beschaffen und auswerten, Arbeitsmittel festlegen, die Arbeiten durchführen, kontrollieren und dokumentieren, Gesichtspunkte der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit sowie des Umwelt- und Tierschutzes und der Hygiene berücksichtigen und seine Vorgehensweise bei der Durchführung der praktischen Aufgabe begründen kann. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Versorgen von Nutztieren,
2.
Pflegen, Einsetzen und Warten von Maschinen und Geräten,
3.
Einrichten, Reinigen und Desinfizieren von Tierunterkünften und Betriebsmitteln,
4.
Beurteilen und Kennzeichnen von Nutztieren oder
5.
Gewinnung tierischer Produkte.

(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 120 Minuten praxisbezogene Aufgaben lösen. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Tier- und Umweltschutz sowie zur Qualitätssicherung berücksichtigt werden. Für die Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:

1.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
2.
Tierzucht,
3.
Anatomie, Physiologie und Verhalten,
4.
Futterrationen,
5.
Reinigung, Desinfektion und Hygiene,
6.
Tiergesundheit,
7.
Haltungsverfahren,
8.
tierische Produkte.
§ 10 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Rinderhaltung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens sieben Stunden zwei praktische Aufgaben durchführen und dokumentieren sowie hierüber innerhalb dieser Zeit zu jeder der praktischen Aufgaben ein Fachgespräch führen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Versorgen von Rindern,
2.
Produktion von Milch, Zucht- und Schlachttieren sowie
3.
Futterwirtschaft.

Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gesetzlicher und betrieblicher Vorgaben sowie wirtschaftlicher Aspekte selbstständig und teamorientiert planen, die Arbeitsmittel festlegen, Informationen beschaffen und auswerten, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit und des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten sowie Maßnahmen zur Hygiene und Qualitätssicherung ergreifen, die für die praktischen Aufgaben wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen sowie seine Vorgehensweise bei der Durchführung der praktischen Aufgaben begründen kann.

(3) Innerhalb des praktischen Teils der Prüfung sind die praktischen Aufgaben gleich zu gewichten.

(4) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in den Prüfungsbereichen

1.
Versorgen von Rindern,
2.
Produktion von Milch, Zucht- und Schlachttieren,
3.
Futterwirtschaft sowie
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde

geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Versorgen von Rindern, Produktion von Milch, Zucht- und Schlachttieren sowie Futterwirtschaft soll der Prüfling zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben unter Einbeziehung arbeitsorganisatorischer und betriebswirtschaftlicher Sachverhalte lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum...

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